Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.07.2018, Az.: L 3 KA 20/16

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.07.2018
Aktenzeichen
L 3 KA 20/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 39278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 09.02.2016 - AZ: S 78 KA 704/10

Tenor:

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des zweiten Rechtszugs wird auf 14.080 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung nuklearmedizinischer Laborleistungen.

Die als Fachärztin für Nuklearmedizin in E. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin ist eine von mehreren Gesellschaftern der Immunologie F. GbR (im Folgenden: Euro-Labor), in der immunologische Laborleistungen erbracht werden. Der Berufungsausschuss F. sah das Euro-Labor als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft (LEG) nach § 15 Abs 3 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) an (bestandskräftiger Beschluss vom 28. Mai 2008). Ferner vereinbarten die Gesellschafter des Euro-Labors mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Baden-Württemberg, dass die dort erbrachten Laborleistungen von den beteiligten Vertragsärzten unter deren Abrechnungsnummer und nicht von der LEG abzurechnen seien (Vergleich vom 3. März 2010 vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg).

Ende März 2010 beantragte die Klägerin bei der beklagten KÄV eine Genehmigung zur Abrechnung immunologischer Laborleistungen des Kapitels 32.3 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen ((EBM); in der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung). Dabei sollte die ärztliche Untersuchungsentscheidung, die Präanalytik und die ärztliche Beurteilung der Laborergebnisse in der vertragsärztlichen Praxis der Klägerin in E., die laboratoriumsmedizinische Analyse hingegen im Euro-Labor in F. erbracht werden. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 25 Abs 2 Nr 2 BMV-Ä könnten immunologische Laborleistungen des Kapitels 32.3 EBM nicht über eine LEG bezogen werden (Bescheid vom 26. April 2010). Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010).

Die Klägerin hat am 27. September 2010 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und dort geltend gemacht, dass die beantragte Genehmigung zu Unrecht verweigert worden sei. Nach § 15 Abs 3 BMV-Ä könnten sich Vertragsärzte bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen zu einer gemeinschaftlichen Leistungserbringung zusammenschließen; die Untersuchungsleistungen seien dann als persönliche Leistungen des Vertragsarztes anzusehen, der an der LEG beteiligt sei. Auch immunologische Laborleistungen des Kapitels 32.3 EBM könnten auf diese Weise erbracht werden. Das ergebe sich ua daraus, dass in § 25 Abs 2 Nr 2 BMV-Ä ausdrücklich auf die Vorgaben über die persönliche Leistungserbringung in § 15 Abs 3 BMV-Ä verwiesen werde.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung immunologischer Laborleistungen des Kapitels 32.3 EBM. Die Befunderhebung von Laborleistungen sei nach § 25 BMV-Ä in vier Teile untergliedert: 1. ärztliche Untersuchungsentscheidung, 2. Präanalytik, 3. laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung und 4. ärztliche Beurteilung der Ergebnisse. Bei Untersuchungen des Abschnitts 32.3 und entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen der Abschnitte 1.7, 11.3, 11.4 und 30.12.2 des EBM könne aber gerade Teil 3 der Befunderhebung - wie von der Klägerin beabsichtigt - nicht (über eine LEG) bezogen werden, sondern müsse nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Leistungen qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Vorgaben zur persönlichen Leistungserbringung in § 15 BMV-Ä. Danach sei es zwar grundsätzlich möglich, Laborleistungen über eine LEG zu beziehen; durch die Regelungen in § 25 BMV-Ä werde diese Möglichkeit aber für Leistungen des Kapitels 32.3 EBM ausgeschlossen. Das sei auch mit den Vorgaben aus höherrangigem Recht in § 105 Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vereinbar.

