Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.05.1996, Az.: 6 L 3564/93

Gewerbetrieb in Bahnhofsgebäude; Bauantrag nach den §§ 1 ff. der Bauvorlagenverordnung; Unulässigkeit eines Baugenehmigungsverfahrens durch die Bundesbahn, Statthaftigkeit eines Planfeststellungsänderungsverfahren ; Übereinstimmung mit dem materiellenöffentlichen Baurecht bei ungenehmigtem Umbau und Nutzungsänderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.05.1996
Aktenzeichen
6 L 3564/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0531.6L3564.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.04.1993 - AZ: 4 A 2487/92

Fundstellen

  • BauR 1997, 101-103 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1997, 602-604 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anforderung von Bauvorlagen

Prozessführer

der Firma ...

durch die Vorstandsmitglieder ... und ... ebenda,

Prozessgegner

die Landeshauptstadt ... - Bauverwaltungsamt -,

durch den Oberstadtdirektor, ...

Sonstige Beteiligte

1. ...

durch den Vorstand, dieser vertreten durch ... ...

2. ... - ... - J.

Der 6. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Taegen,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Faber und
Claus sowie
die ehrenamtlichen Richter Raulff und
Baron von Roenne
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 29. April 1993 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen bauaufsichtsbehördlichen Bescheid, mit dem ihr die Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes die Vorlage von Bauvorlagen aufgegeben hat.

2

Sie betreibt ohne Baugenehmigung auf der Nordwestseite des Hauptbahnhofsgebäudes in ... einen Drogerie- und Supermarkt, der früher "...-Markt" hieß und jetzt als "..." bezeichnet wird.

3

Mit Bescheid vom 12. September 1991 ordnete die Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 DM gegenüber der Klägerin an, für den 1987 umgebauten und eingerichteten Drogeriemarkt einen Bauantrag nach den §§ 1 ff. der Bauvorlagenverordnung vom 22. September 1989 zur nachträglichen Prüfung vorzulegen, um festzustellen zu können, ob der ungenehmigte Umbau und die Nutzungsänderung mit dem materiellen öffentlichen Baurecht übereinstimmen.

4

Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend:

Die Drogerie werde in Räumen betrieben, die zum Empfangsgebäude des Hauptbahnhofs gehörten. Das Bahnhofsgebäude sei Teil des Hoheitsbereichs der Deutschen Bundesbahn. Diese habe selbst dafür einzustehen, daß ihre dem Betrieb dienenden Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügten. Betriebsanlagen der Bundesbahn seien der Bauaufsicht der Beklagten entzogen. Das Bahnhofsgebäude könne nur insgesamt als eine Betriebsanlage der Bundesbahn angesehen werden. Auf den Nutzungszweck der verschiedenen einzelnen Räume im Bahnhofsgebäude könne es nicht ankommen. Nebenbetriebe gehörten ebenfalls zu den Betriebsanlagen der Deutschen Bundesbahn. Sie stünden in engem räumlichen und funktionellen Zusammenhang zu den sonstigen Betriebsanlagen des Bahnhofs, weil sie die Versorgung der Reisenden mit Reisebedarf ermöglichten. Den Charakter des Nebenbetriebes büßten sie auch dann nicht ein, wenn sie von Nichtreisenden mitbenutzt würden.

5

Mit Bescheid vom 21. Mai 1992 gab die Bezirksregierung ... dem Widerspruch hinsichtlich der Forderung eines Baugenehmigungsantrages statt, wies ihn jedoch im übrigen, also wegen der Vorlage prüffähiger Bauvorlagen als unbegründet zurück.

6

Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vorgetragen:

Auch ein Umfangreicheres Warensortiment im Angebot von Ladengeschäften spreche nicht gegen die Annahme eines Nebenbetriebs der Deutschen Bundesbahn. Das ergebe sich letztlich auch aus Nr. 3 der Richtlinien für die Planfeststellung von Bahnanlagen, wonach Bundesbahnanlagen insbesondere auch Anlagen der Servicebetriebe seien, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen Bahnanlagen stünden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Verfügung der Beklagten vom 12. September 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung ... vom 21. Mai 1992 aufzuheben.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Gründe der angefochtenen Bescheide wiederholt.

10

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. April 1993, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen, weil das Ladengeschäft der Klägerin als Teil des Bahnhofsgebäudes nicht von der Bauaufsicht der Beklagten ausgenommen und die Forderung von Bauvorlagen gerechtfertigt sei.

