§ 6 NSchG - Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet.
(2) Die Grundschule vermittelt für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt ihre verschiedenen Fähigkeiten.
(3) Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder kann bei einer Grundschule ein Schulkindergarten eingerichtet werden. Im Schulkindergarten sollen die Kinder durch besondere pädagogische Maßnahmen individuell bis zur Schulfähigkeit gefördert werden.