Gegen dieses Urteil (zugestellt am 10. April 2012) wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 10. Mai 2012 und stützt sich dabei im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Analysevorgang durch die Online-Anbindung an das Euro-Labor in F. besser als bei einer Anwesenheit vor Ort überwacht werden könne.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den - mittlerweile von der Klägerin auf die Abrechnung nuklearmedizinischer Laborleistungen durch Radioimmunoassay (RIA) beschränkten - Antrag neu beschieden und eine ausschließlich auf die persönliche Leistungserbringung am Vertragsarztsitz in E. bezogene Genehmigung nach den §§ 10, 14 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (für die Gebührenordnungspositionen 32320, 32321, 32324, 32325, 32373, 32410, 32411, 32413, 32420, 32502 und 32508 EBM) erteilt (Bescheid vom 9. Februar 2016). Dabei hat die Beklagte in dem Genehmigungsbescheid ua darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Laborleistungen nicht von dem Euro-Labor beziehen kann und dass entsprechend erbrachte Leistungen sachlich-rechnerisch berichtigt werden. Dem ist die Klägerin unter Hinweis auf ihren bisherigen Vortrag entgegengetreten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung auch der nuklearmedizinischen Laborleistungen durch Radioimmunoassay zu erteilen, die mithilfe der Leistungserbringergemeinschaft Immunologie Freiburg erbracht werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass der Klägerin eine Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb ihres Praxissitzes iSv § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bislang nicht genehmigt worden sei. Sie sei daher unabhängig davon, in welchem Umfang ihr eine Online-Einsicht in den Analysevorgang des Euro-Labors möglich sei, nicht berechtigt, Laborleistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes zu erbringen und abzurechnen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 9. Februar 2016, in dem die Beklagte ua die Ausführung und Abrechnung nuklearmedizinischer Laborleistungen der Klägerin über das Euro-Labor in Freiburg als unzulässig ansieht. Dabei hat der neue Genehmigungsbescheid den klagauslösenden und ursprünglich von der Beklagten erlassenen (ablehnenden) Bescheid vom 26. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2010 ersetzt und ist damit gemäß §§ 96 Abs 1, 153 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum (alleinigen) Streitgegenstand des weiterhin bei dem Senat anhängigen Verfahrens geworden (vgl hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 56/08 B; vgl auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 39/11 R).

Prozessrechtlich hat das zur Folge, dass das mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochtene Urteil des SG vom 7. März 2012 gegenstandslos geworden ist. Die Änderung des klägerischen Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2018 ist deshalb auch als konkludente Rücknahme der Berufung auszulegen. Demzufolge hat der Senat (jetzt erstinstanzlich) nur noch über die Klage gegen den Bescheid vom 9. Februar 2016 zu entscheiden. Dabei kommt es weder darauf an, ob alle prozessualen Voraussetzungen für die Klage gegen die ursprünglich angefochtene Entscheidung vorgelegen haben, noch darauf, ob die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG statthaft und zulässig gewesen ist (vgl zu alledem B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 Rn 7 mwN).

2. Die so verstandene und insgesamt zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) der Klägerin kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 9. Februar 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass nuklearmedizinische Laborleistungen nicht von einer LEG bezogen werden können.

3. Mit dem Bescheid hat die Beklagte auf Grundlage der Regelungen in § 10 Abs 1 und § 14 Abs 1 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (hier anzuwenden in der ab dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung) dem mittlerweile auf die RIA-Methode beschränkten Begehren der Klägerin für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung nuklearmedizinischer Laborleistungen im Wesentlichen entsprochen. Allerdings hat die KÄV die Bescheidung (sinngemäß) mit dem Hinweis verbunden, dass die Klägerin derartige Laborleistungen nicht über das Euro-Labor in F. beziehen kann; ggf werden die Leistungen sachlich-rechnerisch berichtigt. Mit diesem Hinweis hat die Beklagte von der höchstrichterlich anerkannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Grundfragen der Honorarabrechnung losgelöst davon zum Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens (hier: eines Genehmigungsverfahrens) zu machen. Das ist gerade in besonders gelagerten Fallkonstellationen anerkannt, in denen sich - wie hier - die zu treffende Vorabentscheidung auf abgrenzbare Fragen bezieht und außerdem für mehrere Abrechnungsquartale von wesentlicher Bedeutung ist. Praktische Bedeutung kommt dem beispielsweise bei der Vorabklärung einer zwischen Vertragsarzt und KÄV umstrittenen Fachfremdheit medizinischer Leistungen oder einer umstrittenen Erfüllung der Voraussetzungen für unter Genehmigungsvorbehalt stehende medizinische Leistungen zu (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 92 Nr 9 Rn 11 mwN).

