Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 29.08.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 GflWERdErl - Grundsätzliche Hinweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel
Redaktionelle Abkürzung
GflWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

6.1 Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt (§ 16 Abs. 4 TierGesG). Deshalb darf kein in die Berechnung einfließender Betrag Steuern enthalten.

6.2 Rechnungspositionen wie Werbemaßnahmen, Provisionen, Beratung, Betreuung, Versicherung und Transport gehören nicht zum gemeinen Wert.

6.3 Für den gemeinen Wert von Tieren aus der Bio-Produktion können aus Abrechnungen der vergangenen sechs Monate abweichende Preise und Eckwerte angesetzt werden.

6.4 Eventuell erzielte Erlöse sind von den ermittelten Werten abzuziehen (§ 16 Abs. 4 TierGesG).

6.5 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betroffenen Region durchgeführt, sind anstelle der Marktnotierungen oder anderer Preise die jeweils für das Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen.

6.6 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt sowie ggf. von der zugezogenen amtlichen Schätzerin oder dem zugezogenen amtlichen Schätzer zu unterschreiben.

6.7 Der Niederschrift sind die Ergebnisse und Belege der Ermittlung der Tierzahlen und Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen und die Ergebnisse der Wägung durch den Entsorgungsbetrieb (Wiegeprotokoll).

6.8 Integrationspreise und ähnliche interne Preisabsprachen sind zu belegen. Die Belege sind der Schätzung beizufügen.

6.9 Wird in Sonderfällen von den in den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Wertermittlungsvorgaben abgewichen, darf dies nur in Absprache mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse erfolgen.

6.10 Der Tag der Tötung/Ausstallung wird bei der Ermittlung der Masttage nicht berücksichtigt, aber der Tag der Einstallung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 873)