Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.05.1996, Az.: 12 L 3389/95
Gruppengerichtete Verfolgung; Albaner; Kosovo; Exilpolitische Betätigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.05.1996
- Aktenzeichen
- 12 L 3389/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0523.12L3389.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 28.02.1995 - AZ: 3 A 3261/95
- nachfolgend
- BVerwG - 10.10.1996 - AZ: BVerwG 9 B 472.96
- BVerwG - 17.12.1996 - AZ: BVerwG 9 C 42.96
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Albanische Volkszugehörige sind im Kosovo weiterhin einer gruppengerichteten Verfolgung nicht ausgesetzt (Fortschreibung zum Urteil des Senats vom 28. September 1995 - 12 L 2034/95 -). Albanische Volkszugehörige, die sich an nicht hervorragender Stelle exilpolitisch betätigt haben (hier: Vorsitzender einer örtlichen Vereinigung der Exil-LDK), müssen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht politische Verfolgung besorgen.
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 28. Februar 1995 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1972 ..., Jugoslawien/Kosovo, geborene Kläger, der albanischer Volkszugehöriger und muslimischen Glaubens ist, verließ am 20. Dezember 1991 sein Heimatland und erreichte am 6. Januar 1992 über Österreich die Bundesrepublik Deutschland. Vor der Stadt Braunschweig - Zentrale Ausländerbehörde - gab er am 23. Januar 1992 an:
Er habe am 5. September 1991 einen Einberufungsbescheid "über seinen Bruder" erhalten, den Wehrdienst habe er am 17. September 1991 in Banja Luka antreten sollen. Er habe sich bei einer Tante in dem Dorf Zlatar etwa drei Monate versteckt, bei Anrufen zu Hause habe er erfahren, daß die Polizei ihn suche. Da er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen wollte, habe er sein Heimatland verlassen. Er sei seit etwa zwei Jahren "passives Mitglied" der LDK gewesen. Weitere Gründe, die seine Ausreise veranlaßt hätten, hätte er nicht zu benennen. In der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger am 9. Februar 1994 an:
Er habe an der Universität Pristina Rechtswissenschaften studiert. Am 5. September 1991 hätte ihm der Einberufungsbescheid übermittelt werden sollen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause in Gjilan gewesen, sondern habe sich in der Universität aufgehalten. Der Einberufungsbescheid habe ihm aufgegeben, sich am 17. September 1991 in Banja Luka zu melden. Seine Eltern hätten jedoch den Einberufungsbescheid nicht entgegengenommen. Nachdem er von der Einberufung erfahren habe, habe er sich vom 17. September 1991 bis zum 20. Dezember 1991 bei einer Tante versteckt und habe am 20. Dezember 1991 sein Heimatland verlassen. Weitere Gründe habe es für seine Ausreise nicht gegeben, er habe in seiner Heimat "konkrete Probleme mit staatlichen Stellen" nicht gehabt. Wehrdienst habe er nicht ableisten wollen, weil er nicht auf andere Menschen habe schießen wollen. Bei eine Rückkehr in seine Heimat müßte er mit einer Haftstrafe zwischen sechs und zwölf Monaten wegen Wehrdienstentziehung rechnen. Nach Verbüßung der Strafe müßte er dann noch den Wehrdienst verrichten. In seinem Heimatland werde er nur wegen der Wehrdienstentziehung gesucht.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1994 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend:
Der Kläger habe trotz der vorgesehenen Einberufung zum Wehrdienst weiterhin die Universität in Pristina besucht, als Mitglied der "Studenten-Union habe er permanent an Demonstrationen und Versammlungen in der Universität" teilgenommen, mit denen gegen den Plan der serbischen Regierung protestiert wurde, "das albanische Studium abzuschaffen". Die Aktivitäten innerhalb der Universität hätten so lange gedauert, bis die Polizei Ende Oktober/Anfang November 1991 albanische Studenten am Betreten der Universität gehindert hätte. Der Kläger habe in der Zeit, als er sich bei seiner Tante in Zlatar und in Pristina in der Universität aufgehalten habe, des öfteren erfahren, daß mehrfach Polizisten im Hause seiner Mutter in Gjilan nach ihm gesucht hätten. Der Kläger habe in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitische Aktivitäten entwickelt, er sei Ortsvorsitzender der LDK für den Kreisverband Nordheim. Er habe mehrfach an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Hierzu trug der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25. Juli 1994 vor, es habe sich um Demonstrationen im Januar oder Februar 1992 in München, am 20. Januar 1994 in Stuttgart und um eine dritte Demonstration am 13. März 1994 in Bonn gehandelt. Über seine Teilnahme an Demonstrationen legte der Bevollmächtigte einen in deutscher Sprache verfaßten, an den Kläger gerichteten Brief des Herrn ... vor. Dort ist ausgeführt, der Kläger habe an Demonstrationen im Jahre 1988 und 1989 in Gjilan teilgenommen, ferner an Demonstrationen in Pristina. Im Jahre 1989 habe es Demonstrativen im ganzen Kosovo gegeben, an diesen Demonstrationen habe er - Jusati - zusammen mit dem Kläger teilgenommen. Er habe sich auch zusammen mit dem Kläger an Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. November 1994 (Anerkennung als Asylberechtigter, Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG) ab und drohte die Abschiebung des Antragstellers nach "Jugoslawien" an.