Für die hier streitbefangene Vorabentscheidung der Beklagten zu dem Bezug nuklearmedizinischer Laborleistungen der Klägerin über das Euro-Labor in F. gelten dabei dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für eine nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung tatsächlich von einem Vertragsarzt über eine LEG bezogener Laborleistungen des Kapitels 32.3 EBM. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung des entsprechenden Hinweises der Beklagten in dem Bescheid vom 9. Februar 2016 ist daher, ob die KÄV auch in der Sache berechtigt ist, auf diese Weise erbrachte und abgerechnete Laborleistungen sachlich-rechnerisch zu berichtigen. Das ist der Fall.

a) Rechtsgrundlage für die sachlich-rechnerische Richtigstellung vertragsärztlicher Honorarforderungen ist die Regelung in § 106a Abs 2 Satz 1 SGB V (hier noch anzuwenden idF des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2015, BGBl I 1211; mittlerweile im Wesentlichen unverändert geregelt in § 106d SGB V). Danach stellt die KÄV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest; die Prüfung zielt auf die Feststellung ab, ob die jeweiligen Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind (vgl hierzu ua BSG SozR 4-2500 § 117 Nr 6 Rn 13 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 57 Rn 14; BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 11 Rn 13; BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 12 Rn 17, jeweils mwN). Dabei steht einem Vertragsarzt ua für Leistungen, die er unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung abgerechnet hat, kein Honorar zu (vgl hierzu BSG SozR 3-5545 § 19 Nr 2; zu Laborleistungen vgl BSG, Beschluss vom 8. September 2004 - B 6 KA 25/04 B - juris).

b) Nach diesen Maßgaben hängt die Berechtigung der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Berichtigung von Laborleistungen des Kapitels 32.3 EBM ua davon ab, ob die Leistungen unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung aus § 15 Abs 1 S 1 SGB V, § 32 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV und § 15 Abs 1 S 1 BMV-Ä erbracht worden sind. Hat der Vertragsarzt die Laborleistungen nicht persönlich erbracht und kann er sich insoweit auch nicht auf eine Ausnahmeregelung berufen, steht die Abrechnung der Leistungen mit den gesetzlichen Vorgaben des Vertragsarztrechts nicht in Einklang und ist von der zuständigen KÄV sachlich-rechnerisch zu berichtigen.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht nach den Vorgaben des Bundesmantelvertrags aber weder die Möglichkeit, Laborleistungen des Kapitels 32.3 EBM (sog Speziallaborleistungen) zu beziehen noch bezogene Laborleistungen als persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Vertragsarztes abzurechnen. Es gibt auch keine Regelung im Bundesmantelvertrag, nach der eine dieser beiden Möglichkeiten ausnahmsweise zulässig wäre. Dementsprechend können Speziallaborleistungen von einem Vertragsarzt nur dann als eigene Leistungen abgerechnet werden, wenn er sie in vollem Umfang persönlich erbracht hat; dabei verstößt der Arzt schon dann gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung, wenn er nur bestimmte Bestandteile einer Speziallaborleistung von einer LEG bezieht.

