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§ 15 NJG - Sicherung des Gewahrsams

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister, Justizhelferinnen und Justizhelfer der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind befugt, Personen aufgrund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder auf Ersuchen einer Justizvollzugsanstalt in behördlichen Gewahrsam zu nehmen. 2Sie dürfen dabei die zur Sicherung des Gewahrsams erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 anwenden. 3Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Eine Person, die sich im Gewahrsam eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft befindet, darf gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie

  1. 1.

    Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

  2. 2.

    fliehen wird oder befreit werden soll oder

  3. 3.

    sich töten oder verletzen wird.

2Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport von Gefangenen ist die Fesselung auch zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass eine Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Flucht zu vermeiden oder zu beheben. 3§ 83 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister, Justizhelferinnen und Justizhelfer dürfen zum Schutz von Personen vor Gefahren für Leib und Leben sowie zum Schutz der Sicherheit die Hafträume der Gerichte durch Bildübertragung offen beobachten. 2Die Beobachtung durch Bildübertragung ist unzulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Person überwiegen.