§ 9 GaVO - Brandwände
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) An Stelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVNBauO genügen
- 1.bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
- 2.bei Kleingaragen mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.
(2) § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVNBauO gilt nicht für Abschlusswände von offenen Kleingaragen.