12

Gegen das ihnen am 15. und 16. Juni 1993 zugestellte Urteil richten sich die am 12. Juli 1993 eingegangenen Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen, mit denen sie geltend machen:

Der Drogeriemarkt unterliege als Teil des Bahnhofs nicht der Bauaufsicht der Beklagten. Weder sei die Bausubstanz wesentlich verändert worden, noch handele es sich um eine Nutzungsänderung. Die Geschäftsräume seien eine Nebenanlage zum Bahnbetrieb, weil sie Teil des Bahnhofsgebäudes seien und der Versorgung der Reisenden mit Reisebedarf dienten. Dabei komme es weder auf die Größe des Geschäfts noch auf den zusätzlichen Kundenkreis von Nichtreisenden an. Statt eines Baugenehmigungsverfahrens der Beklagten wäre allenfalls ein Planfeststellungsänderungsverfahren der Bundesbahn durchzuführen gewesen. Der Begriff des Nebenbetriebs umfasse auch Einrichtungen, mit denen die Bundesbahn nicht selbst, sondern durch einen Pächter dem reisenden Publikum und dessen Bedürfnissen diene. Auch ohne Einrichtung des Drogeriemarktes wäre der Zugang zur Bahnpolizei durch neue Mauern geschlossen worden, weil er durch andere bauliche Veränderungen entbehrlich geworden sei.

13

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

14

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

15

Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und erwidert:

Das Bahnhofsgebäude sei in seiner Substanz wesentlich geändert worden, nachdem ein seit Jahrzehnten bestehender Durch- und Ausgang durch Mauern abgeschlossen und dort ein Ladengeschäft eingerichtet worden sei. Da der Drogeriemarkt nicht dem unmittelbaren Bahnbetrieb diene, unterliege er dem Bauordnungsrecht.

16

Die Beigeladenen unterstützen des Vorbringen der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sie keinen Antrag gestellt.

17

Wegen des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf deren Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Berufungsverhandlung war.

Entscheidungsgründe:

18

Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Verfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Der Senat nimmt zunächst auf die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung gemäß § 130 b VwGO Bezug und wiederholt diese daher nicht. Das gilt namentlich hinsichtlich der Befugnis der Beklagten, als Bauaufsichtsbehörde die Vorlage von Bauunterlagen verlangen zu dürfen, wenn ein Vorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung schon verwirklicht worden ist. Die Behauptung der Klägerin, das Ladenlokal habe zur Abgrenzung der neuen Räume der Bahnpolizei ohnehin abgemauert werden müssen, ist unerheblich. Das ändert nichts daran, daß die Beklagte der Vorlage prüffähiger Unterlagen bedarf, um so die materielle Baurechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme beurteilen zu können.

20

Die vorrangige und von den Beteiligten im wesentlichen allein erörterte Frage, ob für die im Bahnhofsgebäude gelegenen Räume überhaupt ein bauaufsichtsbehördliches Verfahren stattfinden darf, ist zum Nachteil der Klägerin und der Beigeladenen zu entscheiden. Der Senat folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111, 112 f. [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 48/86] = NVwZ 1989, 655, 656 [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 48/86]; bekräftigt im Beschl. v. 05.02.1990 - 4 B 1.90 -, NVwZ 1990, 462 f.). Sie geht davon aus, daß für eine bauliche Anlage nicht zwei Rechtsregime nebeneinander Geltung beanspruchen können. Ist das Gebäude/die Anlage nach Maßgabe bahnrechtlicher Vorschriften - das waren bei Erlaß der angegriffenen Bescheide die §§ 36 f. BBahnG - durch Plan festgestellt, geht dieses Rechtsregime gemäß § 38 BauGB vor. Das hindert die Gemeinde, für diese Anlagen ein verbindliche Bauleitplanung in Kraft zu setzen. Das ist erst dann zulässig, wenn diese Anlagen in der gehörigen Form entwidmet worden sind. Der Bauaufsichtsbehörde ist es verwehrt, Baugenehmigungen für eine bahnfremde Nutzung zu erteilen, solange der entsprechende Teil der planfestgestellten Anlage nicht in der gebotenen Form entwidmet worden ist. Wohl aber ist es der Bauaufsichtsbehörde gestattet, hierfür einen (den Bau noch nicht freigebenden) Bauvorbescheid unter dem Vorbehalt zu erlassen, daß der Gebäudeteil demnächst seine Zweckbestimmung als Bahngelände verlieren wird.

