Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel
- Redaktionelle Abkürzung
- GflWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
RdErl. d. ML v. 7.8.2018 - 203-42140-38 -
Vom 7. August 2018 (Nds. MBl. S. 783)
- VORIS 78512 -
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen.
In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierGesG ist die Zahl der in einem Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen Tierart im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.
Hierzu können Zukaufsbelege/Lieferscheine genutzt werden. Die darin angegebene Anzahl der eingestallten Tiere inklusive der Zugaben ist um die Verluste zu vermindern, um die Anzahl der zum Zeitpunkt der Tötung dort gehaltenen Tiere der betroffenen Tierart zu errechnen. Hierzu sind die betriebsinternen Aufzeichnungen (Stallkarten) heranzuziehen. Soweit diese nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, sind die in dieser Richtlinie festgelegten Verlustraten (siehe Tabellen 1 bis 5) heranzuziehen. Ungewöhnliche Verlustraten sind zu berücksichtigen. Weiterhin ist unbedingt das übliche Produktionsziel festzustellen und zu dokumentieren, im Fall von Masttieren die Anzahl der üblicherweise erfolgten Masttage und welche Endgewichte angestrebt wurden.
Als Grundbeträge sind öffentlich notierte Preise (Veröffentlichungen der LWK) zu nutzen, die zum Zeitpunkt der Tötung gelten, oder zu dem Zeitpunkt geltende Integrations- und vertraglich vereinbarte Preise, die zu belegen sind.
Bei der Berechnung der Küken- und Junghennenpreise oder der Preise von vorgezogenen Tieren sind die Zulagen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Direktvermarkter haben die erzielten Verkaufspreise der letzten sechs Monate durch Abrechnungen zu belegen.