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Abschnitt 28 VV StVollzG - Zu § 50 (in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
Amtliche Abkürzung
VV StVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200000000006

(1) Ist in den Fällen des § 50 Abs. 2 und 3 dem Gefangenen ganz oder teilweise die Selbstverpflegung gestattet, so ermäßigt sich der Haftkostenbeitrag entsprechend. Gleiches gilt für den nicht auf die Kost entfallenden Anteil des Haftkostenbeitrages, wenn mehrere Gefangene in einem Haftraum untergebracht sind. Der nicht auf die Kost entfallende Anteil des Haftkostenbeitrages ist auch dann zu erheben, wenn sich Gefangene wegen Urlaubs oder aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht in der Anstalt aufhalten.

(2) Während der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung oder Weiterbildung wird von der Erhebung eines Haftkostenbeitrages nach § 50 Abs. 2 und 3 abgesehen, wenn die Gewährung von Bezügen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (z.B. Arbeitsförderungsgesetz) hiervon abhängig gemacht wird.