Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 27.07.2018, Az.: L 11 AS 561/18 B ER

Kosten für Unterkunft und Heizung im Leistungsbezug nach dem SGB II; Übergangsfrist zur Umsetzung einer Kostensenkungsaufforderung; Unterbrechung des SGB-II-Leistungsbezugs für nennenswerte Zeiträume

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.07.2018
Aktenzeichen
L 11 AS 561/18 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 33256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 27.06.2018 - AZ: S 47 AS 2208/18 ER

Fundstellen

  • ZfSH/SGB 2018, 552-553 (Pressemitteilung)
  • info also 2019, 285

Redaktioneller Leitsatz

1. Zweck der Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist die Sicherstellung, dass dem Leistungsempfänger eine Umsetzung der Kostensenkungsaufforderung auch tatsächlich möglich ist.

2. Unterkunftskosten können regelmäßig nicht mit sofortiger Wirkung verringert werden, sondern erst nach Einleitung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen; insbesondere ein Umzug erfordert einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf.

3. Bei einer Unterbrechung des SGB-II-Leistungsbezugs für nennenswerte Zeiträume nach vorheriger wirksamer Kostensenkungsaufforderung und bei erneuter Antragstellung ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten zu laufen beginnt.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 27. Juni 2018 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 14. Juni bis 31. Juli 2018 weitere 577,30 EUR als Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) zu zahlen. Diese Verpflichtung erfolgt vorbehaltlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., G., gewährt. Raten sind nicht zu zahlen.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm höhere Leistungen für KdUH zu gewähren. Streitig ist insbesondere, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum erfolgte Begrenzung der KdUH-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze nach zwischenzeitlicher Unterbrechung des Leistungsbezugs fortgesetzt werden darf.

Der 1967 geborene Antragsteller bezog nach einer mehrjährigen abhängigen Beschäftigung bis zum 27. April 2017 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld (Alg) nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), danach vom Antragsgegner Alg II nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er bewohnt eine Wohnung in der H. in G. mit einer Wohnfläche von 139 qm. Hierfür zahlt er derzeit eine Brutto-Kaltmiete von 750,- EUR sowie Heizkostenabschläge von 99,- EUR (Gesamtbetrag seit April 2018: 849,- EUR pro Monat). Seit die damalige Partnerin des Antragstellers sowie deren Kind im Jahre 2016 aus der Wohnung ausgezogen sind, lebt der Antragsteller dort alleine.

Bei der Berechnung der dem Antragsteller für die Zeit von April bis Ende November 2017 gewährten SGB II-Leistungen wurden zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten in vollem Umfang berücksichtigt (Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2017). Gleichzeitig wies der Antragsgegner den Antragsteller jedoch in zwei am selben Tag versandten Kostensenkungsaufforderungen darauf hin, dass sowohl die Miete als auch die damaligen Heizkostenabschläge (139,- EUR pro Monat) unangemessen i.S.d. § 22 SGB II seien. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, seine Unterkunftskosten zu senken, ggf. durch Umzug. Für die Zeit ab 1. Dezember 2017 könnten Unterkunftskosten nur noch innerhalb der für das Stadtgebiet G. geltenden Mietobergrenze (damals: 372,- EUR Bruttokaltmiete; mittlerweile: 388,- EUR Bruttokaltmiete) zuzüglich der max. angemessenen Heizkosten (damals: 76,50 EUR; mittlerweile: 84,50 EUR) übernommen werden.

Diese Deckelung der KdUH-Leistungen auf insgesamt 464,50 EUR (für Bruttokaltmiete und Heizkosten) setzte der Antragsgegner dann für die Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 mit bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 16. November 2017 um (in Gestalt des am 25. November 2017 ergangenen Dynamisierungsbescheids).