Zur Begründung werde ausgeführt: die Angehörigen der albanischen Bevölkerungsgruppe unterlägen im Kosovo nicht einer gruppengerichteten Verfolgung. Die Einberufung zum Wehrdienst und eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung seien asylrechtlich nicht relevant. Die von dem Antragsteller geschilderten Aktivitäten ließen nicht besorgen, daß er bei einer Rückkehr nach Jugoslawien mit politischer Verfolgung rechnen müsse. Die Mitgliedschaft oder die Tätigkeit in einer Exilorganisation sei in dem Heimatland des Klägers nicht strafbar, selbst wenn die Behörden seines Heimatlandes von seiner Tätigkeit in einer Exilorganisation erführen, müsse der Kläger Verfolgung nicht besorgen.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht:
Die Einberufung zum Wehrdienst diene der Disziplinierung politischer Gegner, der Umerziehung Andersdenkender und der Einschüchterung, so daß diese Maßnahmen asylrechtlich relevant seien. Wehrdienstentziehung oder Desertion zögen in seinem Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich. Außerdem sei ihm die Asylberechtigung zuzusprechen, weil er als Angehöriger der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sei.
Das Verwaltungsgericht Göttingen - 3. Kammer - hat der Klage mit Urteil vom 28. Februar 1995 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei asylberechtigt. Dieser Anspruch stehe ihm nicht unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung zu, er habe jedoch aufgrund seiner Gruppenzugehörigkeit ein asylrechtlich relevantes Schicksal erlitten. Das sei nämlich dann anzunehmen, wenn er als "Kosovo-Albaner" durch sein Verhalten belege, daß er der "BRJ" ablehnend und illoyal gegenüberstehe und so aus der Sicht des jugoslawischen Staates der aktiven Unterstützung separatistischen Aktivitäten verdächtigt werde. Dieser Personenkreis müsse in seinem Heimatland begründete Furcht haben, alsbald festgenommen und "schwersten Menschenrechtsverletzungen" ausgesetzt zu werden. Der Kläger müsse aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bei objektiver Betrachtungsweise befürchten, "im Falle seines Verbleibens in der BRJ nicht nur strafrechtlich belangt zu werden, sondern alsbald ein Opfer politischer Verfolgungsmaßnahmen in Form staatlich geduldeter Amtswalterexzesse zu werden".
Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Mai 1995 auf den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (der Kläger hat sich - mit zurückgewiesenen Gegenvorstellungen - gegen die Entscheidung des Senats gewandt, weil der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in dem Schriftsatz vom 20. April 1995 erklärt habe, die Zulassungsanträge bezögen sich nur auf die Zubilligung des Asylrechts und die Gewährung von Abschiebungsschutz).
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten habe Berufung nur im Hinblick auf die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG eingelegt. Ihm - dem Kläger - sei Asyl zu gewähren; denn er werde bei einer Rückkehr nach Jugoslawien wegen Wehrdienstentziehung härter bestraft als andere, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, weil sein Verhalten von den Behörden seines Heimatstaates als Ausdruck des "Separatismus" gewertet werde. Junge männliche albanische Volkszugehörige, die sich dem Wehrdienst nicht gestellt hätten, würden durchweg separatistischer Aktivitäten verdächtigt. Dieser Verdacht würde noch durch seine exilpolitischen Tätigkeiten als Vorsitzender der LDK in Northeim verstärkt werden, diese exilpolitische Tätigkeit werde auch - betrachte man sie nur isoliert - ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland in das Blickfeld der Behörden seines Heimatstaates gelangen lassen. Er müsse deshalb asylrechtlich relevante Verfolgung besorgen. Wenn das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 25. März 1996 meine, bisher sei nicht bekanntgeworden, daß die Behörden Jugoslawiens einen albanischen Volkszugehörigen wegen dessen exilpolitischer Tätigkeit belangten, so liege dies daran, daß bisher albanische Volkszugehörige, die Ausland eine solche Tätigkeit entfaltet hätten, nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt seien.
Die Beklagte stellt einen Antrag nicht.
Der Senat hat durch Beschluß vom 28. November 1995 (ergänzend durch Beschluß vom 21. Dezember 1995) Beweis erhoben zur Frage der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Tätigkeit in der LDK, er hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes des Bundesministeriums des Innern, des Bundesnachrichtendienstes und des Niedersächsischen Innenministeriums eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die in den Verfügungen vom 10. April 1996 und 14. Mai 1996 sowie die in der Anlage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 1996 bezeichneten Erkenntnismittel sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet; denn der Kläger kann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden; auch liegen die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG in seiner Person nicht vor. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes ist daher zu ändern und die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. November 1994 abzuweisen.
In dem Berufungsverfahren ist darüber zu befinden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht. Weiterhin ist über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden. Über dieses Begehren ist in der Vorinstanz deswegen nicht befunden worden, weil der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zuerkannt worden ist. Auf das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin ist dieses Begehren, ohne daß es einer Anschlußberufung bedarf, in der Berufungsinstanz angefallen und von dem Senat bei der Zurückweisung des Hauptantrags zu bescheiden (Senat, Urt. v. 28. September 1995 - 12 L 2034/95 - und st. Rspr.). Infolgedessen hat der Senat in dem Beschluß vom 23. Mai 1995 auf den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes in vollem Umfang zugelassen und die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Klägers durch Verfügung seines Vorsitzenden vom 31. Mai 1995 zurückgewiesen. Der Senat hält an seinen Erwägungen in dem Beschluß vom 23. Mai 1995 fest, abgesehen ist davon, ist der Senat daran gebunden, daß er die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes in vollem Umfang zugelassen hat.
Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Zu den insoweit heranzuziehenden Maßstäben verweist der Senat auf sein - den Beteiligten bekanntes - Urteil vom 28. September 1995 (- 12 L 2034/95 - (Entscheidungsgründe I.)).
Der Kläger hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht schon deswegen, weil er - hiervon geht der Senat nach den Erklärungen des Klägers aus - Angehöriger der Gruppe der Personen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo ist; der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einer gruppengerichteten Verfolgung durch den serbischen Staat ausgesetzt noch kann er sich insoweit auf einen beachtlichen Nachfluchtgrund - etwa den objektiven Nachfluchtgrund einer ohne sein Zutun veränderten politischen Lage im Herkunftsstaat - berufen.
Der Senat macht sich insoweit zur Begründung die Gründe seines Urteils vom 28. September 1995 (- 12 L 2034/95 -(Entscheidungsgründe III., IV.)) nach erneuter Prüfung zu eigen, verweist auf sie und macht sie zum Gegenstand dieses Urteils. In diesem Urteil ist eingehend dargelegt ist, daß und aus welchen Gründen Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo asylerhebliche Maßnahmen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft zu befürchten haben (Gesichtspunkt der gruppengerichteten Verfolgung).
In dieser Entscheidung hat sich der Senat auch mit der gegen die Grundsätze, nach denen die Frage einer gruppengerichteten Verfolgung zu beurteilen ist, geäußerten Kritik und damit befaßt, ob der serbische Staat bzw. die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien ein Vernichtungs- oder Verfolgungsprogramm verfolgen.
An seiner Beurteilung, albanische Volkszugehörige seien im Kosovo einer gruppengerichteten Verfolgung nicht ausgesetzt, hält der Senat auch nach erneuter Sachprüfung unter Berücksichtigung der dem Senat zwischenzeitlich zugänglich gewordenen Erkenntnismittel (s. dazu die in den Verfügungen vom 10. April 1996 und 14. Mai 1996 sowie in der Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 1996 bezeichneten Erkenntnismittel) über die aktuellen Verhältnisse im Kosovo fest.
Insbesondere die zusammenfassenden Berichte über die neuere Entwicklung (s. etwa United Nations, Situation of Human Rights in Kosovo. Resolution adopted by the General Assembly vom 13. März 1995; International Helsinki Foederation, Report on the Human Rights Situation in Kosova for the period 1994 to May 1995 vom Mai 1995; International Helsinki Foederation, Report on the Human Rights Situation in Kosova in the Period 1994-1995 (Fortschreibung des Berichts vom May 1995) vom September 1995; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Susanne Auer), Bericht vom 13. Juli 1995; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23. Feb. 1996; Council for the Defence of Human Rights and Freedom, Bericht "The Violation of Human Rights in Kosova in the Course of 1995" (im Anhang: nichtauthorisierte Übersetzung) vom 25. Jan. 1996; Council for the Defence of Human Rights and Freedom, Monthly Report on the Violation of Human Rights and Fundamental Freedoms in Kosova during February 1996 vom 11. März 1996; Council for the Defence of Human Rights and Freedom, Monthly report on Violation of Human Rights and Fundamental Freedoms in Kosova during March 1996 vom 11. März 1996 - so im Original: gemeint ist der 11. April 1996 -; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 30. Aug. 1995 an VG Magdeburg; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 30. Aug. 1995 an VG Bayreuth; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 30. Aug. 1995 an VG München; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 20. Sept. 1995 an VG Düsseldorf; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 21. Sept. 1995 an VG Ansbach; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 18. Sept. 1995 an NdsOVG) belegen, daß es weiterhin im Kosovo in zahlreichen Fällen zu asylerheblichen Übergriffen der serbischen Behörden kommt und daß sich die Menschenrechtslage jedenfalls nicht entspannt hat; sie lassen andererseits aber nicht erkennen, daß es im Jahre 1995 oder (bislang) im Jahre 1996 zu einer quantitativ oder qualitativ beachtlichen Steigerung der Verfolgungsintensität gekommen wäre oder eine solche in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Dies gilt auch insoweit, als die Schweizerische Flüchtlingshilfe - u.a. unter Hinweis auf eine deutlich stärkere Polizeipräsenz und gemeinsame Manöver von Militär und Polizei - davon berichtet, die Situation habe sich seit Anfang des Jahres 1995 in nur drei Monaten "erneut spür- und sichtbar verschlechtert". Die in diesem Bericht mitgeteilten Zahlen über die - aus Sicht dieser Organisation asylerheblichen - Übergriffe deuten zwar auf gewisse Verschiebungen bei den Schwerpunkten des Verfolgungsgeschehens, tragen aber die Einschätzung einer wesentlichen Verschärfung nicht (so ergibt sich nach den von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wiedergegebenen Zahlen des Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten (CDHRF) für die Vergleichszeiträume Januar bis März 1994 und Januar bis März 1995 sogar bei nahezu gleichbleibender Zahl direkt betroffener Personen (1994: 3091; 1995: 3092) ein leichter Rückgang der Gesamtzahl registrierter Übergriffe, ohne daß dies auf Unterschiede in der Melde- und Erfassungspraxis zurückgeführt wird). Eine entscheidungserheblich veränderte Lage ergibt sich auch nicht aus den in den Berichten des Council for the Defence of Human Rights and Freedom für das Jahr 1995 und die erfaßten Zeiträume des Jahres 1996 mitgeteilten zusammenfassenden Zahlen über die "Verfolgungsschläge", die nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die gebotene Relationsbetrachtung einzustellen sind. Sie lassen zwar gewisse Verschiebungen in den Schwerpunktsetzungen der Verfolgungsmaßnahmen erkennen (s.