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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL TierSchErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten zur Verbesserung einer tiergerechten Nutztierhaltung (RL Tierschutz)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierSchErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat 204, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover.

6.3 Die Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich i. S. der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB.

6.4 Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 13 AgrarGVO vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Zuwendungsgewährung zehn Jahre lang aufzubewahren.

6.5 Antragsteller haben vor Beginn der Arbeiten für ein Projekt oder eine Tätigkeit bei der Bewilligungsbehörde einen schriftlichen Antrag mit dem Inhalt nach Artikel 6 Abs. 2 AgrarGVO zu stellen. In dem Antrag sind insbesondere Ziele und geplanter Ablauf des Projektes sowie die Finanzierungsplanung ausführlich und transparent darzulegen.

6.6 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c AgrarGVO in der Beihilfetransparenzdatenbank (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency) der EU-Kommission, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind.

6.7 Die Förderungen unterliegen keiner Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 AgrarGVO. Eine Expost-Evaluierung wird nicht verlangt, weil die Kriterien Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels sowie eine jährliche Mittelausstattung von mehr als 150 Mio. EUR oder 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit nicht erfüllt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)