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§ 6 NSchG - Grundschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet.

(2) Die Grundschule vermittelt für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt ihre verschiedenen Fähigkeiten.

(3) Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder kann bei einer Grundschule ein Schulkindergarten eingerichtet werden. Im Schulkindergarten sollen die Kinder durch besondere pädagogische Maßnahmen individuell bis zur Schulfähigkeit gefördert werden.

(4) Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen, die von einzelnen Schülerinnen und Schülern in drei Schuljahren durchlaufen werden kann (Eingangsstufe). In diesem Fall findet Absatz 3 keine Anwendung.

(5) An der Grundschule kann der 5. und 6. Schuljahrgang geführt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und die Zusammenarbeit mit Schulen des Sekundarbereichs I gewährleistet ist.