Abschnitt 3 RL TierSchErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten zur Verbesserung einer tiergerechten Nutztierhaltung (RL Tierschutz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL TierSchErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
3.1 Zuwendungsempfänger können Institutionen und Organisationen sein,
die im Wissensaustausch tätig sind und Informationsmaßnahmen durchführen oder
die im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind und Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Agrar- und Forstsektor durchführen.
3.2 Begünstigte der Zuwendungen bei Projekten zu Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen i. S. von Artikel 21 AgrarGVO sind Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und die die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I AgrarGVO erfüllen.
3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
direkte Geldleistungen an in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen;
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 59 AgrarGVO; dies gilt abweichend von Artikel 1 Abs. 5 Buchst. a AgrarGVO auch für Informationsmaßnahmen;
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und
Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 469)