§ 9 NKomInvFöG - Förderziel, Fördervolumen, Verteilung der Finanzhilfen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt der Bund aus dem Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" dem Land Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher niedersächsischer Kommunen in Höhe von insgesamt 288 792 000 Euro.
(2) Finanzschwach im Sinne dieses Teils sind Kommunen, die
(3) 1Das Land gewährt die Finanzhilfen auf Antrag finanzschwachen Kommunen im Sinne dieses Gesetzes, die Schulträger sind und für deren allgemeinbildende Schulen zum Stichtag 15. September 2015 oder berufsbildende Schulen zum Stichtag 15. November 2015 in der amtlichen Schulstatistik Schülerzahlen ausgewiesen sind. 2In der Anlage 2 sind für die einzelnen Kommunen Förderhöchstgrenzen festgelegt.