Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 29.08.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GflWERdErl - Rasse- und Ziergeflügel

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel
Redaktionelle Abkürzung
GflWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

Vom Wirtschaftsgeflügel unterscheidet sich das Rasse-/Ziergeflügel durch die Beringung.

Es ist zwischen Rasse- und Ziergeflügel zu unterscheiden.

Zum Ziergeflügel gehören Hühner-, Enten- und Taubenvögel, die eigentlich Wildgeflügelarten sind, aber in der Obhut des Menschen gehalten werden (Fasane, Pfauen, Schwäne).

Zum Rassegeflügel zählen solche Rassen, die im Rasseverzeichnis des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) aufgenommen worden sind. Die Merkmale der einzelnen Rassen sind im Rassegeflügel- und Taubenstandard des BDRG festgelegt

Nachfolgende Werte können grundsätzlich nur für beringtes Rassegeflügel zur Anwendung kommen:

ArtGrundwert EintagskükenAufschlag je LebenswocheAlter über sechs Monate
Truthühner5,00 EUR1,34 EURbis 40,00 EUR
Perlhühner3,00 EUR1,00 EURbis 30,00 EUR
Rassegänse5,00 EUR1,30 EURbis 40,00 EUR
Rasseenten, groß4,00 EUR1,00 EURbis 30,00 EUR
Rasseenten, klein3,00 EUR0,84 EURbis 25,00 EUR
Hühner, groß2,50 EUR1,05 EURbis 30,00 EUR
Zwerghühner2,00 EUR0,88 EURbis 25,00 EUR
Rassetauben3,00 EUR0,84 EURbis 25,00 EUR
Schwere Rassetauben4,00 EUR1,00 EURbis 30,00 EUR

Der Zuchtstand (Ausstellungserfolge) hat einen direkten Einfluss auf den Wert der Tiere. Die Züchterin oder der Züchter hat hierüber Nachweise (Bewertungskarte, Ringnummer) vorzulegen.

Die genannten Werte können nur Tiere erreichen, die mit mindestens dreimal sehr gut (sg) beurteilt wurden.

Für Tiere eines Mitglieds im Zuchtbuch erhöhen sich die Werte aus der Tabelle um 20 %. Die Mitgliedschaft ist durch eine Bescheinigung des Landesverbandes nachzuweisen.

Nur Tiere, die mit mindestens einmal vorzüglich (v) oder zweimal hervorragend (hv) beurteilt wurden, können den Maximalwert nach dem TierGesG erreichen.

Bei Ziergeflügel sind von der Züchterin oder dem Züchter die aktuellen Marktpreise zu ermitteln, die vom Landesverband bestätigt werden müssen.

Tiere mit allen anderen Einstufungen (unbefriedigend [u], befriedigend [b] und gut [g]) oder ohne Beringung sind wie Wirtschaftsgeflügel zu bewerten. Dies gilt nicht für Nachzuchttiere, die aus Altersgründen noch nicht beringt wurden.

Unberingte Tauben und Tauben, die keiner speziellen Fleisch- oder Masttaubenrasse angehören (z. B. Hubbel, Nutzking) können einen gemeinen Wert von bis zu 3,00 EUR erreichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 873)