aa) Nach den Vorgaben in § 25 Abs 1 BMV-Ä (hier anzuwenden idF vom 1. Januar 2016) ist die Befunderhebung von Laborleistungen in vier Teile untergliedert: die ärztliche Untersuchungsentscheidung, die Präanalytik, die laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung und die ärztliche Beurteilung der Ergebnisse. Von den einzelnen Behandlungsschritten beabsichtigt die Klägerin zwar nur den dritten Teil (hier: die laboratoriumsmedizinische Analyse) von der LEG zu beziehen, deren Gesellschafterin sie seit zehn Jahren ist; die übrigen Behandlungsschritte sollen an ihrem Vertragsarztsitz in Bad Lauterberg erfolgen. Dem steht allerdings - hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen - die Regelung in § 25 Abs 2 Nr 2 BMV-Ä entgegen. Danach gilt § 15 BMV-Ä (Gebot der persönlichen Leistungserbringung) für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen mit folgender Maßgabe:

"Bei Untersuchungen des Abschnitts 32.3 und entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen der Abschnitte 1.7, 11.3, 11.4 und 30.12.2 des EBM kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht bezogen werden, sondern muss entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Untersuchung qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden."

Nach dem eindeutigen Wortlaut ("mit folgender Maßgabe") dieser Regelung werden dadurch die Vorgaben aus § 15 BMV-Ä über die persönliche Leistungserbringung vertragsärztlicher Leistungen bereichsspezifisch modifiziert. Wesentlicher Bestandteil dieser Modifikationen ist, dass gerade der Teil der Befunderhebung von Speziallaborleistungen, den die Klägerin hier über das Euro-Labor in F. erbringen möchte, nicht bezogen werden kann. Der Behandlungsschritt muss entweder von dem Vertragsarzt selbst erbracht oder an einen entsprechend berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden. Das wird bereits durch den Zusatz "selbst" im Zusammenhang mit den "Regeln der persönlichen Leistungserbringung" ausreichend klargestellt.

Hinzu kommt, dass zwar Laborleistungen des Kapitels 32.2 EBM (sog Basislaborleistungen) bezogen werden können; allerdings sind die Leistungen dann direkt von der Laborgemeinschaft (bzw der LEG) abzurechnen, in der die laboratoriumsmedizinische Analyse durchgeführt worden ist (sog Direktabrechnung). Die Klägerin beabsichtigt aber gerade, die von ihr zu beziehenden Laborleistungen selbst und nicht über die LEG abzurechnen, deren Mitglied sie ist. Das ist aber mit den auch insoweit eindeutigen Vorgaben in § 25 Abs 2 und 3 BMV-Ä nicht vereinbar. Insoweit gilt § 15 BMV-Ä (Gebot der persönlichen Leistungserbringung) für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen mit folgenden Maßgaben:

"Bei Untersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM und bei entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 1.7 des EBM ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. ( ).

Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Analysekosten gemäß dem Anhang zum Abschnitt 32.2 EBM durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung an deren Sitz ab. Der Arzt, der die Befunderhebung anweist, ist durch Angabe der Arztnummer und der (Neben-)Betriebsstättennummer der veranlassenden Arztpraxis kenntlich zu machen. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der bei der Abrechnung nachzuweisenden Kosten der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Höchstpreisen gemäß der Präambel Nr. 1 des Abschnitts 32.2. ( ).

Demnach haben die Vertragspartner des BMV-Ä nicht nur die Möglichkeit des Bezugs von Laborleistungen auf das Basislabor beschränkt, sondern darüber hinaus geregelt, dass bezogene Laborleistungen nicht mehr - wie andere gerätebezogene Untersuchungsleistungen nach § 15 Abs 3 BMV-Ä - als persönliche Leistungen des anweisenden Vertragsarztes abgerechnet werden können. Von der Einführung dieser Direktabrechnung in Verbindung mit der Auflage eines konkreten Kostennachweises zum 1. Oktober 2008 haben sich die Vertragspartner Kosteneinsparungen iHv ca 70 Mio Euro erhofft (vgl hierzu Steinhilper in: Schiller, Kommentar zum BMV-Ä, 2014, § 25 Rn 9 mwN). Hintergrund ist gewesen, dass einzelne Laborgemeinschaften ihren Mitgliedern allgemeine Laboruntersuchungen zu Preisen unterhalb des Vergütungsniveaus angeboten haben, welches die die Untersuchung anweisenden Vertragsärzte bis dato gegenüber ihrer KÄV hatten abrechnen können. Insofern haben die Vertragspartner mit der Einführung der Direktabrechnung von bezogenen Laborleistungen einerseits eine Begrenzung der Vergütung auf die tatsächlich entstehenden Kosten beabsichtigt und andererseits den anweisenden Vertragsärzten die Möglichkeit erhalten wollen, Laborleistungen über eine Laborgemeinschaft (also eine LEG) zu erbringen (vgl hierzu BSG SozR 4-5540 § 25 Nr 1).