Zur Senkung seiner Unterkunftskosten vermietete der Antragsteller einer ausländischen Studentin für die Zeit ihres Studienaufenthaltes in G. (1. Dezember 2017 bis 30. April 2018) ein Zimmer seiner Wohnung (Untermietvertrag vom 9. November 2017 - monatliche Pauschalmiete: 350,- EUR pro Monat). Darüber hinaus nahm der Antragsteller am 1. Dezember 2017 eine unbefristete Beschäftigung auf (32 Stunden pro Woche bei einem Brutto-Monatsgehalt von 2.500,- EUR). Laut Arbeitsvertrag wurde das Arbeitsentgelt zum Ende eines jeweiligen Monats ausgezahlt und für die ersten sechs Monate eine Probezeit vereinbart.

Daraufhin hob der Antragsgegner die SGB II-Leistungsgewährung wegen Erzielung bedarfsdeckenden Arbeitsentgelts mit Wirkung ab 1. Januar 2018 vollständig auf (bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vom 18. Dezember 2017).

Mit Schreiben vom 4. April kündigte der Arbeitgeber das mit dem Antragsteller vereinbarte Beschäftigungsverhältnis zum 30. April 2018, d.h. noch innerhalb der Probezeit. Der Antragsteller stellte daraufhin am 5./8. Mai 2018 den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Leistungsantrag. Ihm war das letzte Arbeitsentgelt (für den Monat April 2018) am 30. April 2018 auf seinem Bankkonto gutgeschrieben worden.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bescheid vom 22. Mai 2018 SGB II-Leistungen für die Monate Mai 2018 bis Februar 2019 i.H.v. monatlich 888,50 EUR und für die Monate März und April 2019 i.H.v. monatlich 804,- EUR. Insoweit berücksichtigte der Antragsgegner als KdUH lediglich den von ihm für einen Ein-Personen-Haushalt im Stadtgebiet G. als sog. Mietobergrenze angemessen angesehenen Betrag von 388,- EUR sowie die aus seiner Sicht maximal angemessenen Heizkosten (84,50 EUR pro Monat, zunächst nur bis einschließlich Februar 2019). Gegen diesen Bescheid machte der Antragsteller im Widerspruchsverfahren u.a. geltend, dass die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Mietobergrenze unzutreffend bestimmt und deswegen rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei dem Antragsteller nach der Unterbrechung des Leistungsbezugs - wie bei einem sog. "Neufall" - eine (erneute) Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einzuräumen. Die Deckelung der KdUH-Leistungen dürfte nicht bereits vom ersten Tag des erneuten Leistungsbezugs erfolgen.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 zurück, gegen den der Antragsteller am 19. Juni 2018 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben hat (S 47 AS 2290/18). Über diese Klage ist - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden.

Bereits am 14. Juni 2018 hat der Antragsteller beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat geltend gemacht, dass ihm zu geringe KdUH-Leistungen gewährt worden seien. Er sei nach der mehrmonatigen Unterbrechung des Leistungsbezugs wie ein Neufall zu behandeln und ihm sei dementsprechend eine (erneute) Frist von bis zu sechs Monaten zur Senkung seiner Unterkunftskosten einzuräumen. Ergänzend hat der Antragsteller sein Eilbedürfnis mit seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation begründet (vgl. im Einzelnen:

Eidesstattliche Versicherung vom 18. Juni 2018).

Das SG hat mit Beschluss vom 27. Juni 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung weiterer KdUH-Leistungen habe.

An der Schlüssigkeit der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Mietobergrenze beständen keine durchgreifenden Zweifel. Dieser Wert sei anhand eines sog. "schlüssigen Konzepts" ermittelt worden. Zudem seien selbst bei einer Unschlüssigkeit dieses Konzeptes allenfalls die um einen Sicherheitszuschlag erhöhten Werte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) maßgeblich, was zu einem monatlichen Betrag von max. 477,40 EUR führen würde.

