Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 18.09.2019, Az.: 5 A 7307/17

CITES-Bescheinigungen; Greifvogelhybriden; Zuchtverbot

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
18.09.2019
Aktenzeichen
5 A 7307/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Zuchtverbot für Greifvogelhybriden nach § 9 Abs. 1 BArtSchV besteht kein Anspruch auf die Erteilung von EU-Vermarktungsbescheinigungen (sog. CITES-Bescheinigungen) für die gezüchteten Tiere.

2. Das Zuchtverbot für Greifvogelhybriden nach § 9 Abs. 1 BArtSchV verstößt nicht gegen das Unionsrecht und verletzt den Züchter nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 GG und aus Art. 12 GG.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 6. Juni 2016 eine Bescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 338/97 für zwei am 13. und am 17. Mai 2016 geschlüpfte Wanderfalkenhybriden aus eigener Zucht zu erteilen (sog. CITES-Bescheinigungen oder EU-Vermarktungsbescheinigungen). Darüber hinaus begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, ihm CITES-Bescheinigungen für weitere acht im Jahr 2017 gezüchtete Falkenhybriden mit Anteilen von Sakerfalken zu erteilen.

Der Kläger züchtet seit vielen Jahren Falken. Unter den von ihm gezüchteten Falken befinden sich auch Hybriden (Mischlinge), an denen zum Teil auch Wanderfalken und Sakerfalken beteiligt sind. Die von ihm gezüchteten Tiere vermarktet der Kläger (Betriebsbezeichnung: E.) insbesondere im arabischen Raum.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 erteilte das Bundesamt für Naturschutz (BfN) dem Kläger im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Europäischen Rates vom 9. Dezember 1996 zur Anwendung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA/CITES) in der EU die Anerkennung als kommerzieller Zuchtbetrieb gemäß der Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP 15) für Gerfalken (Falko rusticolus) und Hybridfalken. Bereits zuvor hatte er die Registrierung für Wanderfalken (Falco peregrinus) erhalten. In der Begründung des Bescheides heißt es, der Antrag des Klägers auf Registrierung als kommerzieller Zuchtbetrieb gemäß der CITES - Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP 15) für Gerfalken und Hybridfalken sei geprüft und positiv bewertet worden. Der Betrieb „E. / A.“ sei ein registrierter Zuchtbetrieb für Falken des WA-Anhangs I der Arten Falco peregrinus, Falco rusticolus sowie für Hybridfalken. Diese Registrierung erstrecke sich ausschließlich auf die Arten Falco peregrinus, Falco rusticolus sowie für Hybridfalken und sei auf die im Betrieb selbst produzierten Exemplare beschränkt. Weiter heißt es (Nr. 6 des Bescheides), die Regelungen der BArtSchV, Unterabschnitt 2, zu Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden gölten uneingeschränkt und seien zu beachten.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung von CITES-Bescheinigungen für 94 Jungtiere, darunter 41 Hybride, aus 2015. Im Hinblick auf die Hybridfalken erklärte er, er habe die Anerkennung als WA-Zuchtbetrieb für Gerfalken, Wanderfalken und Hybridfalken erhalten.

In der Folgezeit entwickelte sich ein umfangreicher Schriftverkehr über die Frage, ob die beantragten Bescheinigungen für die Hybridfalken zu erteilen seien. Der Beklagte wies in diesem Zusammenhang auf das seit dem 1. Januar 2015 geltende Zuchtverbot nach § 9 BArtSchV für Greifvogelhybriden hin, während der Kläger im Kern auf seine Anerkennung als WA-Zuchtbetrieb verwies und die Auffassung vertrat, mit dieser Anerkennung sei er zur Züchtung von Hybridfalken berechtigt und habe daher Anspruch auf Erteilung der beantragten Bescheinigungen. Letztendlich wurden dem Kläger die von ihm beantragten Bescheinigungen „aus Billigkeitsgründen“ für die bis zum 15. Juni 2016 gezüchteten Sakerfalken-Hybriden nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erteilt.

Am 6. Juni 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten nach Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Erteilung von CITES-Bescheinigungen für zwei am 13. und am 17. Mai 2016 geschlüpfte Hybridfalken (Wanderfalke x Gerfalke).