Aus alledem wird deutlich, dass es nach den Vorgaben in § 25 BMV-Ä weder zulässig ist, bezogene Laborleistungen als persönlich erbrachte Leistungen des anweisenden Vertragsarztes abzurechnen, noch den Teil 3 einer Speziallaborleistung (die laboratoriumsmedizinische Analyse) zu beziehen. Gegen beide vertraglichen Vorgaben verstößt die Klägerin aber, wenn sie Speziallaborleistungen, bei denen gerade die Analyseleistung im Euro-Labor in F. erbracht worden ist, als eigene vertragsärztliche Leistungen abrechnet.

bb) Systematische Erwägungen bestätigen das aufgezeigte Ergebnis. Dabei ist die Annahme der Klägerin - auch bezogene Speziallaborleistungen seien über die Fiktion in § 15 Abs 3 S 2 BMV-Ä als persönliche Leistungen des anweisenden Arztes anzusehen - nicht nur mit dem Wortlaut in § 25 Abs 2 BMV-Ä als lex specialis unvereinbar ("Für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 15 BMV-Ä mit folgender Maßgabe: "). Sie führt außerdem dazu, dass die bereichsspezifischen Vorgaben der Vertragspartner des BMV-Ä zur Erbringung von Laborleistungen unter Berücksichtigung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung ins Leere laufen würden. Das gilt insbesondere für die sich aus § 25 Abs 2 Nr 2 BMV-Ä ergebende Beschränkung, wonach eine laboratoriumsmedizinische Analyse als fester Bestandteil einer Speziallaborleistung nicht beziehbar ist. Für diese Vorgabe verbliebe kein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn sie durch die Fiktion der persönlichen Leistungserbringung des eine gerätebezogene Untersuchungsleistung anweisenden Vertragsarztes aus § 15 Abs 3 S 2 BMV-Ä jederzeit unterlaufen werden könnte.

Zudem entspricht ein derartiges Verständnis von dem Verhältnis der Regelungen in den §§ 15 und 25 BMV-Ä zueinander weder deren systematischer Stellung innerhalb des Vertragsgefüges (§ 15 BMV-Ä gehört zu den allgemeinen Grundsätzen der vertragsärztlichen Versorgung im 6. Abschnitt; § 25 BMV-Ä zählt zu den speziellen Vorgaben für die Überweisung vertragsärztlicher Leistungen im 8. Abschnitt) noch ist es mit der offenkundigen Absicht der Vertragspartner des BMV-Ä vereinbar, die allgemeinen Vorgaben zu dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung in § 15 BMV-Ä mit den Regelungen in § 25 BMV-Ä an die bereichsspezifischen Besonderheiten bei der Erbringung und Abrechnung von Speziallaborleistungen anzupassen. Dazu gehört insbesondere, dass nach § 13 Abs 4 S 1 BMV-Ä (Fach-)Ärzte für Laboratoriums- oder Nuklearmedizin als insoweit typische Leistungserbringer grundsätzlich nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Es entspricht daher erkennbar der derzeitigen vertraglichen Konzeption des BMV-Ä, dass zumindest der eigentliche Kern der Speziallaborleistung (die laboratoriumsmedizinische Analyse) nach den Maßgaben der persönlichen Leistungserbringung entweder "selbst" erbracht oder an einen zur Erbringung und Abrechnung dieser Leistung "berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden" muss.

cc) Dabei geht der Senat mit dem SG davon aus, dass die Vorgaben in § 25 BMV-Ä über den Bezug von Laborleistungen in Form der Direktabrechnung auch in Einklang mit höherrangigem Recht stehen.

