§ 4 GGA-Gesetz - Kuratorium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gründung des "Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben" (GGA-Gesetz)
- Amtliche Abkürzung
- GGA-Gesetz
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75200010000000
(1) Das Kuratorium wirkt auf eine gedeihliche Entwicklung des Instituts hin. Es führt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors und beschließt über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, die in der Satzung bestimmt sind.
(2) Dem Kuratorium gehören elf Mitglieder an. Je zwei Mitglieder werden vom Bund und dem Land Niedersachsen entsandt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats ist ständiges Mitglied. Die übrigen Mitglieder werden von dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr im Benehmen mit dem Bund auf die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufung und Abberufung sind möglich.
(3) Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne des § 3 Abs. 2 NBG.
(4) Das Kuratorium beschließt über die Satzung des Instituts. Beschlüsse über die Satzung bedürfen einer Mehrheil von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.