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§ 83 NJVollzG - Fesselung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Eine Fesselung nach § 81 Abs. 1 Nr. 6 darf nur an den Händen oder an den Füßen erfolgen. 2Eine von Satz 1 abweichende Art der Fesselung ist zulässig, wenn sie für die Gefangene oder den Gefangenen weniger belastend ist oder wenn eine der in § 81 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden kann. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.