Auch mit diesem Betrag wären die tatsächlichen Wohnkosten des Antragstellers bei weitem nicht gedeckt. Die vom Antragsgegner vorgenommene Deckelung der Bruttokaltmiete auf die für G. geltende Mietobergrenze sowie der Heizkosten auf die Maximalwerte des bundesweiten Heizspiegels erweise sich auch verfahrensrechtlich als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe bereits im Mai 2017 zur Senkung der KdUH aufgefordert. Diese Kostensenkungsaufforderung habe ihre Warn- und Hinweisfunktion erfüllt, so dass sie fortwirke. Eine erneute Kostensenkungsaufforderung sei nicht erforderlich. Ebenso wenig sei dem Antragsteller eine erneute Übergangsfrist einzuräumen. Zwar werde teilweise vertreten, dass nach einem zwischenzeitlichen und länger andauernden Ausscheiden aus dem Leistungsbezug bei erneuter Beantragung von SGB II-Leistungen ein neuer Leistungsfall vorliege, so dass erneut eine Übergangsfrist zur Senkung der KdUH einzuräumen sei. Dies setze jedoch voraus, dass mit dem in der Zwischenzeit zur Verfügung stehenden Einkommen auch tatsächlich die Unterkunftskosten getragen werden konnten und der (ehemalige) Hilfeempfänger nach dem Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug darauf vertrauen durfte, die Unterkunftskosten auch in Zukunft tragen zu können. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zunächst habe der Antragsteller im Jahre 2017 die ihm vom Antragsgegner eingeräumte sechsmonatige "Schonzeit" vollständig ausgeschöpft, d.h. keinerlei Kostensenkungsmaßnahmen ergriffen. Zudem sei für das am 1. Dezember 2017 aufgenommene Arbeitsverhältnis eine sechsmonatige Probezeit vorgesehen gewesen. Aufgrund seiner bisherigen Erwerbsbiographie habe der Antragsteller nicht davon ausgehen können, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Ende der Probezeit hinaus sicher sei. Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. April 2014 - B 14 AS 23/13 R - berufe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung betreffe nicht die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Deckelung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, sondern die hiermit nicht vergleichbare Fallkonstellation des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II (Deckelung der KdUH-Leistungen auf die Kosten der alten Wohnung bei einem nicht genehmigten Umzug).

Gegen den dem Antragsteller am 27. Juni 2018 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 9. Juli 2018 eingelegte Beschwerde. Er habe angesichts seiner Erwerbsbiographie durchaus davon ausgehen können, dass die Beschäftigung auch über die Probezeit hinaus andauern würde (vgl. im Einzelnen: Seite 3 und 4 der Beschwerdebegründung). Dementsprechend habe kein Anlass bestanden, in der Zeit der Beschäftigung eine andere Wohnung anzumieten. Unabhängig davon seien seine diesbezüglichen Bemühungen aufgrund des in der Landeshauptstadt G. bekanntermaßen angespannten Wohnungsmarktes erfolglos geblieben. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass seine Wohnung im Hinblick auf den Quadratmeterpreises (5,- EUR) als sehr günstig anzusehen ist. Die erhebliche Größe beruhe u.a. darauf, dass der Antragsteller die Wohnung in den Jahren 2012/2013 und 2016 jeweils mit seiner damaligen Partnerin und deren Kind bewohnt habe. Das Scheitern der Beziehungen sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Antragsteller habe auch - entgegen den Ausführungen im Beschluss des SG - wirksam seine Unterkunftskosten gesenkt, indem er ein Zimmer seiner Wohnung untervermietet habe. Eine eigentlich beabsichtigte Verlängerung dieses Untermietverhältnis habe sich zerschlagen, weil sich die Studentin kurzfristig entschieden habe, ihre restliche Aufenthaltsdauer anstatt in G. auswärts auf Reisen zu verbringen. Für eine rechtmäßige Deckelung der KdUH-Leistungen fehle es zudem an einer auch weiterhin verbindlichen "Wohnkostenfestsetzung". Schließlich seien durch den Aufhebungsbescheid vom 18. Dezember 2017 die vorangegangenen Bewilligungsbescheide vom 16. und 25. November 2017 vollständig aufgehoben worden, so dass auch die dort verfügte Deckelung der KdUH-Leistungen auf die Miet- und Heizkostenobergrenze hinfällig geworden sei. Zudem sei zwischenzeitlich die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 16. November 2017 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beantragt worden, da die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Mietobergrenze rechtswidrig sei und in den Bescheiden die erfolgte Untervermietung unberücksichtigt geblieben sei. Nach dem mehrmonatigen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug stelle sich die Leistungsgewährung ab 1. Mai 2018 als neuer Leistungsfall dar, für den eine neue Kostensenkungsaufforderung und eine erneute Übergangsfrist erforderlich sei (vgl. hierzu die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung u.a. der 55. Kammer des SG Aurich, der 160. Kammer des SG Berlin, der 31. Kammer des SG Hannover und des 9. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, Seite 11 bis 17 der Beschwerdebegründung).