21

Wird die bahnfremde Nutzung ohne Genehmigung schon vor formwirksamer Entwidmung aufgenommen, darf die Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen (vgl. Bad. - Württ. VGH, Beschl. v. 24.07.1991 in VGH-Rechtsprechungsdienst BWVBl. 10/1991; siehe auch Birk, Festschrift für Gelzer zum 75. Geburtstag, S. 1, 14). Die förmliche Entlassung aus der Widmung setzt das nicht voraus. Denn vorrangiges Fachplanungsrecht und allgemeines Baurecht können bei Zuerkennung formeller bauaufsichtsbehördlicher Befugnisse nicht kollidieren, da/wenn es sich um eine bahnfremde Nutzung handelt. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (BVerwGE 81, 111, 119 [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 48/86] = NVwZ 1989, 655, 657 [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 48/86] rechte Spalte Mitte) ausgeführt, (schon) "Vorhaben ..., die nicht unter den Planfeststellungsvorbehalt des § 36 BBahnG fallen, aber auf Bahngelände verwirklicht werden sollen," (unterlägen) "in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht". Das ist also nicht erst dann der Fall, wenn der entsprechende Gebäudeteil zuvor in einer allen formellen Anforderungen genügenden Weise entwidmet worden ist.

22

Danach war die Beklagte befugt, in der geschehenen Weise einzuschreiten. Denn die angegriffene Nutzung ist bahnfremd und wird vom Widmungszweck nicht mehr umfaßt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung schon für einen nur 470 m² großen SB-Lebensmittelladen entschieden und gilt hier erst recht. Der räumliche Bezug, d.h. der Umstand, daß der Laden im Bahnhofsgebäude von ... errichtet worden ist, rechtfertigt für sich allein die Annahme widmungsgemäßer Nutzung nicht. Hinzukommen muß vielmehr, daß er auch einen funktionalen Bezug zum Betrieb der Eisenbahn hat, d.h. bahnspezifische Bedürfnisse befriedigt (OVG Münster, Urt. v. 06.10.1988 - 4 A 2966/86 -, GewArch 1989, 128, 130 = NVwZ 1989, 576 f.). Das ist hier zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen weist der Laden nach Sortiment und Größe keinen inneren Bezug zum Eisenbahnverkehr mehr auf. Das mag noch zu bejahen sein bei Läden, die es Reisenden gestatten, vergessene Utensilien wie Zahnbürste, Rasiercreme und -klingen oder kleinere kosmetische Mitbringsel wie beispielsweise Parfüms zu erstehen oder sich mit Reiseproviant zu versehen. Darüber geht der streitige Laden jedoch weit hinaus. Das gilt schon hinsichtlich des Sortiments. Er weist nach der nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 12. Oktober 1995) ein Drogeriesortiment auf, welches an das eines normalen Drogeriemarktes zumindest heranreicht, in jedem Fall aber weit über die beschriebenen "reisespezifischen" Bedürfnisse weit hinausgeht. Dasselbe gilt im übrigen bezüglich der Lebensmittel schon wegen des umfangreichen Angebotes an Konserven, der Getränkepalette usw.. Der Laden ist überdies viel zu groß als daß er noch als Geschäft zur Befriedigung des beschriebenen Reisebedarfs angesehen werden könnte. Es mag im Einzelfall schwierig und je nach Größe der Stadt und des Bahnhofs zu entscheiden sein, wie groß ein Laden noch sein darf, der im wesentlichen die beschriebenen Bedürfnisse befriedigt, das heißt Lebensmittel und Kosmetika in den reisespezifisch kleinen Mengen verkauft. Das mag etwa zwischen 20, 50 und 100/150 m² Verkaufsfläche schwanken. Das streitige Ladenlokal weist indes eine Bruttofläche (das heißt einschließlich Lagerhaltung) von gut 1800 m² und eine Verkaufsfläche von etwa 950 m² auf (vgl. Plan, Bl. 90 GA, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27. Oktober 1993). Das überschreitet bei weitem den Rahmen, bis zu dem noch die Annahme in Betracht kommt, im Laden werde im wesentlichen der beschriebene Bedarf Reisender an Gegenständen der Hygiene und an Lebensmitteln gestillt.