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 27. Februar 1996, 3: "Neben den ehemaligen Polizisten waren in 1995 verstärkt Aktivisten politischer Parteien, Menschenrechtsorganisationen und humanitärer Organisationen im Visier der staatlichen Sicherheitskräfte); sie ergeben indes - und zwar auch nicht unter Berücksichtigung eines "Dunkelzifferzuschlages" - nicht, daß die weiterhin gespannte Lage im Kosovo dahin eskaliert wäre, daß nunmehr die staatlichen Behörden zu einer intensivierten Verfolgung aller albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder der gezielten, umfassenden Verfolgung bestimmter abgrenzbarer Teilgruppen übergegangen seien. Die hiergegen gerichteten Erwägungen des Klägers vernachlässigen, daß der Senat in seinem Urteil vom 28. September 1995 (- 12 L 2034/95 -) bei seiner Betrachtung dem Umstand, daß davon auszugehen ist, daß nicht alle asylerheblichen Übergriffe den Menschenrechtsorganisationen auch bekanntgeworden sind, ebenso Rechnung getragen hat (III. 2.1.2., 3.) wie er Dauer, für welche die Situation im Kosovo bereits andauere und dem Umstand, daß bei der Gewichtung von Zahl und Dichte der (asylerheblichen) Verfolgungsschläge auch die allgemeinen Lebensumstände und die nicht asylerheblichen Maßnahmen der Ausgrenzung und Diskriminierung der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen sind. Der Senat hält aber daran fest, daß "eine Situation allgemeiner wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Diskriminierung ... (...) aber nicht die bei objektiver Betrachtung notwendige beachtliche - dann auch statistisch zu bestimmende - Mindestwahrscheinlichkeit ersetzt, daß die drohende Verfolgungsgefahr sich realisiert."
Soweit nach der Erkenntnislage (weiterhin) bestimmte Gruppen der albanischstämmigen Bevölkerung einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (zu ehemaligen Polizisten s. etwa: UNHCR (Kumin, Judith), Statement zur Rückführung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren vom 7. Feb. 1995 an Arbeitskreis Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion; UN (Commission on Human Rights), 10. Periodic Report (Mazowiecki) vom 16. Jan. 1995; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht "Vertriebene zurückschaffen?" der SFH-Delegation nach Kosova v. 11. bis 20. 1. 1995 vom 6. Feb. 1995; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Apr. 1995 an VG Trier; UNHCR, Auskunft vom 13. Feb. 1995 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt - Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) (Stand: Mai 1995) - vom 21. Juni 1995; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 30. Aug. 1995 an VG Bayreuth; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 30. Aug. 1995 an VG München; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 20. Sept. 1995 an VG Düsseldorf; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 21. Sept. 1995 an VG Ansbach; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Sept. 1995 an NdsOVG; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 18. Sept. 1995 an NdsOVG; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Auskunft vom 21. Juli 1995 an NdsOVG; UNHCR, Auskunft vom 22. Juni 1995 an NdsOVG; International Helsinki Foederation, Report on the Human Rights Situation in Kosova for the period 1994 to May 1995 vom 00. 05. 1995; International Helsinki Foederation, Annual Report 1995 - Auszug: Federal Republic of Yugoslawia -, Wien 1995 (199-212); Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. Sept. 1995 an VG München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Sept. 1995 an VG Freiburg; amnesty international, Auskunft vom 6. Nov. 1995 an VG Freiburg; Auswärtiges Amt - Lagebericht - von 23. Feb. 1996; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Dez. 1995 an VG München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Jan. 1996 an VG Münster; zu ehemaligen Armeeoffzieren s. etwa: UNHCR, Auskunft vom 13. Feb. 1995 an VG Regensburg; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft von 30. Aug. 1995 an VG Bayreuth; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 18. Sept. 1995 an NdsOVG; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Dez. 1995 an VG München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Dez. 1995 an VG Ansbach; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 27. Feb. 1996, S. 3; s.a. OVG NRW, Beschl. v. 27. Dezember 1995 - 13 A 6826/95.A -), ist darauf hinzuweisen, daß auch für diese Teilgruppen die Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung nicht schon allein aus der Gruppenzugehörigkeit folgt, sondern es der einzelfallbezogenen Betrachtung bedarf, ob sich wegen besonderer Umstände des Einzelfalles diese abstrakt erhöhte Verfolgungsgefahr soweit verdichtet, daß im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu besorgen ist. In dieser Beurteilung sieht sich der Senat durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1996 (- BVerwG 9 B 14.96 - (Zur Abgrenzung der Verfolgungsbetroffenheit aufgrund Gruppenverfolgung und Individualverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit)) bestätigt; das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu - in Abgrenzung zur gruppengerichteten Verfolgung - ausgeführt:
"Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer mißliebigen Gruppe ausweist, kann für den Verfolger aber auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das die Verfolgung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände auslöst. Das vom Verfolgerstaat zum Anlaß für eine Verfolgung genommene Merkmal ist dann ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit des Opfers mitprägender Umstand, der für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, wohl aber bestimmter unter ihnen, etwa solcher, die durch weitere Besonderheiten in den Augen des Verfolgerstaates zusätzlich belastet sind. Löst die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe oder zum Kreis der Vertreter einer bestimmten politischen Richtung (...) nicht bei jedem Gruppenangehörigen unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, sondern - jedenfalls in manchen Fällen - nur nach Maßgabe weiterer individueller Eigentümlichkeiten die Verfolgung des einzelnen aus, so kann hiernach eine 'Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit' vorliegen (vgl. BVerfG a.a.O. (scil.: Beschl. v. v. 23. Januar 1991, BVerfGE 83, 216 ff) S. 234 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ferner Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367)."