(1) Bei den Bundesmantelverträgen handelt es sich nach der stRspr um sogenannte Normsetzungsverträge, denen nicht nur gegenüber den Vertragspartnern, sondern auch Dritten gegenüber (Vertragsärzten, Krankenkassen) unmittelbar rechtliche Außenwirkung zukommt (vgl hierzu ua BSG SozR 4-5555 § 22 Nr 1). Die Vorgaben aus den Bundesmantelverträgen müssen deshalb mit höherrangigem Recht vereinbar sein; bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen aus dem SGB V oder der Ärzte-ZV sind sie unwirksam (vgl hierzu ua BSG SozR 4-5520 § 33 Nr 14). Entsprechendes gilt für bundesmantelvertragliche Regelungen, die von den Bestimmungen des Grundgesetzes (GG) abweichen.

(2) Mit der Beschränkung des Bezugs von Laborleistungen auf das Kapitel 32.2 EBM in Form der Direktabrechnung haben die Vertragspartner des BMV-Ä aber nicht gegen höherrangiges Recht - insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art 3 Abs 1 GG - verstoßen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz schreibt unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken vor, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich zu behandeln (vgl hierzu ua Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 - juris mwN). Damit ist den Vertragspartnern des Bundesmantelvertrags-Ärzte als Normgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Sie verletzen das Grundrecht vielmehr nur dann, wenn sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen (hier: zB Allgemeinärzte als Leistungserbringer von Basislaborleistungen auf der einen und Fachärzte für Laboratoriums- oder Nuklearmedizin als Leistungserbringer von Speziallaborleistungen auf der anderen Seite) keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG, vgl hierzu ua BVerfGE 107, 133 [BVerfG 28.01.2003 - 1 BvR 487/01] mwN).

Die hier streitbefangene und auf Basislaborleistungen mit Direktabrechnung beschränkte Bezugsmöglichkeit ist aber durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl im Einzelnen zu diesem Kriterium BVerfGE 105, 73, 110 f [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99]). Wie vorangestellt dargelegt, können Fachärzte für Laboratoriums- oder Nuklearmedizinmedizin regelmäßig nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden (§ 13 Abs 4 S 1 BMV-Ä). Dementsprechend können sie Speziallaborleistungen erst nach einer Überweisung erbringen und abrechnen. Andere Arztgruppen (zB Allgemein- und sonstige Hausärzte) können von den Patienten hingegen direkt in Anspruch genommen werden, wobei die behandelnden Vertragsärzte dann zumindest zur Erbringung und Abrechnung von Basislaborleistungen berechtigt sind. An diese unterschiedliche Ausgangslage haben die Vertragspartner des BMV-Ä angeknüpft - die Vorgaben zur Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen in § 25 BMV-Ä gehören zum Unterabschnitt "Überweisungen" - und die regelmäßig eng zu fassenden Ausnahmen vom Gebot der persönlichen Leistungserbringung auf den Bereich der Basislaborleistungen mit Direktabrechnung beschränkt. Angesichts der (tradierten) unterschiedlichen Strukturen bei der Erbringung und Abrechnung von Basis- und Speziallaborleistungen ist das unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Nach der aus Sicht des Senats zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl hierzu BSG SozR 4-5540 § 25 Nr 1) bestehen daneben noch weitere sachliche Gründe, den Bezug von Laborleistungen auf das Basislabor mit Direktabrechnung zu beschränken. Seit der Einführung der Direktabrechnung können Fachärzte für Laboratoriums- oder Nuklearmedizin (anders als andere Arztgruppen, bei denen die Laborleistungen nur einen kleinen Teil des Leistungsspektrums ausmachen) über die Inanspruchnahme unterschiedlicher Laborgemeinschaften für einen großen Teil der von Ihnen erbrachten Leistungen Einfluss darauf nehmen, gegenüber welcher KÄV die Abrechnung zu erfolgen hat. Auf diese Weise könnte zB auf voneinander abweichende Vergütungsregelungen in verschiedenen KÄV-Bezirken reagiert werden. Schon wegen der Möglichkeit, (Spezial-)Laborproben mit verhältnismäßig geringem Aufwand in großer Zahl zu versenden, bestehen in diesem Bereich erfahrungsgemäß besonders weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Leistungserbringung. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner des BMV-Ä im Interesse der Transparenz und - damit verbunden - einer wirtschaftlichen Leistungserbringung (vgl hierzu die Regelungen in § 2 Abs 1 S 1, § 70 Abs 1, § 72 Abs 2 SGB V) die Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung eng fassen und dementsprechend davon absehen, Fachärzte für Laboratoriums- oder Nuklearmedizin in diese Ausnahmeregelung mit einzubeziehen.

