Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NKAG§3AusnGRdErl - Genehmigungskriterien

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG
Redaktionelle Abkürzung
NKAG§3AusnGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

3.1 Grundsätze des Bedarfszuweisungsverfahrens

Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • eine weit unterdurchschnittliche Steuerkraft,

  • ein maßgeblicher Fehlbetrag im Ergebnishaushalt und

  • die Ausschöpfung aller übrigen Steuerquellen.

Bei der Konkretisierung dieser Merkmale sind die zum Bedarfszuweisungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 NFAG entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Bei den Ermittlungen der Voraussetzungen ist ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die antragstellende Gemeinde in mindestens drei Jahren die Bedarfszuweisungskriterien erfüllt haben. Nicht erforderlich ist, dass es sich um drei aufeinander folgende Jahre handelt.

3.1.1 Weit unterdurchschnittliche Steuerkraft

Die Steuereinnahmekraft der antragstellenden Kommune muss weit unter dem Durchschnitt liegen. Die Grundlage der Steuerkraft bildet die durchschnittliche Steuereinnahmekraft je Einwohnerin oder Einwohner. Diese wird in einen Vergleich zum landesdurchschnittlichen Wert einer sachgerecht gebildeten Vergleichsgruppe gesetzt. Der Abweichungswert wird sodann prozentual ausgedrückt. Weit unterdurchschnittlich ist eine Steuereinnahmekraft, wenn diese mindestens 5 % unter dem Durchschnittswert der Vergleichsgruppe liegt. Die aktuellen Steuereinnahmekraftwerte und die Vergleichsgruppendurchschnittswerte können beim Landesamt für Statistik Niedersachsen, Göttinger Chaussee 76, 30453 Hannover, angefordert werden.

3.1.2 Maßgeblicher Fehlbetrag (Fehlbetragsquote)

Die Maßgeblichkeit des Fehlbetrages wird mit Hilfe einer Kennzahl, der sog. Gesamtfehlbetragsquote ermittelt. Der Gesamtsollfehlbetrag wird hierzu aus dem Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss zuzüglich der doppischen Fehlbeträge bis zum letzten Jahresabschluss gebildet. Dieser Wert wird in ein rechnerisches Verhältnis zu der Gesamtsumme der ordentlichen Erträge des letzten Jahresabschlusses gesetzt. Beträgt diese Verhältniszahl (Gesamtfehlbetragsquote) mindestens 20 %, gilt der Fehlbetrag als maßgeblich. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kommune diesen Fehlbetrag im Ergebnishaushalt im Finanzplanungszeitraum nicht ausgleichen kann.

3.1.3 Ausschöpfung übriger Steuerquellen

Die Gemeinde muss die übrigen Steuerquellen überdurchschnittlich ausgeschöpft haben. Es müssen dementsprechend bereits Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer vorhanden sein, die mindestens dem Landesdurchschnitt entsprechen.

3.2 Entschuldungsverfahren

Als besonderer Umstand nach Nummer 2 kann alternativ insbesondere auch die Teilnahme an einem Entschuldungsprogramm gelten, sofern das Entschuldungsverfahren zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht abgeschlossen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 854)