Dem schließt sich der Senat an; dies bestätigt zugleich, daß bei Angehörigen von nach dem Vorstehendem besonders gefährdeter Personengruppen die Gefahr einer politischen Verfolgung nicht - fallübergreifend - allein an nach Maßgabe der zur albanischen Volkszugehörigkeit hinzutretenden Angehörigkeit zu einer besonderen Berufs- oder sonstigen Teilgruppe zu klären ist, sondern einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang weiter darauf hinzuweisen, daß Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, daß (ehemalige) Armeeunteroffiziere (s.a. Beschl. des Senats v. 16. April 1996 - 12 L 2192/96 -) oder Mitglieder der Reservepolizei (s. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Dez. 1995 an VG Würzburg) einer in diesem Sinne erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Entsprechendes gilt für politische Aktivitäten im Kosovo oder die Mitarbeit in den albanischen "Parallelorganisationen" etwa des Bildungs- und Gesundheitssystems oder bei der Sammlung von Spenden zur Finanzierung des "Parallelsystems" (dazu etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. 11. Jan. 1996 an VG München). Gegen eine nach abstrakten Merkmalen abeschließende Bezeichnung derjenigen Personenkreise, die von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen werden, spricht durchgreifend, daß nach den mit anderen Erkenntnisquellen im Einklang stehenden Auskünften des Auswärtigen Amtes "gerade die Unberechenbarkeit (...) das Prinzip der Repression im Kosovo aus(macht)" (s. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. 18. Jan. 1996 an VG Ansbach; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 23. Feb. 1996: "Staatliche Repressionen im Kosovo zeichnen sich gerade und ganz bewußt durch Willkür aus, um einen latenten Verfolgungsdruck durch Erzeugung allgemeiner Unsicherheit aufrechtzuerhalten. Repressionen im Kosovo können jederzeit jeden treffen, müssen aber nicht").
Auf eine für die Bewertung der Lage erhebliche Eskalation des gespannten Verhältnisses zwischen der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo und den serbischen Behörden oder dort lebenden Personen serbischer Volkszugehörigkeit (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23. Feb. 1996) deuten auch nicht die Presse- und sonstigen Berichte über gewaltförmige Zusammenstöße/Vorfälle (dazu nur Kosova Communication vom 29. Februar 1996, 12. März 1996, 19. März 1996, 29. März 1996, 2. Apr. 1996, 9. Apr. 1996, 16. Apr. 1996 und 23. Apr. 1996; Landeszeitung (Lüneburg) vom 26. Apr. 1996, Kosovo: Lunte am Pulverfaß glimmt (Gewalt zwischen Albanern und Serben); Der Spiegel vom 6. Mai 1996 (Interview mit I. Rugova "Die Serben provozieren"); Süddeutsche Zeitung vom 4./5. Mai 1996 (Serben und Kosovoalbaner ermahnt "Internationale Gemeinschaft muß stärkere Präsenz zeigen" (UNO-Beauftragte: Zweites Bosnien verhindern)); FR vom 24. Apr. 1996 (Kosovo: Protest nach Tod eines albanischen Studenten); FR vom 28. April 1996 (Kosovo: Zwölfjährige Albaner beim Spielen getötet); s.a. NZZ v. 1. März 1996 (Festgefahrene Fronten im Kosovo-Konflikt)). Soweit es bei einzelnen Vorfällen sogar Todesopfer gegeben hat, unterstreicht dies die Beurteilung des Senats, daß serbische Behörden weiterhin im Kosovo in zahlreichen Fällen asylerhebliche Übergriffe begehen, belegt aber nicht, daß die Zahl der Verfolgungsschläge sich in einem Maße gesteigert habe, daß sie die für eine gruppengerichtete Verfolgung erforderliche Dichte erreicht hätten oder diese in absehbarer Zeit deswegen erreichen werden, weil der bislang im wesentlichen gewaltfreie Widerstand der albanischstämmigen Bevölkerung zunehmend gewaltförmiger werde.
