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§ 9 NKomInvFöG - Förderziel, Fördervolumen, Verteilung der Finanzhilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt der Bund aus dem Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" dem Land Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher niedersächsischer Kommunen in Höhe von insgesamt 288 792 000 Euro.

(2) Finanzschwach im Sinne dieses Teils sind Kommunen, die

  1. 1.

    in den Jahren 2013 bis 2015 mindestens einmal Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG erhalten haben oder

  2. 2.

    in den Jahren von 2013 bis 2015 mindestens einmal Schlüsselzuweisungen nach § 4 NFAG erhalten haben, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 75 Euro je Einwohnerin oder Einwohner überstiegen.

(3) 1Das Land gewährt die Finanzhilfen auf Antrag finanzschwachen Kommunen im Sinne dieses Gesetzes, die Schulträger sind und für deren allgemeinbildende Schulen zum Stichtag 15. September 2015 oder berufsbildende Schulen zum Stichtag 15. November 2015 in der amtlichen Schulstatistik Schülerzahlen ausgewiesen sind. 2In der Anlage 2 sind für die einzelnen Kommunen Förderhöchstgrenzen festgelegt.