Der Antragsgegner hat hierauf erwidert, dass der Antragsteller im Jahre 2017 die sechsmonatige Übergangsfrist vollständig ausgeschöpft habe und danach der Kostensenkungsaufforderung - auch unter Berücksichtigung der Untervermietung - zu keinem Zeitpunkt vollständig entsprochen habe. Es sei weder nachgewiesen noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass bei entsprechend ernsthaften und intensiven Bemühungen eine Absenkung der KdUH unmöglich gewesen seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller z.B. Bewerbungsschreiben an Wohnungsbaugesellschaften, gewerbliche Großvermieter oder an das Amt für Wohnungsangelegenheiten gerichtet habe. Durch den nur befristeten Untermietvertrag habe keine langfristige Absenkung der Unterkunftskosten herbeigeführt werden können. Das am 1. Dezember 2017 aufgenommene Arbeitsverhältnis habe mit einer sechsmonatigen Probezeit begonnen. Vor Ablauf der Probezeit habe der Antragsteller noch nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Hilfebedürftigkeit überwunden sei. Insgesamt sei dem Antragsteller bereits seit langem bekannt gewesen, dass seine Unterkunftskosten viel zu hoch seien. Eine erneute Kostensenkungsaufforderung sei nicht erforderlich.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 14. Juni bis 31. Juli 2018 weitere KdUH-Leistungen 577,30 EUR auszuzahlen. Diese Verpflichtung erfolgt vorbehaltlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (S 47 AS 2290/18 - SG Hannover). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1. Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz auch für die Zeit vor dem 14. Juni 2018 (Tag der Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz beim SG) begehren sollte, scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich erst für die Zeit ab Eingang des Eilantrages beim SG gewährt werden kann, nicht dagegen für die Vergangenheit (vgl. etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. März 2010, L 8 SO 137/09 B ER; Beschlüsse des erkennenden Senats u.a. vom 26. Juli 2010 - L 11 AY 128/09 B ER, vom 9. Februar 2011 - L 11 AS 1105/10 B ER; vom 19. September 2011 - L 11 AL 105/11 B ER - m.w.N.). Eine besondere, sich auch derzeit noch auswirkende Notlage, aufgrund derer ausnahmsweise auch für die Zeit vor der Antragstellung einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden könnte, ist vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden.

2. Für die Zeit vom 14. Juni bis 31. Juli 2018 ist der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig weitere KdUH-Leistungen i.H.v. insgesamt 577,30 EUR auszuzahlen.

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

a. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die KdUH-Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).

Die KdUH des Antragstellers sind zwar ungemessen, d.h. deutlich zu hoch (vgl. hierzu nachfolgend unter aa.).

Hierüber war der Antragsteller auch durch die Kostensenkungsaufforderungen vom 24. Mai 2017 hinreichend informiert (vgl. nachfolgend unter bb.). Allerdings hätte der Antragsgegner dem Antragsteller für die gebotene Kostensenkung bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug (d.h. ab 1. Mai 2018) eine dreimonatige Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II einräumen müssen (vgl. nachfolgend unter cc. und dd.).

aa. Die vom Antragsteller bewohnte Wohnung ist sowohl aufgrund ihrer Größe (Wohnfläche von 139 qm für einen Alleinstehenden) als auch aufgrund ihres Preises (Bruttokaltmiete von 750,- EUR; Heizkostenabschläge: 99,- EUR = Gesamtkosten: 849,- EUR) offensichtlich unangemessen, d.h. viel zu teuer.

