§ 13 NFAG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Das Innenministerium kann wegen einer außergewöhnlichen Lage oder besonderer Aufgaben im Einzelfall Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen bewilligen. Das Innenministerium kann die Bewilligung von Bedarfszuweisungen den Bezirksregierungen übertragen.
(2) Die Mittel für Bedarfszuweisungen sind im Landeshaushalt übertragbar.