§ 83 NJVollzG - Fesselung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Eine Fesselung nach § 81 Abs. 1 Nr. 6 darf nur an den Händen oder an den Füßen erfolgen. 2Eine von Satz 1 abweichende Art der Fesselung ist zulässig, wenn sie für die Gefangene oder den Gefangenen weniger belastend ist oder wenn eine der in § 81 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden kann. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.