Mit Bescheid vom 1. September 2016 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterlägen Exemplare der Arten des Anhangs A dieser Verordnung dem sogenannten Vermarktungsverbot. Das bedeute, dass der Verkauf und das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken nicht zulässig seien. Das Vermarktungsverbot erstrecke sich nach Art. 2 Buchstabe t) dieser Verordnung in gleicher Weise auf Hybriden dieser Arten. Nach Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung könne die Vollzugsbehörde eine Ausnahme von den Vermarktungsverboten unter anderem für gezüchtete Tiere erteilen. Eine Verpflichtung zur Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung bestehe nicht. Vielmehr entscheide die Vollzugsbehörde nach Ermessen. Seit dem 25. Februar 2005 gelte zum Schutz wildlebender Greifvogelarten nach § 9 BArtSchV ein Zuchtverbot für Greifvogelhybriden. Greifvogelhybriden seien nach § 8 BArtSchV Greifvögel mit genetischen Anteilen mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart. Der Wanderfalke zähle zu den heimischen Greifvogelarten, so dass nach § 9 BArtSchV die Zucht von Wanderfalkenhybriden seit dem 25. Februar 2005 untersagt sei. Die Aufnahme des Zucht- und Haltungsverbots von Greifvogelhybriden in die BArtSchV sei zum Schutz und Erhaltung wildlebender Greifvogelarten erfolgt. Den wirtschaftlichen Interessen Einzelner sei dabei durch die Aufnahme der Ausnahmetatbestände vom Haltungsverbot gemäß § 10 BArtSchV bezüglich des Bestandsschutzes für die vor dem 25. Februar 2005 bereits gehaltenen Greifvogelhybriden sowie die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 für die Zucht von Greifvogelhybriden für die Abgabe an Dritte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ausreichend Rechnung getragen worden. Die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung für Exemplare, die durch einen vorsätzlich herbeigeführten rechtswidrigen Zustand entstanden seien, führe zu ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber rechtskonform handelnden Züchtern. Des Weiteren sei die Gefahr einer Nachahmung durch Dritte gegeben, da diese annehmen könnten, dass sie sich zumindest mit vorübergehendem Erfolg über bestehende Gesetze hinwegsetzen könnten. Außerdem würde der Anschein materieller Rechtmäßigkeit für unbefangene Dritte erweckt, die annehmen könnten, dass sich auch eine rechtswidrige Zucht wirtschaftlich rechne. Der Beklagte erteile deshalb in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für Greifvogelhybriden, die 2016 in Kenntnis der Rechtslage rechtswidrig gezüchtet worden seien, keine Vermarktungsgenehmigungen nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Der Kläger vertrete die Auffassung, dass die Bestimmungen zu Greifvogelhybriden gemäß §§ 8 bis 10 BArtSchV für ihn keine Anwendung fänden, da seine Firma E. als kommerzieller Zuchtbetrieb beim CITES-Sekretariat registriert sei. Diese Auffassung überzeuge nicht. Bereits während des Antragsverfahrens sei dem Kläger durch das BfN mitgeteilt worden, dass das Haltungs- und Zuchtverbot von einer etwaigen Registrierung nicht beeinflusst werde. Zudem sei im bestandskräftigen Bescheid vom 29. Oktober 2013 über die Anerkennung als kommerzieller Zuchtbetrieb explizit die Nebenbestimmung enthalten, dass die Regelungen der BArtSchV zu Greifvogelhybriden uneingeschränkt gölten. Bei dieser Anerkennung gehe es nicht um nationale Vorschriften, sondern nur um Erleichterungen bei der Ausfuhr im Rahmen des CITES-Übereinkommens. Insbesondere werde dadurch nicht erlaubt, gegen nationale Verbote verstoßen zu dürfen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Wanderfalkenhybriden in Unkenntnis der Rechtslage gezüchtet habe. Im Rahmen der Antragstellung für Vermarktungsgenehmigungen unter anderem für Hybridfalken im Jahr 2015 sei er mehrfach fernmündlich und schriftlich auf die Rechtslage hingewiesen worden. So sei ihm vom BfN mit E-Mail vom 15. Juli 2015 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für die Nachzuchten von 2015 ausschließlich mit Blick auf den aktuellen Konflikt geprüft würden, ohne dass ihm deshalb weiterhin die Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden erlaubt sei. Dieser Auffassung habe sich der Beklagte angeschlossen und ausnahmsweise für die im Jahr 2015 gezüchteten Falkenhybriden noch einmal Vermarktungsgenehmigungen erteilt. Ein Anspruch auf die Erteilung weiterer Vermarktungsgenehmigungen für Exemplare, die danach unter Verstoß gegen § 9 BArtSchV gezüchtet worden seien, lasse sich daraus somit nicht ableiten. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass der Kläger nach alledem die unrechtmäßige Zucht von Falkenhybriden einstelle. Wenn er trotz eingehender Belehrung über die Sach- und Rechtslage an seinem vorschriftswidrigen Vorhaben festhalte, könne dieses Verhalten nicht durch die neuerliche Erteilung von Vermarktungsgenehmigungen honoriert werden. Die Versagung der Vermarktungsgenehmigung hindere den Kläger letztlich auch nicht daran, die Tiere unentgeltlich an einen Dritten mit Wohnsitz im europäischen Ausland abzugeben und so den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. September 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Der Bescheid vom 1. September 2016 sei rechtswidrig, da der Beklagte verpflichtet sei, ihm die beantragten CITES-Bescheinigungen zu erteilen. Die materielle Rechtsgrundlage finde sich in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006. Die nach diesen Vorschriften definierten gesetzlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, da er - der Kläger - die streitgegenständlichen Exemplare gezüchtet habe, indem diese in kontrollierter Umgebung geboren worden seien. Im Falle der vorliegenden geschlechtlichen Fortpflanzung seien die Nachkommen aus Eltern hervorgegangen, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart hätten. Weiter sei der Zuchtstock in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften in einer Weise erworben worden, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich gewesen sei, wobei der Zuchtstock ohne das Eindringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten worden sei und werde. Der Zuchtstock habe zudem Nachkommen der folgenden Generationen in kontrollierter Umgebung hervorgebracht, indem bereits die Elternteile jeweils in kontrollierter Umgebung gezeugt worden seien. Damit seien die Voraussetzungen der genannten Normen erfüllt, so dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bescheinigungen bestehe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass er von der Vollzugsbehörde als Züchter zugelassen worden und im Zuchtregister aufgeführt sei. Der Erteilung der Bescheinigungen stehe auch nicht § 9 BArtSchV entgegen. Bei der Anwendung und Auslegung der BArtSchV seien nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen die europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Die Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und Nr. 865/2006 genössen Anwendungsvorrang, wobei die in der Normhierarchie unterhalb der europarechtlichen Vorgaben stehende nationale BArtSchV zudem europarechtskonform auszulegen sei. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gingen die europarechtlichen Vorgaben vorliegend von der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Zucht von Wanderfalkenhybriden aus, da der dort geregelte Handel diese Zucht denknotwendig voraussetze. Unter den europarechtlichen Einschränkungen, wonach die Zucht ausschließlich auf in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare beschränkt sei, sei diese somit europarechtlich zulässig, sodass die BArtSchV so auszulegen sei, dass sich das Zuchtverbot nicht auf die in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplare beziehen könne. Dies werde nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass er durch die Vollzugsbehörden als Züchter für gerade diese Tiere ausdrücklich anerkannt worden sei. Wäre nach den nationalen Vorgaben von einem Zuchtverbot nach der BArtSchV auszugehen, hätte keine dazu im Widerspruch stehende Anerkennung als Züchter vorgenommen werden können. Ungeachtet dessen habe er sich zu jedem Zeitpunkt rechtmäßig verhalten und daher hinsichtlich des bestehenden Zuchtbetriebs eine Zulassung und damit Genehmigung unter Beteiligung auch gerade der nationalen Behörden beantragt und dann auch erhalten. Die Anerkennung als Zuchtbetrieb beziehe sich gerade auch auf Wanderfalkenhybriden. Folglich könne kein Zuchtverbot nach der BArtSchV angenommen werden. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des in der BArtSchV enthaltenen Zuchtverbots nicht vorlägen, da auch nach den Vorgaben der BArtSchV und der hierzu bestehenden Durchführungsverordnung die gezüchteten Tiere keine heimischen Greifvogelarten im Sinne der Verordnung seien. In seinem Betrieb würden seit etwa vier Jahrzehnten Falken in kontrollierter Unterbringung nach einem Ausleseverfahren bezüglich (u.a.) Farbe, Größe und Verhalten gezüchtet. Sämtliche der durch ihn eingesetzten Tiere befänden sich somit bereits in der vierten oder noch höheren Generation und stellten damit „domestizierte“ Tiere dar, die seit 40 Jahren keinen Kontakt zur freien Natur gehabt hätten und damit nicht dem Artenschutz unterfielen. In den Vollzugshinweisen zum Artenschutzrecht vom 19. November 2010 sei hierzu ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen für besonders geschützte Arten nicht für domestizierte Formen gölten. So entfalle unter anderem bei Hybriden von Wild- und Hauskatzen der Artenschutz schon ab der dritten Generation. Bei einem Vergleich dieser Tierarten sei somit kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die durch ihn zur Zucht eingesetzten Tiere, die sich größtenteils in der sechsten und siebten Generation befänden, einem Zuchtverbot unterstellt werden könnten. Des Weiteren sei den Vollzugshinweisen zu entnehmen, dass Kreuzungen zwischen Hybriden ebenfalls nicht artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterfielen. Die durch ihn für die Zucht verwandten Hybriden unterstünden damit ebenfalls nicht dem in der BArtSchV normierten Zuchtverbot. Hiermit übereinstimmend sähen auch die oben dargelegten europarechtlichen Vorgaben Ausnahmen gerade für die in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tiere vor. Die durch ihn gezüchteten Hybriden seien keine vom Aussterben bedrohte Tierart und hätten auf eine solche auch keinen erkennbaren Bezug, so dass diese nicht dem Anwendungsbereich der BArtSchV und dem Regelungszweck der Verordnung unterfielen. Hinzu komme, dass die Regelungen der BArtSchV verfassungskonform auszulegen seien und bei Annahme eines Zuchtverbots seine Grundrechte verletzt wären.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung von CITES-Bescheinigungen sei rechtmäßig. Bei den in Rede stehenden Wanderfalkenhybriden handele es sich um gezüchtete Tiere. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 54 der Durchführungsverordnung bedinge keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bescheinigungen, sondern räume der Vollzugsbehörde einen Ermessensspielraum ein. In Ausübung dieses Ermessensspielraums werde er - der Beklagte - keine EU-Bescheinigungen für Wanderfalkenhybriden erteilen, deren Zucht unter Verstoß gegen § 9 BArtSchV erfolgt sei. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 diene dem Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. Wie unter Ziffer 3 der Erwägungsgründe zu der Verordnung aufgeführt, stehe es den Mitgliedsstaaten frei, strengere Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Besitzverbote von Exemplaren von Arten, die unter diese Verordnung fielen, zu erlassen. Die in den §§ 8 bis 10 BArtSchV normierten Besitz- und Zuchtverbote dienten dem Schutz wildlebender Greifvogelarten und seien damit im Einklang mit der Zielsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ergangen. Die Anerkennung als kommerzieller Zuchtbetrieb tangiere das Zuchtverbot von Greifvogelhybriden nicht. Die Domestizierung einer Tierart umfasse eine planmäßige Züchtung unter Nutzung für die Umweltanpassung günstiger Mutationen bzw. Merkmale, durch die ein innerartlicher Veränderungsprozess durchlaufen werde. Zuchtformen seien speziell dann von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausgenommen, wenn dies in den Anhängen der Verordnung in einer Fußnote vermerkt sei. Eine solche Fußnote sei bei den in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Greifvogelarten nicht enthalten. Bei den vom Kläger gehaltenen Greifvögeln handele es sich somit um Exemplare wildlebender Tierarten, auf die die artenschutzrechtlichen Bestimmungen voll umfänglich Anwendung fänden. Die Ausführungen des Klägers zu Hybriden liefen ebenfalls ins Leere, da es sich bei den in Rede stehenden Exemplaren um zwei hybride Tiere handele, deren Elternteile beide einer in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Art angehörten. Nach Ziffer 11 der Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D fielen hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkämen, wie reine Arten unter die Verordnung. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass das Besitz- und Zuchtverbot nach §§ 8 ff. BArtSchV für alle Hybriden mit genetischen Anteilen mindestens einer heimischen Greifvogelart gelte, d. h. ungeachtet in welcher vorhergehenden Generation letztmalig ein Exemplar einer heimischen Greifvogelart zur Zucht verwendet worden sei. Das Haltungs- und Zuchtverbot diene dazu, eine Gefährdung der heimischen Fauna durch genetische Introgression durch entflogene Hybridfalken zu vermeiden. Schließlich verletze das Haltungs- und Zuchtverbot die Greifvogelhalter auch nicht in ihren Grundrechten.