Die angemessene Wohnflächengrenze bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - m.w.N.) in Niedersachsen nach der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen -WFB-; vgl. Punkt B.11. Angemessene Wohnflächen). Sie beträgt somit für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 qm. Die Bruttokaltmiete (750,- EUR) der extrem großen Wohnung liegt trotz des verhältnismäßig geringen qm-Preises (ca. 5,- EUR) sowohl deutlich über der seitens des Antragsgegners als maßgeblich angesehenen Mietobergrenze (388,- EUR) als auch über dem nach der ständigen BSG-Rechtsprechung bei Fehlen eines sog. schlüssigen Konzepts als Hilfsmaßstab heranzuziehenden Wertes nach § 12 WoGG (zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10 %; hier: maximal 477,40 EUR, vgl. zu diesem Betrag: angefochtener Beschluss des SG vom 27. Juni 2018, S. 6; vgl. zu den Werten nach § 12 WoGG als Hilfsmaßstab für die Bestimmung der angemessenen KdU i.S.d. § 22 SGB II: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 29; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 73; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R). Die Heizkosten (monatliche Abschläge seit April 2018: 99,- EUR) liegen deutlich über dem Maximalwert des bundesweiten Heizspiegels (84,50 EUR, vgl. zur Maßgeblichkeit des bundesweiten Heizspiegels: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, BSGE 114, 1 m.w.N.).

Aufgrund der Überschreitung der Angemessenheitsgrenze hat der Antragsteller daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdUH (849,- EUR pro Monat), sondern nur der angemessenen KdUH i.S.d. § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.

bb. Voraussetzung für eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft auf die angemessene Höhe der Aufwendungen bei erstmaliger Leistungsbewilligung ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R -, BSGE 105, 188).

Der Antragsgegner hat den Antragsteller durch die beiden Kostensenkungsaufforderungen vom 24. Mai 2017 hinreichend deutlich auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hingewiesen. Auch ist die in denSchreiben vom 24. Mai 2017 eingeräumte 6-monatige Übergangsfrist (vgl. hierzu: § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) bereits seit langem abgelaufen.

Die Kostensenkungsaufforderungen vom 14. Mai 2017 sind - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht durch den Aufhebungsbescheid vom 18. Dezember 2017 wirkungslos geworden. Mit diesem Aufhebungsbescheid wurde lediglich die laufende Leistungsbewilligung wegen Arbeitsaufnahme zum 1. Januar 2018 beendet. Die neben dem Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2017 separat ergangenen Kostensenkungsaufforderungen (ebenfalls vom 24. Mai 2017) sind durch den Aufhebungsbescheid vom 18. Dezember 2017 ausweislich seines Verfügungssatzes und seines sonstigen Inhalts weder geändert noch aufgehoben worden.

Da sich hinsichtlich der (Un-)Angemessenheit der KdUH in der Zeit von Mai 2017 bis Mai 2018 keine gravierenden Änderungen eingestellt haben, war trotz der viermonatigen Leistungsunterbrechung (Januar bis April 2018) keine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - L 9 AS 461/07 ER - nicht veröffentlicht -; Berlit in: Münder (Hrsg), SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 Rn 133 m.w.N.; vgl. auch LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER -, wonach eine erneute Kostensenkungsaufforderung erst nach einer Leistungsunterbrechung von mehr als einem Jahr erforderlich ist; ebenso: SG Aurich, Urteil vom 18. Oktober 2016 - S 55 AS 693/15 -). Vielmehr erfüllten die Kostensenkungsaufforderungen vom 24. Mai 2017 nach wie vor ihre Hinweis- und Warnfunktion. Der Antragsteller hatte zu keinem Zeitpunkt Anlass oder nachvollziehbaren Grund zur Annahme, dass seine unverändert mehr als 300 Euro pro Monat oberhalb der Mietobergrenze sowie oberhalb des Höchstwertes nach § 12 WoGG (inkl. Sicherheitszuschlag) liegenden KdUH mittlerweile angemessen geworden sein könnten.