(3) Die sich aus den dargelegten Vorgaben des BMV-Ä ergebende Beschränkung, wonach nur der Bezug von Basislaborleistungen mit einer Direktabrechnung der jeweiligen Laborgemeinschaft oder LEG zulässig ist, ist auch zwanglos mit dem in § 105 Abs 2 SGB V normierten und auf medizinisch-technische Leistungen durch "Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte" bezogenen Förderungsgrundsatz zu vereinbaren. Insbesondere lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut ("( ) sollen ermöglichen, ( ), wenn eine solche Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt.") keine für die KÄVen zwingende Verpflichtung ableiten, ausnahmslos für alle medizinisch-technischen Leistungen eine Bezugsmöglichkeit durch Gemeinschaftseinrichtungen zu eröffnen. Vielmehr umfasst der mit dem Förderungsgrundsatz einhergehende Gestaltungsspielraum auch die Option, einzelne dieser Leistungen (zB Speziallaborleistungen) davon auszunehmen.

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat - die Qualität der in dem Euro-Labor in F. erbrachten laboratoriumsmedizinischen Analysen deutlich höher sei als die (sonstiger) Speziallabors. So haben sowohl die Krankenkassen als auch die Leistungserbringer nach § 70 Abs 1 SGB V nur eine "dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten" zu gewährleisten. Die Versorgung muss dabei zwar "in der fachlich gebotenen Qualität" erbracht werden; es gibt aber weder Anhaltspunkte dafür noch ist im Laufe des Klageverfahrens substantiiert geltend gemacht worden, dass die gesetzlichen Anforderungen an die fachliche Qualität der Leistungserbringung in der GKV gerade bei nuklearmedizinischen Speziallaborleistungen, die auf Überweisung durch (sonstige) Speziallabore durchgeführt werden, nicht mehr erfüllt werden.

d) Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, an das ärztliche oder nichtärztliche Personal des Euro-Labors in F. delegierte Speziallaborleistungen als persönlich erbrachte Leistungen abzurechnen.

aa) Für einen zugelassenen Vertragsarzt besteht zwar dem Grunde nach die Möglichkeit, die von ihm im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung regelmäßig persönlich zu erbringenden medizinischen Leistungen auf angestellte Ärzte (vgl hierzu § 32b Ärzte-ZV) oder Assistenten (vgl hierzu § 32 Ärzte-ZV) zu delegieren. Eine zulässige Delegation setzt aber ua voraus, dass es sich dabei um bei dem delegierenden Vertragsarzt angestellte Ärzte oder Assistenten handelt, deren Beschäftigung von den Zulassungsgremien nach den Vorgaben der Ärzte-ZV genehmigt worden ist. Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor: Nach den Darlegungen der Klägerin werden die im Euro-Labor in Freiburg tätigen (Labor-)Ärzte nicht von ihr, sondern von der LEG beschäftigt.