Der Kläger hat am 1. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. September 2017 an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwies. Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst lediglich die Verpflichtung des Beklagten, ihm die am 6. Juni 2016 beantragten CITES-Bescheinigungen zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 erweiterte er diese Klage um die Verpflichtung des Beklagten, ihm auch CITES-Bescheinigungen für weitere acht im Jahr 2017 gezüchtete Falkenhybriden mit Anteilen von Sakerfalken zu erteilen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten CITES-Bescheinigungen. Der Anspruch ergebe sich aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 54 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006. Die Anspruchsvoraussetzungen seien gegeben. Die streitgegenständlichen Tiere seien entsprechend Art. 54 der Durchführungsverordnung durch ihn gezüchtet worden, indem diese in kontrollierter Umgebung geboren bzw. gezüchtet worden seien. Die Nachkommen seien durch geschlechtliche Fortpflanzung aus Eltern hervorgegangen, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart hätten. Darüber hinaus sei der Zuchtstock in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften in einer Weise erworben worden, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich gewesen sei, wobei der Zuchtstock ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten worden sei und werde. Dieser Zuchtstock habe zudem Nachkommen der folgenden Generationen in kontrollierter Umgebung hervorgebracht, indem bereits die Elternteile jeweils in kontrollierter Umgebung gezeugt worden seien. In Übereinstimmung mit dem Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen sei er durch das BfN als WA-Zuchtbetrieb gerade für die streitgegenständlichen Tiere unter Einbindung der staatlichen Behörden anerkannt und in die hierfür bestehende Liste eingetragen worden. Diese ausdrückliche Anerkennung als Zuchtbetrieb setze sowohl die Zucht als auch die Vermarktung voraus. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass die nationalen Regelungen Verschärfungen gegenüber internationalen Vorschriften bestimmen könnten und eine solche sich aus § 9 BArtSchV ergebe, seien einerseits die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt und andererseits - im Falle einer gegenteiligen Auffassung - seine grundrechtlich geschützten Rechte und europarechtliche Vorschriften durch die Verordnung verletzt. Für § 9 BArtSchV werde als Schutzzweck angenommen, den heimischen Tierbestand im Sinne des § 7 BNatSchG zu schützen. Dieser Schutzzweck sei dann nicht betroffen, soweit es sich bei den streitgegenständlichen Tieren um domestizierte Formen bzw. Nutztiere handele, so dass dann keine heimischen Tierarten im Sinne der BArtSchV anzunehmen seien. Die durch ihn zur Zucht eingesetzten Wanderfalken sowie die gezüchteten Hybriden seien nach diesen Kriterien domestiziert und damit nicht „wild“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG. Heimisch seien danach aber nur „wild lebende“ Tiere, so dass sein Zuchtstock nicht „wild lebend“ sei und damit denknotwendig auch dessen Genanteile nicht heimisch sein können. Durch das Einsetzen einer Domestizierung einer Tierart würden die Voraussetzungen für die Entwicklung der Art entscheidend verändert. Die natürliche evolutionäre Entwicklung werde durch Auswahlkriterien des Menschen nach Zuchtzielen ersetzt und die genetischen Eigenschaften der Tiere änderten sich daher im Rahmen der Domestikation. In seinem Zuchtbetrieb würden seit mehr als vier Jahrzehnten Falken in kontrollierter Unterbringung ohne Freiflug nach einem Ausleseverfahren gezüchtet, die den Wünschen der späteren Kunden der Tiere mit verbesserten Eigenschaften als Jagdhelfer und Nutztiere gerecht würden. Daher sei eine Domestizierung der vorhandenen Wanderfalken sowie Hybriden nach den genannten Kriterien anzunehmen. Sämtliche durch ihn eingesetzte Tiere befänden sich bereits in der vierten oder noch höheren Generation und stellten damit domestizierte Tiere dar, deren Zuchtstöcke seit mehr als 40 Jahren keinen Kontakt zur freien Natur gehabt hätten und die damit dem Artenschutz nicht unterfielen. Dies entspreche auch den „Vollzugshinweisen zum Artenschutzrecht“ vom 19. November 2010, da dort ausdrücklich festgehalten sei, dass die Bestimmungen unter anderem nicht für domestizierte Formen und Nutztiere gölten. Es handele sich folglich bei den streitgegenständlichen Tieren nicht um Hybriden im Sinne des § 9 BArtSchV.