Aus der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II (d.h. für den Fall der Deckelung der KdUH-Leistungen auf die Kosten der alten Wohnung bei einem nicht genehmigten Umzug, vgl. Urteil vom 9. April 2014 - B 14 AS 23/13 R -) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Schließlich bleibt die Warn- und Hinweisfunktion der Kostensenkungsaufforderung auch bei einem kurzzeitigen (hier: viermonatigen) Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug weiterhin wirksam. Gegenüber einem Leistungsempfänger, dem aufgrund der im Wesentlichen unverändert gebliebenen Umstände die Unangemessenheit seiner KdUH aus der vorangegangenen Kostensenkungsaufforderung bestens bekannt ist, muss bei erneutem Eintritt in den SGB II-Leistungsbezug daher keine erneute - letztlich gleichlautende - Kostensenkungsaufforderung ergehen.

cc. Dem Antragsteller hätte bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug am 1. Mai 2018 allerdings eine (erneute) Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II eingeräumt werden müssen.

Die Übergangsfrist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II soll sicherstellen, dass dem Leistungsempfänger eine Umsetzung der Kostensenkungsaufforderung auch tatsächlich möglich ist. Schließlich können Unterkunftskosten in aller Regel nicht mit sofortiger Wirkung verringert werden, sondern erst nach Einleitung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen (z.B. Vereinbarung einer Mietpreissenkung mit dem Vermieter, Untervermietung oder Umzug).

Insbesondere eine Kostensenkung durch Umzug erfordert einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf (Zeitraum für die Wohnungssuche; Abschluss eines neuen Mietvertrags; fristgerechte Kündigung des bestehenden Mietvertrages; Durchführung des Umzuges).

Deshalb ist bei einer Unterbrechung des SGB II-Leistungsbezugs für nennenswerte Zeiträume nach vorheriger wirksamer Kostensenkungsaufforderung und bei erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten zu laufen beginnt (Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 3. Auflge 2015, S. 199 m.w.N.; Berlit in: Münder (Hrsg), SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 Rn 133; i.E. ebenso für eine mindestens sechsmonatige Leistungsunterbrechung: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2012 - L 6 AS 582/10 -; vgl. auch: LSG Bayern, Urteil vom 12. August 2013 - L 7 AS 589/11 -; SG Berlin, Urteil vom 4. März 2011 - S 37 AS 18517/10 -; SG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 8. November 2007 - S 14 AS 5447/07 ER -). Bei der Bestimmung der Frist sind somit u.a. zu berücksichtigen die Dauer der Unterbrechung des SGB II-Leistungsbezugs, eine etwaige Befristung der den Leistungsbezug unterbrechenden Beschäftigung, die Vorhersehbarkeit der erneuten Hilfebedürftigkeit, der Zeitpunkt der Kenntnis von der erneut drohenden Hilfebedürftigkeit sowie das rechtzeitige Bemühen um Kostensenkungsmaßnahmen.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, im Jahre 2017 auf die Kostensenkungsaufforderung nicht adäquat reagiert zu haben. Die Tatsache, dass der Antragsteller die ihm vom Antragsgegner bis Ende November 2017 eingeräumte Übergangsfrist vollständig ausgenutzt hat, führt zwar zu einer finanziellen Mehrbelastung des SGB II-Leistungsträgers, ist aus rechtlicher Sicht aber letztlich nicht zu beanstanden.

Mit Beginn der Deckelung der KdUH-Leistungen (ab 1. Dezember 2017) erfolgte dann eine spürbare Kostensenkung durch Untervermietung an die ausländische Studentin (Nettomieteinnahmen: 350,- EUR pro Monat). Der auf den Antragsteller seitdem entfallende KdUH-Anteil sank von 849,- EUR (Warmmiete) auf 499,- EUR und damit auf einen Betrag, der nur noch 34,50 EUR über der für das Stadtgebiet G. für einen Einpersonenhaushalt geltenden Mietobergrenze (zzgl. Heizkosten) und sogar noch unter dem Maximalwert nach § 12 WoGG zzgl. Sicherheitszuschlag (zzgl. Heizkosten) lag.

