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Anlage 7 VV-BBauG - Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Erlass
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001
Öffentliche BelangeBehörden und Stellen
AbfallbeseitigungLandkreis als Beseitigungspflichtiger (1) und Wasserwirtschaftsamt
Agrarstruktur, Neuordnung des ländlichen RaumesAmt für Agrarstruktur
ArbeitsmarktArbeitsamt
BauaufsichtLandkreis als untere Bauaufsichtsbehörde (2)
Bau- und BodendenkmalpflegeLandesverwaltungsamt, Institut für Denkmalpflege
Bauliche Anlagen des Landes und des Bundes (Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung, zugleich Finanzbauverwaltung)Staatshochbauamt
BergbauBergamt
BodenschätzeBergamt,
Landkreis als untere Naturschutzbehörde (3) , soweit Bodenschätze nicht den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen
BrandschutzLandkreis als Träger des übergemeindlichen abwehrenden und des vorbeugenden Brandschutzes (4)
ForstwirtschaftForstamt (staatliches Forstamt, Klosterforstamt, Forstamt der Landwirtschaftskammer); ggf. Bundesvermögensamt
GesundheitswesenLandkreis als Gesundheitsamt (5)
Gewerbe, Handel und IndustrieStaatliches Gewerbeaufsichtsamt,
Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer,
Arbeitsamt
Gottesdienst und Seelsorgeörtliche Kirchengemeinden,
oberste Aufsichtsbehörden der ev. Landeskirchen und der röm.-kath. Diözesen,
sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
GrenzschutzGrenzschutzverwaltung Nord
Grundbesitz der öffentlichen Hand
a)BundBundesvermögensamt (6)
b)Landdie verwaltenden Stellen (7)
HochschulwesenBevollmächtigter des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst für den Hochschulbau
ImmissionsschutzStaatliches Gewerbeaufsichtsamt, Bergamt
JugendpflegeLandkreis als Kreisjugendamt (8)
Kataster- und VermessungswesenKatasteramt
KatastrophenschutzLandkreis als Katastrophenschutzbehörde (9)
LandwirtschaftLandwirtschaftskammer
Naturschutz und LandschaftspflegeLandkreis als untere Naturschutzbehörde (10) ,
Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde, soweit Naturschutzgebiete betroffen sind
Raumordnung und LandesplanungLandkreis bzw. Zweckverband Großraum Hannover als untere Landesplanungsbehörde,
Bezirksregierung als obere Landesplanungsbehörde (bei Bauleitplänen der kreisfreien Städte)
Rohstoffe, Boden- und Baugrundbeschaffenheit, HydrogeologieLandesamt für Bodenforschung
SchulwesenSchulträger,
untere Schulbehörde
öffentliche Sicherheit und OrdnungBehörden der Gefahrenabwehr (11) ,
zuständige Polizeidienststelle
Strahlenschutz, Kernanlagenstaatliches Gewerbeaufsichtsamt, ggf. MS
Verkehr:
a)StraßenverkehrLandkreis als Straßenverkehrsbehörde (12)
b)Straßenbau:
-BundesautobahnenStraßenbauamt
-BundesstraßenStraßenbauamt (13)
-LandesstraßenStraßenbauamt (14)
-KreisstraßenLandkreis/ggf. Straßenbauamt (15)
c)BundesbahnBundesbahndirektion
d)nicht bundeseigene EisenbahnenEisenbahnunternehmen
e)Post- und FernmeldewesenOberpostdirektion
f)Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare GewässerWasser- und Schiffahrtsamt
g)HäfenWasser- und Schiffahrtsamt,
Hafenbehörde
h)ziviler LuftverkehrHalter des Flughafens oder Landeplatzes,
Luftfahrtbehörde
Versorgung:
a)ElektrizitätsversorgungStromversorgungsunternehmen
b)GasversorgungGasversorgungsunternehmen,
Ferngasunternehmen
Verteidigung:
a)militärische VerteidigungWehrbereichsverwaltung,
Bundesvermögensamt
b)zivile VerteidigungLandkreis (16)
VeterinärwesenLandkreis als Veterinäramt (17)
WasserwirtschaftLandkreis als untere Wasserbehörde (18) ,
Wasserwirtschaftsamt,
Wasser- und Bodenverbände

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(4) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(5) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(6) Amtl. Anm.:

In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.

(7) Amtl. Anm.:

In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.

(8) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(9) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(10) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(11) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(12) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(13) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.

(14) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.

(15) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.

(16) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(17) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(18) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.