Wollte man dies anders sehen, wäre er durch das Zuchtverbot in seinen Grundrechten verletzt. Es liege ein Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG vor. Er beschäftige in seinem Zuchtbetrieb drei Mitarbeiter. Im Falle des Zuchtverbots sei der Betrieb wirtschaftlich nicht überlebensfähig, da dann die hierzu erforderlichen Verkäufe in das Ausland unterblieben und damit der notwendige Umsatz wegfalle. Die Mitarbeiter müssten dann entlassen und der Betrieb geschlossen werden, da für andere Tiere keine vergleichbaren Absatzmärkte bestünden. Könne er keine Hybridfalken mehr liefern, müssten sich seine Kunden nach anderen Vertragspartnern umsehen. Dies sei das Ende der Falkenzucht in seinem Betrieb. Ein solcher Eingriff könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn dieser geeignet, erforderlich und angemessen sei, um ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut zu verwirklichen, wobei in der Interessenabwägung das zu schützende Rechtsgut (Schutz heimischer Greifvogelarten) überwiegen müsste. Nach der Begründung der Neufassung der BArtSchV sollen aus Kreuzungen unterschiedlicher Greifvogelarten hervorhergegangene Hybriden entsprechend dem Züchtungszweck verbesserte Jagdeigenschaften besitzen und deshalb den heimischen Arten zum Teil überlegen sein und den Bestand und die Wiederansiedlung heimischer Greifvogelarten ernsthaft gefährden, wenn sie in die freie Natur gelangten. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Hybriden heimische Arten aus ihren Revieren verdrängten und die Bruten störten. Diese Gefahr sei angesichts der relativ hohen Zahl von ca. 500 gezüchteten Greifvogelhybriden jährlich und einem Anteil von gelungenen Fluchten in die Freiheit von ca. 10 % pro Jahr auch hoch einzuschätzen. Entflogene Greifvogelhybriden seien zudem von den heimischen Greifvogelarten zur Fortpflanzung angenommen worden. Entgegen diesen Annahmen liege vorliegend bereits keine Gefährdung eines anderen zu schützenden Rechtsgutes vor, da die durch ihn gezüchteten Tiere bereits nicht dem Kontakt mit heimischen Greifvogelarten ausgesetzt seien, so dass die Grundrechtseingriffe durch die BArtSchV nicht verhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt seien. Die durch ihn gezüchteten Tiere würden bis zur Vermarktung ausschließlich in geschlossenen Volieren gehalten, so dass es zu keinem Zeitpunkt einen Freiflug eines Hybridfalken gebe. Seit Erlass der Verordnung sei es bei keinem der Tiere zu einem Freiflug gekommen. Seine Volieren verfügten u.a. über Doppelschleusen. Ein Freiflug der durch ihn gezüchteten Tiere sei auch in der Zukunft weder beabsichtigt noch aufgrund der vorhandenen geschlossenen Volieren möglich. Die Annahme einer Gefahr durch Flucht bestehe damit nicht. In seinem Betrieb sei seit der Verordnung keinem Tier die Flucht gelungen, so dass für die Annahme einer solchen Gefahr bereits keine erforderliche Tatsachengrundlage ersichtlich sei. Nicht zuletzt sei er auch gerade vor diesem Hintergrund als kommerzieller WA-Zuchtbetrieb für Hybridfalken anerkannt worden. Diese Anerkennung setze ein hohes Maß an Zuverlässigkeit voraus, wobei er der einzige Betrieb in Deutschland mit einer Anerkennung für Wanderfalken, Gerfalken und Hybridfalken sei. Die Nachweise der vorhandenen Zuverlässigkeit und fachlichen Qualität seien in einem langjährigen Verfahren geprüft und positiv beschieden worden. Durch ihn und seine Zucht sei der Artenschutz somit nicht gefährdet, sondern stattdessen werde die Natur durch seine Zucht gerade geschützt, da er von Beginn an nur Falken aus der Zucht im Bestand habe und kein Tier aus der freien Natur komme. Nach Maßgabe dieses Sachverhalts sei das in § 9 BArtSchV normierte Zuchtverbot somit aus Gründen des Artenschutzes weder erforderlich noch geeignet, da die durch ihn gezüchteten Tiere seit Inkrafttreten der BArtSchV weder Kontakt zu heimischen Tieren gehabt hätten, haben oder noch haben werden. Damit übereinstimmend habe sich auch keines seiner Tiere in die Natur eingegliedert. Soweit eine gesetzliche Beschränkung überhaupt geboten sei, wäre im Rahmen der Erforderlichkeit eine Regelung zur Unterbindung der Fluchtmöglichkeiten durch bauliche Maßnahmen als weniger beeinträchtigende und zudem gleich effiziente Maßnahme zu wählen gewesen. Mit geschlossenen Volieren und doppelten Schleusen werde mangels Fluchtmöglichkeit bereits tatsächlich ausgeschlossen, dass heimische Arten aus ihren Revieren verdrängt und Bruten gestört würden. Der Annahme der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Grundrechtseingriffe stehe weiter entgegen, dass das Zuchtverbot auch nicht die hierzu eigens eingeholten Empfehlungen der bestehenden Fachbehörden berücksichtige, in denen das BfN Unterarthybriden des Wanderfalken als gefährlicher eingeschätzt habe und diese nicht dem Zuchtverbot unterfielen, während hierzu im Widerspruch die von den Fachbehörden als geringer eingeschätzte Gefährdung durch Arthybriden, z.B. Gerfalke und Wanderfalke, nach der Verordnung verboten sein sollen. Indem die durch die Fachbehörden als problematisch eingeschätzten Kreuzungen gesetzlich zulässig sein sollen, könne es demgegenüber denknotwendig nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, geringer eingeschätzte Gefahren zu seinen Lasten zu verbieten. Im Hinblick auf das drohende wirtschaftliche Ende seines Betriebs im Falle des Bestehens des Zuchtverbots könne sich die Angemessenheit des Eingriffs auch nicht durch die in der Verordnung vorgesehene Übergangsfrist bis zum Januar 2015 ergeben. Im Falle des Verbots wären künftig eine sinnvolle Fortsetzung des Betriebs und damit seine Berufsausübung und die seiner Mitarbeiter nicht mehr möglich, da die Zucht von Hybriden im Jahr 2013 mindestens 36 %, im Jahr 2014 72 % und im Jahr 2015 37 % betragen habe und sich bisher weder die getätigten Investitionen amortisiert noch sich für ihn Möglichkeiten ergeben hätten, durch alternative Zucht den Wegfall zu kompensieren. Darüber hinaus sei ein Eingriff in den Gleichheitsgrundsatz anzunehmen. Soweit die streitgegenständlichen Tiere nach Auffassung des Beklagten dem Zuchtverbot nach der BArtSchV unterfallen sollten, sei dieses für andere Hybriden nicht der Fall. Kreuzungen, die genetische Anteile ausschließlich von gebietsfremden Vogelarten besitzen, seien weiterhin möglich. Nicht erfasst würden somit Hybridkreuzungen nicht heimischer Arten. Diese Ungleichbehandlung stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Das Zuchtverbot erstrecke sich ausschließlich auf bestimmte Hybridfalken, während demgegenüber das Einkreuzen anderer Arten und Unterarten vom Verbot nicht mitumfasst sei, obwohl durch Fachbehörden angenommen werde, dass die Unterarthybriden des Wanderfalken eine größere Gefahr für den Genpool der heimischen Population darstellen sollen. Trotz dieser Annahmen der Fachbehörden würden nur und ausschließlich die von dort als geringer eingeschätzte Gefährdung der Arthybriden verboten, sodass für diese Ungleichbehandlung der vergleichbaren Sachverhalte kein sachlicher Grund vorliegen könne. Sachlich nicht nachvollziehbar sei auch die Annahme im Widerspruchsbescheid, dass das Haltungs- und Zuchtverbot von Hybriden dazu diene, eine genetische Introgression zu vermeiden. Diese Annahme verkenne zunächst, dass gerade die Hybriden nur sehr bedingt fruchtbar seien. Weiter könne diese Annahme auch deshalb nicht zutreffend sein, da alle nichtheimischen Greifvögel und entsprechende Hybriden dem Zuchtverbot nicht unterlägen, zumal diese Hybriden weiter frei geflogen werden dürfen. Es bestehe daher kein sachlicher Grund, die streitgegenständlichen Tiere unter ein Zucht- und Haltungsverbot zu stellen und dieses für die Mehrzahl von Hybriden und alle nicht heimischen Greifvögel nicht anzunehmen, zumal nicht heimische Greifvögel zu 100 % fruchtbar seien, was bei den streitgegenständlichen Hybriden gerade nicht der Fall sei. Es bestehe damit weder ein sachlicher noch wissenschaftlicher Grund, nur die streitgegenständlichen Tiere mit einem Zucht- und Haltungsverbot zu belegen, so dass die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht gerechtfertigt sei. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass sich das Zuchtverbot ohne sachlichen Grund auf lediglich bestimmte Greifvogelhybriden beschränke, während demgegenüber z.B. für Wolfshundhybriden kein Zuchtverbot normiert worden sei. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung könne nicht in der Vielzahl von bereits vorhandenen Wolfshunden in privater Haltung liegen, da es zahlenmäßig nicht weniger Greifvogelhybriden gebe. Da in den EU-Mitgliedstaaten Frankreich, Niederlande, Belgien, Spanien und Österreich kein vergleichbares Zuchtverbot bestehe, seien zudem eine europarechtswidrige Ungleichbehandlung und Markt- sowie Wettbewerbsverzerrungen anzunehmen, da er gegenüber den Züchtern in den genannten Staaten diskriminiert werde.

Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14. August 2017 sei zulässig. Mit Datum vom 22. Juni 2017 habe er beim Beklagten beantragt, ihm EU-Vermarktungsgenehmigungen für acht Falkenhybriden mit Anteilen von Sakerfalken zu erteilen. Dazu habe der Beklagte mitgeteilt, dass die Anträge im Hinblick auf das laufende Klageverfahren bis zu dessen Abschluss zurückgestellt würden. Die Frage, ob Sakerfalken eine heimische Greifvogelart i.S.d. BArtSchV seien und die sich daraus ergebenden Hybriden dem Zuchtverbot unterfielen, seien bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Entgegen der Annahme des Beklagten handele es sich bei Sakerfalken um keine heimische Greifvogelart, so dass entsprechende Hybriden nicht dem Zuchtverbot des § 9 BArtSchV unterfielen. Dass der Sakerfalke keine heimische Falkenart sei und somit Hybriden dieser Art auch nicht unter die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 BArtSchV fielen, sei ursprünglich ausdrücklich durch das Niedersächsische Umweltministerium bestätigt und ihm mitgeteilt worden. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten ergebe sich auch nicht aus einer internen Mitteilung des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 22. März 2016, wonach der Sakerfalke nunmehr als heimische Greifvogelart einzustufen sei. Bei dieser internen Mitteilung handele es sich um eine bloße Rechtsauffassung, die weder durch verfestigte Tatsachen noch sonst gestützt werde. Nach aktuellen Beobachtungen und Auskünften über die Verbreitung der Art habe sich der Sakerfalke in Deutschland nicht dauerhaft ansiedeln können. Das Brutpaar, das 2000 und 2001 in Sachsen gebrütet habe, habe seinen Nistplatz aufgegeben und sei abgewandert. Erneute Zuwanderungsversuche bestünden nicht.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 6. Juni 2016 eine Bescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 338/97 für zwei am 13. Mai 2016 bzw. am 17. Mai 2016 geschlüpfte Wanderfalkenhybriden aus eigener Zucht zu erteilen,

die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären und

den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 22. Juni 2017 die beantragten CITES-Bescheinigungen für insgesamt weitere acht Falkenhybriden mit Anteilen von Sakerfalken zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Im Hinblick auf die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14. August 2017 verweigert er die Zustimmung zur Klageänderung und hält sie im Übrigen für nicht sachdienlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 14. August 2017 erklärte Klageänderung (Sakerfalken als heimische Greifvogelart) ist die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat nicht Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für zwei am 13. bzw. 17. Mai 2016 geschlüpfte Wanderfalkenhybriden (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die mit Schriftsatz vom 14. August 2017 erklärte Klageänderung ist unzulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017, dass er der Klageänderung nicht zustimme. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. Eine Klageänderung ist dann sachdienlich, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Eine Sachdienlichkeit ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt wird oder wenn der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Klageänderung bereits entscheidungsreif wäre (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 B 35.10 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 8. April 2019 - 1 Bf 200/15 -, juris Rn. 64 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 91 Rn. 19).

Gemessen daran steht der Annahme einer Sachdienlichkeit der Umstand entgegen, dass durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff in das Verfahren eingeführt würde. Gegenstand des Verfahrens war ursprünglich ausschließlich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2016 und das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für zwei am 13. bzw. 17. Mai 2016 geschlüpfte Wanderfalkenhybriden aus eigener Zucht. Mit der am 14. August 2017 erklärten Klageerweiterung führte der Kläger gänzlich neuen Prozessstoff in das anhängige Verfahren ein. Denn mit seiner Klageerweiterung will er im Rahmen des nunmehr formulierten Verpflichtungsantrages die Feststellung erreichen, dass es sich beim Sakerfalken nicht um eine heimische Greifvogelart i.S.d. §§ 8 ff. BArtSchV handelt und dass somit Sakerfalkenhybriden keinem Zuchtverbot unterfallen. Diesen Umstand räumt der Kläger im Grunde genommen selbst ein, da er im Schriftsatz vom 14. August 2017 ausführte, dass bisher lediglich die Frage, ob die Zucht durch ihn mit Wanderfalken und entsprechenden Hybriden dem Zuchtverbot unterfalle, Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und dass die davon zu unterscheidende Frage, ob Sakerfalken eine heimische Greifvogelart i.S.d. BArtSchV seien und die sich daraus ergebenden Hybriden dem Zuchtverbot unterfielen, bisher nicht Gegenstand der Klage gewesen sei.

Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm entsprechend seinem Antrag vom 6. Juni 2016 eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für zwei am 13. bzw. 17. Mai 2016 geschlüpfte Wanderfalkenhybriden aus eigener Zucht zu erteilen, hat die Klage keinen Erfolg. Insoweit ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat nicht Anspruch auf die Erteilung entsprechender CITES-Bescheinigungen.

Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 8 Abs. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 4. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels i.V.m. Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. Auszugehen ist dabei von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Danach ist der Kauf, das Angebot zum Kauf, der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätighalten, das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten. Die hier streitgegenständlichen beiden Wanderfalkenhybriden stammen vom Wanderfalken und vom Gerfalken ab. Beide Arten sind in Anhang A aufgeführt. Damit unterfallen sie dem genannten Vermarktungsverbot. Der Kläger ist also grundsätzlich gehindert, beide Tiere im arabischen Raum zu verkaufen bzw. zum Verkauf anzubieten.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es handele sich bei den jeweiligen Elterntieren bereits um Hybride. Denn nach den Antragsunterlagen ist dies gerade nicht der Fall. Zudem gilt gemäß dem Anhang mit Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D, dortige Nr. 11 Satz 2, dass Hybridtiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, wie reine Arten unter die Verordnung fallen, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der hier streitgegenständlichen Tiere erfüllt, da die Elterntiere (Wanderfalke bzw. Gerfalke) jeweils im Anhang A genannt sind.

Ein Verkauf beider Tiere wäre nur möglich, wenn der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhalten würde. Nach dieser Regelung ist im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind - das ist im vorliegenden Fall der Beklagte - von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise von der Vollzugsbehörde ausgestellt werden, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind. Sowohl die Formulierung in Art. 8 Abs. 3 als auch in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 belegen, dass die Erteilung der CITES-Bescheinigungen, die den Kläger zum Verkauf der beiden Tiere berechtigten würde, im Ermessen des Beklagten stand.