In der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2017 (d.h. für fünf Monate) konnte der Antragsteller diese KdUH auch ohne weiteres aus seinem Arbeitsentgelt bestreiten. Es bestand in dieser Zeit somit keine Veranlassung, die durch das Arbeitsentgelt in vollem Umfang finanzierte Wohnung aufzugeben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER - Rn 15; LSG Bayern, Urteil vom 12. August 2013 - L 7 AS 589/11 -, Rn 66 - jeweils zitiert nach juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Leistungsbewilligung erst zum 1. Januar 2018 und nicht bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung (d.h. zum 1. Dezember 2017) eingestellt hat. Unabhängig davon, dass die Leistung für Dezember 2017 möglicherweise nur als Darlehen hätte bewilligt werden dürfen (vgl. § 24 Abs 4 SGB II), war der Antragsteller im Hinblick auf das ihm ab Dezember 2017 zustehende und im Übrigen bedarfsdeckende Arbeitsentgelt nicht (mehr) gehalten, für die Zeit ab Anfang Dezember 2017 seine Wohnsituation zu ändern.

Auch wenn der Antragsteller sich durch die Aufnahme der zwar mit einer sechsmonatigen Probezeit "belasteten", aber ansonsten unbefristeten Beschäftigung zum 1. Dezember 2017 nicht dauerhaft aus seiner Hilfebedürftigkeit hat lösen können, ist ihm dies immerhin für einen Zeitraum von fünf Monaten gelungen (Erzielung von Arbeitsentgelt für die Monate Dezember 2017 bis einschließlich April 2018).

Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte am 4. April 2018. Erst ab dem Tag der Kenntnis von der Kündigung war der Antragsteller gehalten, wegen der erneut drohenden Hilfebedürftigkeit hinsichtlich seiner zu hohen KdUH tätig zu werden. Insoweit hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, u.a. über die Internet-Seite www.wg-gesucht.de nach einem neuen Untermieter zu suchen. Zuvor habe er bereits erfolglos versucht, eine der Mietobergrenze entsprechende andere Wohnung in G. anzumieten (vgl. im Einzelnen: Eidesstattliche Versicherung vom 16. Juli 2018 sowie Schriftsatz vom 25. Juli 2018). Zudem hat sich erst im April 2018 eine eigentlich beabsichtigte Verlängerung des Untermietverhältnisses zerschlagen (vgl. hierzu ebenfalls die eidesstattliche Versicherung vom 16. Juli 2018).

dd. Als angemessene (erneute) Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II hält der Senat im vorliegenden Fall einen Zeitraum von 3 Monaten (gerechnet vom Tag des Beginns der erneuten Leistungsbewilligung) für angemessen, d.h. vom 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2018.

Für diese Frist spricht, dass die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers kurzfristig erfolgte, so dass sich erst im Laufe des Monats April 2018 die Notwendigkeit von (weiteren) Kostensenkungsmaßnahmen einstellte. Bis Ende April 2018 wirkte zudem noch die durch Untervermietung an die Studentin bereits realisierte Kostensenkungsmaßnahme. Insoweit stellte es sich erst kurzfristig heraus, dass es zu der ursprünglich in Aussicht genommenen Verlängerung des Untermietverhältnisses doch nicht kommen werde (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 16. Juli 2018). Somit bestand letztlich bis Ende April 2018 keine Veranlassung, eine andere Wohnung zu suchen oder weitergehende Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. hierzu nochmals LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 9 AS 529/09 B ER - [Rn 15] sowie LSG Bayern, Urteil vom 12. August 2013 - L 7 AS 589/11 - [Rn 66], wonach in der Zeit der Ausübung einer bedarfsdeckenden und nicht von vornherein befristeten Beschäftigung keine Obliegenheit besteht, eine aus dem Arbeitsentgelt voll finanzierbare Wohnung aufzugeben).

Nachdem das einstweilige Rechtsschutzverfahren erst am 14. Juni 2018 eingeleitet worden ist und weil für Zeiten vor Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine vorläufige Leistungen zugesprochen werden können (s.o. unter 1.), führt die Einräumung einer dreimonatigen Übergangsfrist (1. Mai bis 31. Juli 2018) im vorliegenden Verfahren lediglich zur vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners für die Zeit vom 14. Juni 2018 (Tag der Einleitung des sozialgerichtlichen Eilverfahrens) bis zum 31. Juli 2018.

