Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.10.2019, Az.: 7 B 2917/19
Amtstierarzt; Beurteilungskompetenz; Veterinär
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 10.10.2019
- Aktenzeichen
- 7 B 2917/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Den beamteten Tierärzten kommt im Tierschutzrecht eine besondere Beurteilungskompetenz zu.
Ihre Feststellungen bzw. fachlichen Bewertungen können nicht durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen des Tierhalters entkräftet werden.
Dies gilt auch im Recht der Hundehaltung nach dem NHundG.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer im Verfahren 7 A 2916/19 anhängigen Klage gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2019 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
Nach der hier im Eilverfahren gebotenen, aber nur möglichen Betrachtungsweise spricht Überwiegendes dafür, dass die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage gegen den o.a. Bescheid des Antragsgegners ohne Erfolg bleiben muss, weil diese aller Voraussicht nach unbegründet ist, denn dieser Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Bei einer so gegebenen Sach- und Rechtslage allerdings überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das private Interesse, von dessen Vollziehung einstweilen, jedenfalls für den Lauf des Hauptsacheverfahrens davon verschont zu bleiben, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet und abzulehnen ist.
Das Gericht bezieht sich zunächst auf die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Fortnahmebescheids des Antragsgegners (vgl. dazu den rechtskräftigen Beschluss vom 9. September 2019 im Verfahren 7 B 2425/19 sowie den Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2019 im Verfahren 7 A 2178/19). Auch hier muss sich die Antragstellerin mit den weitaus zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheides vom 16. September 2019 zufriedengeben, insbesondere hinsichtlich der dort niedergelegten tatsächlichen Feststellungen, denen sie nichts Durchgreifendes entgegenbringen kann. Das Verbot des Antragsgegners erweist sich als einzig effektive Möglichkeit, den tierschutzrechtlichen Geboten gegenüber der tierschutzwidrigen Haltung durch die Antragstellerin auf Dauer Geltung zu verschaffen, zumal nach dem gesamten Akteninhalt davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin eine tierschutzgerechte Haltung von Tieren nicht vornehmen kann, d.h. sie gar nicht erst in der Lage dazu ist, selber diese Tiere tierschutzgerecht zu halten. Offenbar überantwortet sie die Haltung und Betreuung der Tiere dem Herrn ..., obwohl diesem bereits Tierhaltung und Tierbetreuung untersagt sind. Hinsichtlich der weiteren Gründe verweist das Gericht auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides vom 16. September 2019, denen die Antragstellerin inhaltlich nicht entgegen tritt. Daher zieht das Gericht § 117 Abs. 5 VwGO heran und verzichtet auf eine weitere Darstellung, die lediglich wiederholenden Charakter hätte. Nichts anderes gilt, wenn man zu Gunsten der Antragstellerin ihr gesamtes Vorbringen aus den beiden vorangegangenen Verfahren (s.o.) Verfahren einbezieht. Das Gericht berücksichtigt insoweit auch ihren Schriftsatz vom 28. September 2019 (Bl. 53ff GA 7 A 2178/19); dabei handelt es sich allerdings ebenfalls lediglich um pauschales und unsubstantiiertes Vorbringen, das insbesondere angesichts der besonderen beruflichen Fach- und Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte nicht zur Erschütterung der Begründungen des angegriffenen Bescheids führen kann und rechtlich auch nicht führen darf. Dass die Antragstellerin gegen die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Antragsgegners nicht durchzudringen vermag, ergibt sich eben aus der besonderen fachlichen Kompetenz des Amtsveterinärs, dem eine besondere Fachkompetenz zur Beurteilung dieser Sachverhalte zukommt, auf die sich der Antragsgegner stützt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2019 - 7 B 1671/19 - Vnb. - hat sich die Kammer u.a. nämlich die folgenden Grundsätze des Tierschutzrechtlichen Verfahrens (die das Niedersächsische OVG im Übrigen auch für das Recht der Hundehaltung nach dem NHundG für maßgeblich hält: „Hinzu kommt, dass die Amtstierärztin des Landkreises ..., der insofern eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, ...“, Nds. OVG, Beschl. vom 29. Januar 2019 - 11 ME 14/19 - Vnb) zu eigen gemacht: Der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten kommt in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2014 - 3 B 62.13 - juris Rdnr. 7; BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2013 - 11 LC 206/12– juris Rdnr. 28; BVerwG, Beschl. v. 3. August 2009 –, 11 ME 187/09, juris Rdnr. 15 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. Februar 2014,- 5 S 22.13 - juris Rdnr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Juni 2013 - 5 S 3.13 - juris Rdnr. 8–; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 15 Rdnr. 5 und § 16a Rdnr. 46, jeweils m.w.N.). Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Es ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten im Einzelfall erfolgreich in Frage gestellt werden können (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. April 2015 - 3 M 517/14 – juris Rdnr. 13, zu Vorstehendem Nds. OVG Lüneburg, Urt. v. 20. April 2016 - 11 LB 29/15 – juris Rdnr. 39). So ergibt es sich auch aktuell aus dem Beschluss des 11. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichtes vom 7. Oktober 2019 im Verfahren 11 PA 259/19 (vorgehend: Beschluss des angerufenen Gerichtes vom 17. Juli 2019 – 7 A 1621/19), wo es nämlich hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes durch den Veterinär heißt, dass
„... zudem die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte zu beachten <ist>, deren fachliche Bewertungen nicht durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen des Tierhalters entkräftet werden können (Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39, 50; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 16 a, Rn. 46 m.w.N.).“
So liegt der Fall. Insgesamt vermag die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen in den gerichtlichen Verfahren dagegen nicht durchzudringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertbemessung orientiert sich an Nrn. 1.5, 35.2 Streitwertkatalog.