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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL TierSchErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten zur Verbesserung einer tiergerechten Nutztierhaltung (RL Tierschutz)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierSchErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

5.1 Bei den Projekten muss im Bedarfsfall eine wissenschaftliche Betreuung über den Erprobungs-/Testzeitraum gesichert sein.

5.2 Bei wissenschaftlich begleiteten Projekten muss von der das Projekt durchführenden wissenschaftlichen Einrichtung eine regelmäßige Berichterstattung über den Stand des Projektes sichergestellt werden.

5.3 Die Zuwendung wird bei der Förderung von Projekten zu Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen dem Anbieter des Wissensaustauschs und der Informationsmaßnahmen gezahlt. Die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

5.4 Bei der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Agrar- und Forstsektor wird die Zuwendung der Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung direkt gewährt. Sie umfasst keine Zahlungen, die an im Agrarsektor tätige Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

Nach Artikel 38 Abs. 8 AgrarGVO müssen Einrichtungen für Forschung und/oder Wissensverbreitung, die auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, getrennte Bücher über die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten führen.

Nach Artikel 38 Abs. 9 AgrarGVO dürfen Unternehmen, die als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung ausüben können, keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihnen erzielten Forschungsergebnissen genießen.

Ein gefördertes Forschungs- und Entwicklungsprojekt im Agrar- und Forstsektor muss für alle Unternehmen, die in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse sein.

5.5 Die Informationen zum geförderten Projekt werden gemäß Artikel 38 Abs. 3 und 4 AgrarGVO im Internet veröffentlicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)