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§ 13 NFAG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Das Innenministerium kann wegen einer außergewöhnlichen Lage oder besonderer Aufgaben im Einzelfall Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen bewilligen. Das Innenministerium kann die Bewilligung von Bedarfszuweisungen den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Mittel für Bedarfszuweisungen sind im Landeshaushalt übertragbar.