Eine gegenüber dem Urteil vom 28. September 1995 entscheidungserhebliche Veränderung ergibt sich aus den neueren Erkenntnismitteln auch nicht daraus, daß sich die Hinweise darauf mehren (Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand Mai 1995) v. 21. Juni 1995; International Helsinki Foederation, Report on the Human Rights Situation in Kosova for the period 1994 to May 1995 vom 00. 05. 1995; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht über eine Reise nach Kosova 19.-29. April 1995 (Susanne Auer) vom 13. Juli 1995; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23. Feb. 1996; International Helsinki Federation, Presseerklärung "Kosovo: An Update" vom 12. Apr. 1996; CDHRF, Monthly report on Violation of Human Rights and Fundamental Freedoms in Kosova during March 1996 vom 11. März 1996; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22. Jan. 1996 an Nds.OVG; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 21. Sept. 1995 an VG Ansbach; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 18. Sept. 1995 an Nds.OVG), daß die serbischen Behörden sich durch Steuererhebungen, Beschlagnahme von Geld und Waren und andere administrative Maßnahmen verstärkt der Grundlagen der kosovoalbanischen Wirtschaft annehmen, sich die wirtschaftliche Lage der Kosovoalbaner durch ein Preisniveau weiter verschlechtert hat, das um (bis zu) 40 v.H. über dem Preisniveau in anderen Landesteilen liegt, und sie serbischen Behörden den Transfer von Geld und Hilfsgütern aus dem Ausland in den Kosovo erschweren. Der Senat vermag auch weiterhin nicht zu erkennen, daß der Volksgruppe der Albaner im Kosovo (gezielt und in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale) die Existenzgrundlage in einer Weise entzogen wird oder werden soll, daß nach den Erwägungen in seinem Urteil vom 28. September 1995 (- 12 L 2034/94, III. 1.4.5. (41 ff), III. 2.2. (66 ff)) die Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Kosovoalbaner in die bei der Prüfung, ob von einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen ist, erforderliche Relationsbetrachtung als asylerhebliche Verfolgungsschläge einzustellen wären. Der Senat braucht daher auch nicht der Frage weiter nachzugehen, ob die Wegnahme von Geld und sonstigen Wertgegenständen bei der Einreise stets willkürlich erfolgt oder - als Nachverzollung - durch die Importbestimmungen gedeckt ist und ob der für die Asylerheblichkeit er forderlichen Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale entgegensteht, daß von willkürlichen Wegnahmen auch zurückkehrende serbische Volkszugehörige betroffen sind (s. Auswärtiges Amt v. 22. Jan. 1996 an Nds.OVG).
Entsprechendes gilt für die in jüngerer Zeit vorangetriebenen Pläne und Maßnahmen (dazu Urteil v. 28. September 1995 - 12 L 2034/95 -, III. 1.4.9., 2.5.), durch Wohnungsbau- und andere Förderungsmaßnahmen vermehrt Personen serbischer Volkszugehörigkeit, namentlich solche, die aus kroatischen oder bosnischen Gebieten geflohen sind, im Kosovo anzusiedeln (Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: Mai 1995) vom 21. Juni 1995; International Helsinki Foederation, Report on the Human Rights Situation in Kosova for the period 1994 to May 1995 vom 00. 05. 1995; CDHRF, Monthly report on Violation of Human Rights and Fundamental Freedoms in Kosova during March 1996 vom 11. März 1996; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 21. Sept. 1995 an VG Ansbach; Int. Helsinki Foederation, Annual Report 1995 - Auszug: Federal Republic of Yugoslawia -, Wien 1995 (199-212); Int. Helsinki Foederation, Report on the Human Rights Situation in Kosova in the Period 1994-1995 (Fortschreibung des Berichts vom May 1995) vom 00. 09. 1995; UNHCR, Auskunft vom 29. Sept. 1995 an VG Aachen; LDK, Presseerklärung zur Lage im Kosovo vom 17. Aug. 1995; UNHCR, Auskunft vom 4. Sept. 1995 an VG Wiesbaden; UNHCR, Auskunft vom 28. Sept. 1995 an VG Gießen; CDHRF, Monthly Report on the Violation of Human Rights and Fundamental Freedoms in Kosova during February 1996 vom 11. März 1996; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Jan. 1996 an VG Köln; CDHRF, Bericht "The violation of Human Rights in Kosova in the Course of 1995" (im Anhang: nicht authorisierte Übersetzung) vom 25. Jan. 1996; International Helsinki Federation, Presseerklärung "Kosovo: An Update" vom 12. Apr. 1996; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Sept. 1995 an VG Magdeburg; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 11. Sept. 1995 an VG Magdeburg). Der Senat vermag sich dabei auch dem Hinweis des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 23. Feb. 1996, S. 4) nicht zu verschließen, bei der von der albanischstämmigen Bevölkerung als weiterer Schritt hin zu einer Verschiebung der Bevölkerungsanteile und einer "Serbisierung" gewerteten Ansiedlung bzw. Unterbringung von ca. 10.000 serbischstämmigen Flüchtlingen aus der Krajina sei zu berücksichtigen, daß - nicht zuletzt auch wegen der Weigerung von Flüchtlingen, in den Kosovo zu gehen - im Kosovo prozentual weniger Flüchtlinge untergebracht worden seien, als in anderen Landesteilen Serbiens.