In dieser Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass nach § 114 Satz 1 VwGO die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung vom Gericht nur daraufhin überprüft wird, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartige Ermessensfehler kann die Kammer nicht feststellen. Maßgeblich stellte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenausübung darauf ab, dass der Kläger die beiden Greifvogelhybriden in Kenntnis der Rechtslage und damit vorsätzlich rechtswidrig züchtete. Dazu heißt es im Bescheid vom 1. September 2016, die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung für Exemplare, die durch einen vorsätzlich herbeigeführten rechtswidrigen Zustand entstanden seien, führe zu ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber rechtskonform handelnden Züchtern. Des Weiteren sei die Gefahr einer Nachahmung durch Dritte gegeben, da diese annehmen könnten, dass sie sich zumindest mit vorübergehendem Erfolg über bestehende Gesetze hinwegsetzen könnten. Außerdem würde der Anschein materieller Rechtmäßigkeit für unbefangene Dritte erweckt, die annehmen könnten, dass sich auch eine rechtswidrige Zucht wirtschaftlich rechne. Der Beklagte erteile deshalb in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für Greifvogelhybriden, die 2016 in Kenntnis der Rechtslage rechtswidrig gezüchtet worden seien, keine Vermarktungsgenehmigungen nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Diesen Ausführungen tritt der Kläger nicht mit Erfolg entgegen. Denn Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zutreffend ist zunächst, dass die beiden streitgegenständlichen Tiere unter Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) gezüchtet wurden. Nach § 9 Abs. 1 BArtSchV ist es verboten, Greifvogelhybriden zu züchten. Dabei sind Greifvogelhybriden im Sinne dieser Vorschrift Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten (§ 8 BArtSchV). Die beiden streitgegenständlichen am 13. bzw. 17. Mai 2016 geschlüpften Tiere haben Wanderfalke und Gerfalke als Elterntiere. Der Wanderfalke zählt zu den heimischen Greifvogelarten i.S.d. § 8 BArtSchV, da Deutschland in geschichtlicher Zeit zum Verbreitungsgebiet dieser Art zählte und auch aktuell zählt. Da auch die Übergangsfrist für das Zuchtverbot nach § 9 Abs. 2 BArtSchV im Mai 2016 bereits seit langem abgelaufen war, unterlagen beide Tiere dem Zuchtverbot des § 9 Abs. 1 BArtSchV.

Die Kammer folgt der Auffassung des Beklagten, dass der Kläger gegen das Zuchtverbot verstieß. Nichts deutet darauf hin, dass generell bzw. im Einzelfall des Klägers eine Ausnahme vom Zuchtverbot gelten könnte. Insbesondere kann er sich nicht auf die Registrierung seines Zuchtbetriebs als kommerzieller Zuchtbetrieb beim CITES-Sekretariat mit Bescheid des Bundesamtes für Naturschutz vom 29. Oktober 2013 berufen. Die Registrierung hat Erleichterungen bei der Ausfuhr im Rahmen des CITES-Übereinkommens zur Folge, ohne dass dadurch nationale Vorschriften zur Zucht und Haltung berührt werden.

In diesem Zusammenhang teilt die Kammer des Weiteren die Auffassung des Beklagten, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften der BArtSchV vorliegt. Es besteht zunächst kein Zweifel daran, dass dem Kläger die Vorschriften der §§ 8 ff. BArtSchV bekannt gewesen sind, dass er also sowohl das Zuchtverbot als auch den Ablauf der Übergangsfrist in § 9 Abs. 2 BArtSchV kannte. Zudem wurde er wiederholt vom Bundesamt für Naturschutz, vom Landkreis Oldenburg und vom Beklagten auf das Verbot hingewiesen und auch darauf, dass seine Registrierung als Zuchtbetrieb die Vorschriften der §§ 8 ff. BArtSchV unberührt lässt (E-Mail vom 31. Juli 2013, Gespräch vom 30. Juni 2015, E-Mail vom 6. Juli 2015, E-Mail vom 15. Juli 2015, Schreiben des Landkreises Oldenburg vom 28. Januar 2016, Schreiben des BfN vom 4. Mai 2011).

Der Kläger kann auch nichts für sich daraus herleiten, dass ihm für im Jahr 2015 geschlüpfte Hybridfalken vom Beklagten antragsgemäß Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden. Denn dies hing ausschließlich damit zusammen, dass die Einstufung des Sakerfalken als heimisch umstritten war bzw. ist und in diesem Zusammenhang sich auch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz erst mit Verfügung vom 22. März 2016 dahingehend entschieden hat, den Sakerfalken nunmehr - entgegen früherer Auffassung - als heimisch anzusehen.

Soweit der Kläger, abstellend auf Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 darauf hinweist, dass er die beiden streitgegenständlichen Tiere in kontrollierter Umgebung gezüchtet habe, dass sich die Elterntiere in kontrollierter Umgebung gepaart hätten und dass der Zuchtstock in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt der Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften in einer Weise erworben worden sei, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich gewesen sei, führt dies nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Zwar mögen damit die Voraussetzungen von Art. 54 der genannten Verordnung erfüllt sein. Das Gericht kann jedoch nicht erkennen, wieso daraus nunmehr ein gebundener Anspruch auf Erteilung der begehrten CITES-Bescheinigungen abzuleiten sein soll. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, dass die Entscheidung im Ermessen der nationalen Vollzugsbehörde steht (s.o.).

Die Kammer meint auch nicht, dass die BArtSchV so auszulegen ist, dass sich das Zuchtverbot nicht auf die in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplare beziehen kann. Das ergibt sich weder aus dem nationalen noch aus dem Unionsrecht. Aus § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG (a.F.) kann Kläger insoweit nichts für sich herleiten. Nach dieser Regelung ist eine heimische Art eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt. Der Kläger stellt in dieser Hinsicht auf die von ihm gehaltenen Tiere ab und meint, diese seien nicht „wild lebend“ im Sinne der genannten Norm. Mit dieser Argumentation übersieht er, dass § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG (a.F.) auf die Art als solche, nicht aber auf die konkret zur Zucht eingesetzten bzw. gezüchteten Tiere abstellt.

Die vom Kläger geforderte europarechtskonforme Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die dritte Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sieht ausdrücklich vor, dass unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung die Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf den Besitz von Exemplaren von Arten, die unter diese Verordnung fallen, strengere Maßnahmen ergreifen können. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland mit den §§ 8 bis 10 BArtSchV Gebrauch gemacht. Daher führt auch die vom Kläger angeregte unionsrechtskonforme Auslegung nicht zur Unbeachtlichkeit des in § 9 Abs. 1 BArtSchV geregelten Zuchtverbots.

