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§ 9 GaVO - Brandwände

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
Amtliche Abkürzung
GaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) An Stelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVNBauO genügen

  1. 1.
    bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
  2. 2.
    bei Kleingaragen mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.

(2) § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVNBauO gilt nicht für Abschlusswände von offenen Kleingaragen.