Abschnitt 1 RL TierSchErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten zur Verbesserung einer tiergerechten Nutztierhaltung (RL Tierschutz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL TierSchErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO sowie der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), - Agrargruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden: AgrarGVO -, Zuwendungen für Projekte, die im Rahmen der Forschung zur Verbesserung von Tierschutzstandards durchgeführt werden.
1.2 Ziel der Förderung ist es, gesellschaftlich akzeptierte und vom Tierhalter leistbare Haltungsbedingungen zu erarbeiten, die den Schutz und das Wohlbefinden eines jeden Tieres sicherstellen. Tierschutzrechtliche Vorgaben können ohne Forschungsergebnisse nicht entwickelt und ohne praktische Handlungsempfehlungen nicht umgesetzt werden. Das Landesinteresse ergibt sich insbesondere daraus, dass Tiere gemäß Artikel 6b der Niedersächsischen Verfassung als Lebewesen geachtet und geschützt werden.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)