Der Senat vermag auch weiterhin nicht zu erkennen, daß die von den serbischen Behörden ergriffenen Maßnahmen Bausteine eines asylerheblichen Verfolgungsprogrammes seien (zu dieser Frage aus den neueren Erkenntnismitteln etwa: Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 30. Aug. 1995 an VG Magdeburg; UNHCR, Auskunft vom 4. Sept. 1995 an VG Wiesbaden; UNHCR, Auskunft vom 14. Juni 1995 an VG Magdeburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Sept. 1995 an VG Magdeburg; Institut für Ostrecht, Rechtsauskunft zu Fragen des Rechts der "Bundesrepublik Jugoslawien" (Einreise) vom 3. Juli 1995 an VG Magdeburg; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 11. Sept. 1995 an VG Magdeburg). Die Feststellung eines asylerheblichen Verfolgungsprogrammes setzt dabei - wie der Senat in seinem Urteil vom 28. September 1995 eingehend dargelegt hat - einerseits nicht voraus, daß ein solches politisches Programm explizit förmlich der Öffentlichkeit zugänglich festgeschrieben zu sein hat (s.a. die Umschreibung des UNHCR in seiner Auskunft vom 14. Juni 1995 an das VG Madgeburg); es reicht indes andererseits auch nicht hin, daß durch das Zusammenspiel von gesetzlichen und administrativen Maßnahmen, welche den serbischen Bevölkerungsteil bevorzugen, mit (asylerheblichen) Maßnahmen und Übergriffen der Behörden ein lediglich latenter Vertreibungsdruck erzeugt wird, der - im Zusammenwirken mit weiteren Faktoren - zu einer Abwanderung führt. Dabei verkennt der Senat nicht, daß es weiterhin erklärtes, aber erfolglos verfolgtes Ziel der serbischen Seite ist, das Bevölkerungsverhältnis signifikant zugunsten der Serben und Montenegriner zu verschieben (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 23. Feb. 1996, 3; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 11. Jan. 1996 an VG Köln), sie durch "Erzeugung allgemeiner Unsicherheit" einen "latenten Vertreibungsdruck" aufrechtzuerhalten sucht (s. ebd., S. 5), und in Wissenschaft und Politik teils für eine weitere Verschärfung der Lage der albanischstämmigen Bevölkerung plädiert wird (s. dazu etwa das Positionspapier der Serbischen Akademie der Wissenschaften, mitgeteilt bei Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft v. 11. Sep. 1995 an VG Magdeburg; Memorandum der Serbischen Radikalen Partei "Wie würden die serbischen Radikalen die Kosova-Metohija-Frage lösen?", Anlage zur Presseerklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe v. 12. Dez. 1996). Daß diese Ansichten allerdings gegenwärtig und in absehbarer Zeit sich insgesamt durchsetzten und Grundlage der Politik seien, läßt sich weiterhin nicht feststellen; aufgegriffen ist mit den gegenwärtigen Einreiseerschwerungen indes ein Teilelement der Vorstellungen der Serbischen Radikalen Partei, nach deren Memorandum "auf jegliche Art und Weise (...) die Rückkehr der Albaner, die im Ausland arbeiten, zu verhindern (ist), insbesondere derjenigen, die im Zeitraum 1990/93 in Massen ausgereist sind". Der Senat vermag indes weiterhin nicht zu erkennen, daß die - völkerrechtswidrigen (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 7. Sept. an VG Magdeburg) - Wiedereinreisebeschränkungen auf die Umsetzung dieser Vorstellungen zielten und nicht - auch oder vorrangig - in den erheblichen innerstaatlichen Flüchtlingsproblemen und ökonomischen Schwierigkeiten gründeten.
Der Senat hält schließlich mit Blick auf die ihm nach seiner Entscheidung vom 28. September 1995 bekanntgewordenen Erkenntnismittel (s. Auswärtigen Amt, Auskunft v. 7. Sept. an VG Magdeburg; UNHCR, Auskunft v. 14. Juni 1995 an VG Magdeburg; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft v. 11. 9. 1995 an VG Magdeburg; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 6. Feb. 1995 an Senatsverwaltung Berlin) an seiner Beurteilung fest, daß die Wiedereinreisebeschränkungen, die gegenwärtig auf der Grundlage des Erlasses des Transportministeriums der Bundesrepublik Jugoslawien vom 16. November 1994 praktiziert werden, weder als asylerhebliche Verfolgungsschläge in die Relationsbetrachtung einzustellen sind noch eine "faktische Ausbürgerung" bewirken; es ist weiterhin davon auszugehen, daß die serbischen Behörden ihren Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit nicht abschließend und dauerhaft die Einreise verweigern, sondern sich deren freie Einreise durch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Rücknahmeübereinkommens abgelten lassen wollen (im Ergebnis ebenso Nds.OVG, Urt. v. 2. Mai 1996 - 3 L 4889/95 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6. November 1995 - A 12 S 159/95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16. Mai 1995 - 7 A 12534/93.OVG -). In dieser Beurteilung sieht sich der Senat durch die Absprachen, die ausweislich von Presseberichten (s. nur FAZ v. 17. und 18. Mai 1996; HAZ vom 18. und 20. Mai 1996) zwischen dem Bundesaußenminister Dr. Kinkel und dem Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien Milosevic im Mai 1996 über die "Rücknahme" bzw. "Rückführung" in der Bundesrepublik Deutschland lebender jugoslawischer Staatsangehöriger getroffen worden sind, bestätigt (s. ergänzend dazu auch - ohne daß der Senat seine Entscheidung hierauf stützt - den nicht in das Verfahren eingeführten Artikel von M. Rüb "Friedliches Amselfeld" in der FAZ v. 21. Mai 1996). Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, welche aufenthaltsrechtlichen Folgerungen aus den Einreisebeschränkungen zu ziehen sind (vgl. dazu VG Berlin, Ents. v. 23. März 1995 - VG 35 A 135.94 -; Entsch. v. 8. Dez. 1995 - VG 35 A 967.95 -).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Senat in umfangreichem Maße Auskünfte und Gutachten seiner Entscheidungsfindung zugrundegelegt hat, so daß nicht Anlaß bestand aufgrund der Beweisanregungen des Klägers weitere (Sachverständigen-)Beweise zu erheben und weitere Auskünfte einzuholen, zumal nicht ersichtlich ist, andere Gewährspersonen verfügten über ein spezifisches bei den bisherigen Gewährspersonen (Sachverständigen, Auswärtiges Amt) nicht vorauszusetzendes Fachwissen. Eine weitere Beweisaufnahme drängte sich mithin dem Senat nicht auf.