23

Anderes folgt auch nicht aus dem zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993, BGBl. I S. 2378 - ENeuOG -). Dieses gab der Beklagten im Rahmen der sie treffenden Pflicht, die getroffenen Maßnahmen unter Kontrolle zu halten, nicht Anlaß, die angegriffene Verfügung zu ändern. Durch Art. 8 § 1 Nr. 2 ENeuOG wurde das Bundesbahngesetz zwar mit Ausnahme der in Art. 8 § 3 genannten Vorschriften - dazu zählen die §§ 36 u. 38 BBahnG nicht - aufgehoben. Das an seine Stelle getretene Allgemeine Eisenbahngesetz (Art. 5 ENeuOG - AEG -) jedoch insbesondere in seinen hierzu maßgeblichen §§ 18 ff. keine § 38 BBahnG entsprechende Vorschrift. Diese bieten auch im übrigen keinen Anlaß für eine der Klägerin günstigere Würdigung der neuen Rechtslage. Die Beklagte könnte allenfalls dann an bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten gehindert sein, wenn eine Planfeststellung mit der in § 75 Abs. 1 VwVfG beschriebenen Konzentrationswirkung auch das fragliche Ladengeschäft umfaßte. Das ist indes nicht der Fall. § 18 Abs. 1 AEG definiert den Begriff der durch Plan festzustellenden Betriebsanlagen der Eisenbahn als Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und der Bahnstromfernleitungen. Diese Definition ist enger als die der "Eisenbahninfrastruktur", die nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AEG auch Gebäude umfaßt, in denen sich Verkaufs- und Abfertigungseinrichtungen für den Personen- und Güterverkehr befinden, sowie ortsfeste und bewegliche Verkaufs-, Abfertigungs- und Verladeeinrichtungen, sofern sie jedem Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stehen. Von dieser weiten Definition ist der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 AEG bewußt und damit in einer die Planfeststellungswirkungen einschränkenden Weise abgerückt (vgl. Gesetzentwurf zum Eisenbahnneuordnungsgesetz BT-Drucks 12/4609, S. 100 zu §§ 15-20; Ausschußbericht BT-Drucks 12/6269, S. 140 zu §§ 15-20). Die Definition des § 18 Abs. 1 AEG schließt daher auch dann die Einbeziehung von Läden der hier interessierenden Art aus, wenn diese im Bahnhofsgebäude untergebracht sind und im wesentlichen den Bedarf von Eisenbahnreisenden befriedigen sollen. Das bedarf keiner näheren Darlegung.

24

Anderes folgt schließlich auch nicht aus § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (v. 08.05.1967, BGBl. II S. 1563, zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 131 des Gesetzes zur Neuregelung des Eisenbahnwesens v. 27.12.1993, BGBl. I S. 2378). Bei der Eisenbahnordnung handelt es sich um nachrangiges Recht, das gestützt auf § 3 Abs. 1 AEG im übrigen die Bundesregierung lediglich ermächtigt, Vorschriften zu dem Bau, Betrieb und Verkehr sowie der Eisenbahnstatistik zu erlassen, welche die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit nach den neuesten Erkenntnissen der Technik einheitlich regeln. Der Bundesregierung ist danach nicht gestattet, den beschriebenen Rahmen zu erweitern. Im übrigen gehören zu den Bahnanlagen nach § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung nur Nebenbetriebsanlagen in der Gestalt, wie sie hier in Rede steht.

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§ 3 Abs. 1 Nr. 1 NBauO in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 6. Juni 1986, GVBl. S. 157, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 1992, GVBl. S. 295 nahm den Laden ebenfalls nicht von der Geltung der Niedersächsischen Bauordnung aus. Denn er dient nicht wie Zubehör und Nebenanlagen der öffentlichen Verkehrsanlage. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt.

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Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NBauO durch Art. 1 Nr. 3 a des Siebten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (v. 15.06.1995, Nds. GVBl., S. 158) hat die Rechtslage gleichfalls nicht zum Vorteil der Klägerin geändert. Danach sind zwar nunmehr auch Nebenbetriebe öffentlicher Verkehrsanlagen vom Geltungsbereich der Niedersächsischen Bauordnung ausgenommen. Ein Nebenbetrieb ist der streitige Laden indes nicht. Bei der Ergänzung der Vorschrift hat sich der Gesetzgeber im wesentlichen von Regelungen des Bundesfernstraßenrechts (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 5; § 15 FStrG) leiten lassen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drucks. 13/40; insofern wortgleich mit Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, LT-Drucks. 13/550, S. 42 f. zu Art. I Nr. 3 a). Zu den Nebenbetrieben von Bundesfernstraßen gehören danach zwar auch Raststätten und Tankstellen. Diese werden jedoch schon wegen ihrer Lage im wesentlichen allein von Reisenden angefahren und befriedigen dementsprechend auch nur deren Bedürfnisse. Das ist hier grundsätzlich anders. Der Bahnhof liegt in der Innenstadt von ... und kann ohne jedes Hindernis von jedwedem Dritten erreicht werden.

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 167 Abs. 2 VwGO und § 100 Abs. 1 VwGO.

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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§§ 132 Abs. 2, 137 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 DM (i.W.: zweitausend Deutsche Mark) festgesetzt.

TaegenFaberClaus

Taegen Faber Claus