4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteil- oder ausnahmsweise einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln nach Nummer 4.5 zu beachten.
4.2 Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
4.3 Zuwendungsfähig bei Projekten zu Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sind Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, zum Wissensaustausch und für Informationsmaßnahmen (Personal- und Sachausgaben einschließlich Reisekosten im Rahmen der NRKVO unter Berücksichtigung der dazu ergangenen niedersächsischen Regelungen) sowie zur Innovationsförderung.
4.4 Zuwendungsfähig bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Agrar- und Forstsektor sind:
Personalausgaben für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;
Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projektes als zuwendungsfähig;
Ausgaben für Auftragsforschung und für unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt genutzt werden, und
Ausgaben für Tests und Untersuchungen, für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Projekt entstehen.
4.5 Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AgrarGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der AgrarGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.