Der Hinweis des Klägers auf die Domestikation trägt nicht. Domestizierte Formen sind im Erscheinungsbild und/oder im Erbgut von ihren Stammformen abweichende Exemplare von Wildtierarten, die traditionell als Haus- bzw. Nutztiere gehalten werden. Wildtiere werden durch Domestikation zu Haustieren. Darunter fällt beispielsweise die Hauskatze. Dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Greifvogelhybriden um Haustiere in diesem Sinne handelt, meint die Kammer nicht. Denn es gibt keine domestizierten Greifvogelarten. Entsprechend sind in der Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels auch keine domestizierten Formen von Greifvögeln vermerkt. Es kann sich daher bei den im Bestand des Klägers befindlichen hier streitgegenständlichen Exemplaren nicht um domestizierte Formen besonders geschützter Arten handeln.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass die durch ihn gezüchteten Greifvogelhybriden keine vom Aussterben bedrohte Tierart seien, die auch auf eine solche keinen erkennbaren Bezug hätten und daher diese Tiere nicht dem Anwendungsbereich der BArtSchV unterfielen. Er übersieht mit dieser Argumentation, dass nicht die gezüchteten Vögel geschützt werden sollen, sondern die heimischen Arten. Dies ist der Regelungsgehalt von § 9 Abs. 1 BArtSchV. Dazu heißt es in der Begründung zur Verordnung zur Neufassung der BArtSchV und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (Bundesratsdrucksache 800/04 vom 22. Oktober 2004, Seiten 110 und 111):

„In die Natur gelangende Greifvogelhybriden stellen eine Gefahrenquelle für die Fauna, insbesondere für Erhalt und Wiederaufbau des Bestandes heimischer Greifvogelarten dar. Verbote und Einschränkungen von Zucht und Haltung der Hybriden sind daher erforderlich. Kreuzungen unterschiedlicher Greifvogelarten zielen darauf ab, die für Zwecke der Beizjagd positiven Merkmale der jeweiligen Arten optimal in den gekreuzten Tieren zu kombinieren. Die aus den Kreuzungen hervorgegangenen Hybriden sind daher in ihren Eigenschaften den heimischen Arten zum Teil überlegen. Gelangen solche Hybriden in die Natur, können sie Bestand und Wiederansiedlung der heimischen Greifvogelarten, insbesondere der Wanderfalken, ernsthaft gefährden. Aufgrund ihrer überlegenen Eigenschaften können sie Vögel heimischer Arten aus ihren Revieren verdrängen und Brutstörungen verursachen, die zur Aufgabe des Horstes und damit zur Vernichtung der Brut führen. Entgegen bisherigen Annahmen gibt es auch fertile Hybriden, die von heimischen Exemplaren zur Fortpflanzung angenommen werden. Die hieraus resultierenden Gefahren sind hoch einzuschätzen. Zurzeit werden in der Bundesrepublik Deutschland schätzungsweise jährlich etwa 500 Greifvogelhybriden gezüchtet. Diese Tiere werden im Regelfall ausgeführt. Über 90 % werden allein in die arabischen Länder verkauft. Die Hybriden werden jedoch zur Steigerung ihres Marktwertes vor dem Verkauf vom Züchter in den Wildflug gestellt. Dabei kommen nach Schätzungen durchschnittlich 10 % der Exemplare, also jährlich etwa 50 Hybriden, abhanden. Sie gelangen in die Natur und treten in Nahrungs- und Fortpflanzungskonkurrenz zu den heimischen Arten. Da die heimische Population der Wanderfalken nur etwa 500 Brutpaare umfasst, ist schon jetzt von einer ernsthaften Bedrohung auszugehen, die die Bemühungen um die Wiederansiedlung des Wanderfalken unterlaufen kann. Darüber hinaus droht durch fertile Hybriden auch die Gefahr der Faunenverfälschung. Diese Gefahren lassen sich durch ein bloßes Wild- bzw. Freiflugverbot für Hybriden nicht ausreichend wirksam mindern. Die Gefahr der Missachtung oder Umgehung solcher Verbote (Wildflug im benachbarten Ausland) wäre selbst in Verbindung mit einem zusätzlichen Transport- oder Verbringungsverbot hoch, eine lückenlose und wirksame Kontrolle nicht zu gewährleisten. Als Dauerlösung eignet sich daher nur ein Zuchtverbot. Die Zucht von Greifvogelhybriden wird daher nach Ablauf einer Übergangsfrist verboten. Die Haltung von Hybriden wird, von Ausnahmen abgesehen, verboten. Der Freiflug von Hybriden ist nur noch mit telemetrischer Überwachung zulässig.“

Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Klägers, dass Hybriden ab einer späteren Nachzuchtgeneration nicht mehr den Artenschutzbestimmungen unterlägen. Dieser Einwand geht für den vorliegenden Fall schon deshalb ins Leere, da es sich bei den hier streitgegenständlichen Exemplaren um zwei hybride Tiere handelt, deren Elternteile (Wanderfalke x Gerfalke) beide einer in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Art angehören. Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 9 Abs. 1 BArtSchV nicht darauf abstellt, in welcher vorhergehenden Generation letztmalig ein Exemplar einer heimischen Greifvogelart zur Zucht verwendet wurde.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist er weder durch das Zuchtverbot aus § 9 Abs. 1 BArtSchV noch sonst durch die streitgegenständliche behördliche Maßnahme in seinen Grundrechten verletzt.

Der Kläger macht geltend, in seinem Betrieb beschäftige er drei Mitarbeiter. Im Falle des Zuchtverbots sei der Betrieb wirtschaftlich nicht überlebensfähig, da dann die hierzu erforderlichen Verkäufe in das Ausland unterbleiben müssten und damit der Umsatz wegfalle. Die Mitarbeiter müssten entlassen und der Betrieb geschlossen werden, da für andere Tiere keine vergleichbaren Absatzmärkte bestünden. Könne er keine Hybridfalken mehr liefern, müssten sich seine Kunden nach anderen Vertragspartnern umsehen. Mit diesen Ausführungen kann das Gericht nicht erkennen, dass der Schutzbereich von Art. 14 GG berührt wäre. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Eigentum. Damit ist in erster Linie der Bestand an Sachgütern und Rechten geschützt. Verdienstmöglichkeiten, Gewinnchancen, Zukunftshoffnungen, Erwartungen und Erwerbsaussichten, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage ergeben, werden von Art. 14 GG dagegen nicht erfasst (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, juris Rn. 24; Wendt, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 14 Rn. 44). Die Eigentumsgarantie gewährleistet auch nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 -, juris Rn. 64). Damit mag zwar der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Klägers als solcher möglicherweise unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 14 Rn. 9), ein Anspruch auf Fortbestand der früheren Rechtslage ohne Zuchtverbot besteht dagegen nicht.

Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Eingriff in seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Das Zuchtverbot für Greifvogelhybriden stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Durch das Zuchtverbot ist lediglich die Freiheit der Berufsausübung (nicht aber die Freiheit der Berufswahl) betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden darf. Dem betroffenen Personenkreis ist die Zucht von reinrassigen Greifvögeln sowie von Kreuzungen, die genetische Anteile ausschließlich von nicht heimischen Greifvogelarten besitzen, nach wie vor erlaubt. Damit ist eine sinnvolle Ausübung der Tätigkeit eines Züchters weiterhin möglich.

Die mit den §§ 9 und 10 BArtSchV geschaffene Berufsausübungsregelung wird entgegen der Auffassung des Klägers entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls getragen. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die bereits zitierten Ausführungen in der Bundesratsdrucksache 800/04 vom 22. Oktober 2004 (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 13. April 2012 - 4 B 632/12 -, juris Rn. 25). Dort ist in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die aus Kreuzungen unterschiedlicher Greifvogelarten hervorgegangenen Hybriden entsprechend dem Züchtungszweck verbesserte Jagdeigenschaften besitzen und deshalb den heimischen Arten zum Teil überlegen sind. Daher besteht die Gefahr, dass die Hybriden heimische Arten aus ihren Revieren verdrängen und die Bruten stören. Diese Gefahr ist angesichts der Zahl von ca. 500 gezüchteten Greifvogelhybriden jährlich und einem Anteil von gelungenen Fluchten in die Freiheit von ca. 10 % pro Jahr auch ausreichend hoch einzuschätzen.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Denn die Regelung in § 9 Abs. 1 BArtSchV ist geeignet und erforderlich, um heimische Greifvogelarten gegenüber den in ihren Jagdeigenschaften überlegenen Hybriden zu schützen. Den wirtschaftlichen Interessen von Züchtern, die - wie der Kläger - vor der Neufassung der BArtSchV mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen hatten, wurde ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl für das in § 9 Abs. 1 BArtSchV normierte Zuchtverbot als auch für das in § 10 Satz 1 BArtSchV geregelte Haltungsverbot von Greifvogelhybriden eine großzügig bemessene Übergangsfrist bestand. Aufgrund der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 BArtSchV gilt das Verbot der Züchtung von Greifvogelhybriden nämlich erst ab dem 1. Januar 2015. Damit hatte der Kläger ausreichend Zeit (25. Februar 2005 bis 31. Dezember 2014), um seinen Zuchtstock umzustellen und sich auf die sich aus dem Zuchtverbot ergebenen von ihm aufgezeigten wirtschaftlichen Folgen einzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. April 2012 - 4 B 632/12 -, juris Rn. 21 und Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 24).