3. Die Höhe der dem Antragsteller vorläufig zugesprochenen Leistungen ergibt sich aus der Differenz seiner tatsächlichen Unterkunftskosten zu den vom Antragsgegner bislang bewilligten Beträgen (für die Zeit ab Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 14. Juni 2018 bis zum Ablauf der vom Senat eingeräumten dreimonatigen Übergangsfrist am 31. Juli 2018).

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen SGB II-Leistungen.

4. Für die Zeit ab 1. August 2018 können keine vorläufigen Leistungen zugesprochen werden.

Die dem Antragsteller einzuräumende (erneute) Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II endet am 31. Juli 2018 (s.o. unter 2.). Somit sind die KdUH-Leistungen für die Zeit ab 1. August 2018 auf die angemessenen KdUH beschränkt (vgl. § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II).

In Übereinstimmung mit dem SG hat auch der Senat im Rahmen der im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung zumindest derzeit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die vom Antragsgegner für die Bruttokaltmiete zugrunde gelegte Mietobergrenze von 388,- EUR pro Monat (für einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet G.). Diese Mietobergrenze basiert auf dem vom Antragsgegner durch das Unternehmen "I. - Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH" erstellten KdU-Konzept aus dem Jahr 2017. Die Grundstruktur dieses KdU-Konzepts entspricht der Struktur der für frühere Zeiträume vom Antragsgegner erstellten Konzepte, welche vom erkennenden Senat in den Fallkonstellationen "Stadtgebiet G. - Ein- bzw. Zweipersonenhaushalte" als schlüssig und damit verbindlich angesehen worden sind (rechtskräftige Urteile des Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 und L 11 AS 611/15 - betreffend die KdU-Konzepte des Antragsgegners aus den Jahren 2011 bzw. 2013).

Der Vortrag des Antragstellers, wonach das KdU-Konzept unschlüssig sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist vollkommen unsubstantiiert geblieben. Zudem hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass die viel zu teure Wohnung des Antragstellers auch bei Zugrundelegung des bei Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts des Antragsgegners maßgeblichen Hilfsmaßstabs (Maximalwert nach § 12 WoGG zzgl. Sicherheitszuschlag) nicht gehalten werden kann.

Ebenso wenig ist derzeit hinreichend sicher erkennbar, dass die seit 2017 für das Stadtgebiet geltenden Mietobergrenzen mittlerweile nicht mehr aktuell sein könnten. Substantiierter Vortrag ist seitens des Antragstellers hierzu nicht erfolgt. Es bleibt somit ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, das KdU-Konzept einervollständigen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und insbesondere auch zu prüfen, ob besondere aktuellen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt ein Abweichen von der im Jahr 2017 festgesetzten Mietobergrenze erforderlich machen (vgl. hierzu bereits: Urteile des Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 und L 11 AS 611/15 -, Rn 90 bzw. 103 - zitiert nach juris).

5. Die Verpflichtung zur Leistungsgewährung im Eilverfahren erfolgt lediglich vorläufig, d.h. vorbehaltlich des Ausgangs des Rechtsstreits S 47 AS 2290/18 (SG Hannover). Gegebenenfalls ist der Antragsteller zur Erstattung der aufgrund dieser Entscheidung gewährten vorläufigen Leistungen verpflichtet.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Teilerfolg des Antragstellers sowie den Umstand, dass der Antragsgegner durch die Ablehnung auch nur einer kurzen (erneuten) Übergangsfrist Anlass zur Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz gegeben hat.

Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung zu gewähren. Er ist angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung insgesamt, teilweise oder in Raten zu bestreiten. Seine Rechtsverfolgung hat - wie bereits dargelegt - zumindest eine teilweise Erfolgsaussicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Entscheidung über den PKH-Antrag gleichzeitig mit der Entscheidung im ER-Beschwerdeverfahren nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16 -, Rn 17).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).