RL TierSchErl,NI - RL Tierschutz-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten zur Verbesserung einer tiergerechten Nutztierhaltung
(RL Tierschutz)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten zur Verbesserung einer tiergerechten Nutztierhaltung (RL Tierschutz)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierSchErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Erl. d. ML v. 15.10.2024 - 204-601-475/2023 -

Vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)

- VORIS 78530 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)

Abschnitt 1 RL TierSchErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten zur Verbesserung einer tiergerechten Nutztierhaltung (RL Tierschutz)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierSchErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO sowie der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023), - Agrargruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden: AgrarGVO -, Zuwendungen für Projekte, die im Rahmen der Forschung zur Verbesserung von Tierschutzstandards durchgeführt werden.

1.2 Ziel der Förderung ist es, gesellschaftlich akzeptierte und vom Tierhalter leistbare Haltungsbedingungen zu erarbeiten, die den Schutz und das Wohlbefinden eines jeden Tieres sicherstellen. Tierschutzrechtliche Vorgaben können ohne Forschungsergebnisse nicht entwickelt und ohne praktische Handlungsempfehlungen nicht umgesetzt werden. Das Landesinteresse ergibt sich insbesondere daraus, dass Tiere gemäß Artikel 6b der Niedersächsischen Verfassung als Lebewesen geachtet und geschützt werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)

Abschnitt 2 RL TierSchErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten zur Verbesserung einer tiergerechten Nutztierhaltung (RL Tierschutz)
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Gefördert werden können die zuwendungsfähigen Ausgaben, die der Umsetzung des unter Nummer 1 genannten Zieles dienen, für Projekte zu Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Agrar- und Forstsektor.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)

Abschnitt 3 RL TierSchErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten zur Verbesserung einer tiergerechten Nutztierhaltung (RL Tierschutz)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierSchErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

3.1 Zuwendungsempfänger können Institutionen und Organisationen sein,

  • die im Wissensaustausch tätig sind und Informationsmaßnahmen durchführen oder

  • die im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind und Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Agrar- und Forstsektor durchführen.

3.2 Begünstigte der Zuwendungen bei Projekten zu Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen i. S. von Artikel 21 AgrarGVO sind Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und die die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I AgrarGVO erfüllen.

3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • direkte Geldleistungen an in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen;

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 59 AgrarGVO; dies gilt abweichend von Artikel 1 Abs. 5 Buchst. a AgrarGVO auch für Informationsmaßnahmen;

  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und

  • Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)

Abschnitt 4 RL TierSchErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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78530

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteil- oder ausnahmsweise einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln nach Nummer 4.5 zu beachten.

4.2 Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

4.3 Zuwendungsfähig bei Projekten zu Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sind Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, zum Wissensaustausch und für Informationsmaßnahmen (Personal- und Sachausgaben einschließlich Reisekosten im Rahmen der NRKVO unter Berücksichtigung der dazu ergangenen niedersächsischen Regelungen) sowie zur Innovationsförderung.

4.4 Zuwendungsfähig bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Agrar- und Forstsektor sind:

  • Personalausgaben für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;

  • Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projektes als zuwendungsfähig;

  • Ausgaben für Auftragsforschung und für unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt genutzt werden, und

  • Ausgaben für Tests und Untersuchungen, für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Projekt entstehen.

4.5 Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AgrarGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der AgrarGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)