Die grundsätzlichen Erwägungen des Klägers zur Notwendigkeit eines Zuchtverbots bzw. zur Frage, ob insoweit mildere Mittel in Betracht kämen, wie z.B. die Prüfung der Einhaltung von baulichen Vorkehrungen (z.B. Doppelschleusen), die eine Flucht von Greifvogelhybriden unterbinden könnten, überzeugen die Kammer in Anbetracht der oben zitierten Ausführungen des Bundesrates nicht (siehe auch ergänzend Hess. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 8 bis 14). Es steht dem Verordnungsgeber zu, unter Ausübung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums (Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 20 Rn. 87 und 90) eine Gefährdung der heimischen Arten frühzeitig zu unterbinden. Er ist nicht gehalten, den Rückgang einer Population abzuwarten und erst dann Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Mit seinen Bedenken verkennt der Kläger ferner, dass an die Geeignetheit einer Schutzmaßnahme keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Es reicht aus, wenn der gewünschte Erfolg gefördert und damit ein Beitrag zur Zielerreichung geleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier mit dem beabsichtigten Schutz der gefährdeten heimischen Greifvogelarten - ein Anliegen von hohem öffentlichen Interesse verfolgt wird. Die Auswirkungen der normierten Schutzmaßnahmen lassen sich zwangsläufig nicht sicher prognostizieren. Für die Geeignetheit der vom Kläger angegriffenen Regelung reicht es deshalb aus, dass sich das Zuchtverbot in § 9 Abs. 1 BArtSchV auf die Populationsentwicklung heimischer Greifvogelarten voraussichtlich günstig auswirken wird. Eines sicheren Nachweises der Kausalität des Zuchtverbots für einen Anstieg der Population bedarf es nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 16 zum Haltungsverbot nach § 10 BArtSchV).

Die (s. o.) aufgezeigten Gefahren durch Greifvogelhybriden lassen sich durch ein bloßes Freiflugverbot oder durch die Einhaltung entsprechender baulicher Sicherheitsvorkehrungen auch nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend wirksam mindern. Die Gefahr der Missachtung oder Umgehung solcher Verbote wäre selbst in Verbindung mit einem zusätzlichen Transport- oder Verbringungsverbot jedenfalls vorhanden. Eine lückenlose und wirksame Kontrolle wäre nicht zu gewährleisten. Zu Recht weist der Beklagte daher darauf hin, dass sich als tragfähige Dauerlösung nur ein Zucht- und Haltungsverbot anbietet. Mit seinen insoweit erhobenen weiteren Einwendungen verkennt der Kläger, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung der von Greifvogelhybriden ausgehenden Gefahren und bei der Auswahl der Mittel, mit denen diesen Gefahren begegnet werden soll, ein weit gespannter Gestaltungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dass der Verordnungsgeber die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums überschritten hätte, kann nicht festgestellt werden (VG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 14 L 496/07 -, juris Rn. 21).

Die Geeignetheit des Zuchtverbots wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Vortrag des Klägers in den Ländern Frankreich, Niederlande, Belgien, Spanien und Österreich keine Haltungs- oder Zuchtverbote für Greifvogelhybriden eingeführt worden sind. Ein Verbot in allen Ländern der Europäischen Union wäre zwar die effektivste Schutzmaßnahme für die in Europa heimischen Greifvogelarten. Gleichwohl wird das Ziel, die im Inland heimischen Greifvogelarten zu schützen, auch dann gefördert, wenn nur ein nationales Zuchtverbot besteht (Hess. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 17). Im Übrigen sieht gerade das Unionsrecht (siehe dritte Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 338/97) die Möglichkeit für die Mitgliedsstaaten, strengere Regelungen zu erlassen, vor. Damit ist bereits im Unionsrecht angelegt, dass die Mitgliedsstaaten untereinander abweichende Regelungen erlassen dürfen.

Ein Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der kommerziellen Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden unterfällt dem spezielleren Freiheitsrecht der Berufsausübung und wird deshalb nicht zugleich auch vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst (Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2012 - 4 B 632/12 -, juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 A 1517/13.Z -, juris Rn. 24).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Art. 3 GG schützt natürliche Personen vor einer unterschiedlichen Behandlung bei vergleichbaren Sachverhalten bzw. vor einer sachwidrigen Gleichbehandlung bei ungleichen Sachverhalten. Das Gleichheitsgrundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvL 240/79 -, juris Rn. 47 sowie Nußberger, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 3 Rn. 13).

Dazu trägt der Kläger vor, Art. 3 GG sei verletzt, da die Zucht und die Haltung von Hybriden ausschließlich nicht heimischer Arten sowie Hybriden auf der Ebene der Unterart einer Art nicht reglementiert worden seien. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Für die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung gibt es einen sachlichen Grund. Die Einführung des Zucht- und Haltungsverbots für Greifvogelhybriden mit Anteilen heimischer Arten war nach Auffassung des Verordnungsgebers notwendig, um die oben beschriebenen Schutzziele in Bezug auf den Erhalt und den Wiederaufbau des Bestandes heimischer Greifvogelarten zu verfolgen (vgl. Bundesratsdrucksache 800/04). Ein gleichermaßen regelungsbedürftiges Gefährdungspotential von Greifvogelhybriden ausschließlich nicht heimischer Greifvogelarten für die heimische Fauna ist seitens des Verordnungsgebers nicht gesehen worden. Die unterschiedliche Regelung beruht somit auf sachlichen Erwägungen.

Im Übrigen kann die Kammer nicht erkennen, was der Kläger aus dem von ihm gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herleiten will. Würde über das bestehende Zuchtverbot des § 9 Abs. 1 BArtSchV hinaus die Zucht von Greifvogelhybriden von nicht heimischen Arten ebenfalls verboten, würde sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis ergeben. Denn durch dieses weitere Verbot bliebe auch die von ihm betriebene Zucht verboten.

Schließlich verstößt das Zuchtverbot des § 9 Abs. 1 BArtSchV nicht gegen unionsrechtliche Rechtsvorschriften. Dazu verweist die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Hess. VGH im Beschluss vom 13. August 2012 (- 4 B 632/12 -, juris Rn. 27 bis 35), denen sie folgt. Die dortigen Ausführungen zum Haltungsverbot gelten nach Auffassung der Kammer in gleicher Weise für das hier streitige Zuchtverbot.

Da die Klage nach alledem keinen Erfolg haben kann, erübrigt sich eine Entscheidung zum Antrag des Klägers, die Zuziehung des Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren nach § 80 VwVfG für notwendig zu erklären.