bb) Die Klägerin ist nach den Vorgaben des BMV-Ä auch nicht berechtigt, an das nachgeordnete nichtärztliche Personal des Euro-Labors in F. delegierte Speziallaborleistungen als persönlich erbrachte Leistungen abzurechnen. Zwar bezieht sich die Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs 1 S 3 SGB V vom 1. Oktober 2013 (als Anlage 24 zum BMV-Ä) auch auf Laborleistungen (und dabei ua auf die Durchführung labortechnischer Untersuchungsvorgänge). Soweit allerdings in diesem Sinne delegierbare Laborleistungen nicht von dem abrechnenden Vertragsarzt selbst, sondern - wie von der Klägerin beabsichtigt - zumindest teilweise von nichtärztlichem Personal erbracht werden sollen, folgt aus dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung regelmäßig eine Präsenzpflicht des Arztes während der Arbeitszeiten der Mitarbeiter (vgl hierzu BSG SozR 4-5520 § 20 Nr 4). Korrespondierend dazu hat der delegierende Vertragsarzt "eine durch schriftliche Vereinbarung sicherzustellende Weisungsbefugnis" zu gewährleisten (§ 3 S 2 der Anlage 24 zum BMV-Ä) und darüber hinaus bei der Delegation eine Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht sicherzustellen (§ 4 Abs 2 der Anlage 24 zum BMV-Ä). Bei dem nichtärztlichen Personal des Euro-Labors in F. handelt es sich aber weder um weisungsgebundene Mitarbeiter aus der Vertragsarztpraxis der Klägerin noch können allein durch die Möglichkeit der Online-Einsicht in einzelne labortechnische Untersuchungsvorgänge die nach den Vorgaben des BMV-Ä erforderlichen Präsenz- und Überwachungsverpflichtungen ausreichend sichergestellt werden. Daneben weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Euro-Labor in Freiburg außerhalb des Vertragsarztsitzes der Klägerin in E. liegt, an den sie bei der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 24 Abs 1 der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) grundsätzlich gebunden ist.

Soweit die Klägerin schließlich den Senat in der mündlichen Verhandlung auf die Anlagen 31 sowie 31a und b (Telemedizin, Telekonsil und Videosprechstunde) des BMV-Ä und die damit verbundene Möglichkeit angesprochen hat, vertragsärztliche Leistungen ggf mittels telemedizinischer Kommunikationsmöglichkeiten erbringen zu können, kann sich daraus ebenfalls keine Berechtigung ergeben, teilweise im Euro-Labor F. erbrachte Speziallaborleistungen als eigene Leistungen abzurechen. Nach den genannten Anlagen des BMV-Ä (die die Einrichtung von Online-Videosprechstunden und die konsiliarische Befundbeurteilung digitaler Röntgenaufnahmen per Telemedizin zum Gegenstand haben) zählen Speziallaborleistungen erkennbar noch nicht zu den Leistungen, die über derartige telemedizinische Einrichtungen erbracht und abgerechnet werden können. Zum anderen ändert die Nutzung telemedizinischer Kommunikationsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung - soweit derzeit schon zulässig - nichts an dem in § 15 Abs 1 S 1 SGB V, § 32 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV und § 15 Abs 1 S 1 BMV-Ä normierten Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Die entsprechenden Vorgaben in den Anlagen des BMV-Ä können daher schon dem Grunde nach nicht als eine Ausnahmeregelung dazu angesehen werden.

e) Nach alledem hat die Beklagte die Klägerin in dem Bescheid vom 9. Februar 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass sie Speziallaborleistungen nur dann abrechnen kann, wenn die Klägerin auch die laboratoriumsmedizinische Analyse nach dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung selbst erbringt. Weder der Bezug von Speziallaborleistungen über eine Laborgemeinschaft bzw eine LEG noch die Delegation der Leistungen auf nachgeordnetes nichtärztliches Personal der LEG oder die Erbringung von Speziallaborleistungen durch Dritte unter Nutzung moderner technischer Kommunikationsmöglichkeiten und die sich daran anschließende Abrechnung als eigene Leistung ist derzeit zulässig.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs 1 und 3, 47 Abs 1 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an den Umsatzerwartungen der Klägerin für zwei Jahre.