Einer individuellen Verfolgung ist der Kläger vor seiner Ausreise nicht ausgesetzt gewesen, eine solche droht ihm nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht, so daß ihm auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu gewähren ist.
Albanische Volkszugehörige aus der Provinz Kosovo, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, müssen bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer höheren Bestrafung wegen eines asylerheblichen Merkmales aufgrund einer Wehrdienstentziehung oder Desertion oder mit anderen politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen (Senat, Urt. v. 28. September 1995 - 12 L 2034/95 -). Der Senat macht sich die Überlegungen des eben genannten Urteils nach nochmaliger Überprüfung erneut zu eigen, Erkenntnisse, die ihm nach der Entscheidung vom 28. September 1995 zugänglich geworden sind, erschüttern seine Bewertung nicht. In dem eben genannten Urteil hat der Senat ausgeführt: Die Reaktionen der serbischen Behörden bei Wehrdienstentziehung oder Desertion seien unsystematisch und lückenhaft. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Verfahren wegen Wehrdienstentziehung tatsächlich eingeleitet und mit dem Ziel der Bestrafung durchgeführt werde, sei gegenwärtig gering. Auch habe sich nicht feststellen lassen, daß bei der Anwendung der die Wehrdienstentziehung betreffenden Strafnormen auf asylrechtsrelevante Merkmale oder Eigenschaften abgehoben werde, etwa die Volkszugehörigkeit oder die politische Überzeugung strafschärfend im Rahmen eines sog. "Politmalus" berücksichtigt werde.
Auch läßt sich nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen, daß der Wehrdienstentziehung deshalb asylrechtlich relevante Bedeutung zukäme, weil der Kläger sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt hat. Wie noch auszuführen sein wird, läßt nämlich die exilpolitische Tätigkeit nicht besorgen, der Kläger werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen erleiden müssen. Auch die Zusammenschau beider Umstände läßt deshalb ein anderes Bild nicht gewinnen (dazu siehe unten).
Die Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen sowie die Mitgliedschaft in "Studentenunion" läßt gleichfalls nicht besorgen, der Kläger werde bei einer Rückkehr nach Jugoslawien politischer Verfolgung ausgesetzt sein. Insoweit hat der Kläger nicht substantiiert behauptet oder gar belegt, den serbischen Behörden sei seine Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen, an denen viele albanische Volkszugehörige mitgewirkt haben, bekanntgeworden. Dafür fehlt auch im übrigen ein Anhalt. Ebenso macht der Kläger nicht substantiiert geltend, die Behörden seines Heimatstaates hätten seine Mitgliedschaft in der "Studentenunion" zum Anlaß für gegen ihn gerichtete Repressionsmaßnahmen genommen, auch insoweit ist ungewiß, ob diese Mitgliedschaft den serbischen Behörden bekanntgeworden ist (der Kläger macht substantiiert nicht geltend, die serbischen Behörden hätten von dieser Mitgliedschaft erfahren), abgesehen davon liegen dem Senat Erkenntnisse nicht vor, die darauf schließen ließen, serbische Behörden würden wegen einer solchen Mitgliedschaft zielgerichtet asylrechtlich relevante Maßnahmen ergreifen.
Wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten ist dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 nicht zu gewähren. Nach dem auch im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht dem Kläger wegen dieser Tätigkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht politische Verfolgung. Der Senat legt seiner Entscheidung die folgenden Überlegungen zugrunde:
Der Senat hält die Äußerungen des Klägers über seine exilpolitische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland für wahr. Er legt mithin der Bewertung zugrunde, der Kläger sei Vorsitzender der örtlichen Vereinigung der Exil-LDK in Northeim und habe im Rahmen dieser Organisation sowie der weiteren von dem Kläger bezeichneten Organisationen (für das Sammeln von Geld zur Unterstützung von im In- und Ausland lebenden Kosovo-Albanern) Aktivitäten entfaltet sowie an Demonstrationen albanischer Volkszugehöriger in der Bundesrepublik teilgenommen und auch die Teilnahme anderer an solchen Demonstrationen organisiert. Der Senat war deshalb nicht veranlaßt, den Beweisanregungen des Klägers (zum Nachweis dieser exilpolitischen Tätigkeiten) nachzugehen (hinsichtlich eines Teils der vom Kläger angekündigten Beweisanträge, hat der Senat Beweise erhoben, davon abgesehen hat der Kläger die - angekündigten - Beweisanträge nicht aufrechterhalten, soweit der Beweisbeschluß vom 28. November 1995 die Einholung eines Gutachtens der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vorsah, ist er ausgeführt worden, die Gesellschaft hat mit Schreiben vom 13. Februar 1996 mitgeteilt, sie könne ein Gutachten "wegen personeller Umbesetzungen" nicht erstatten).
Der Senat legt seiner Bewertung ferner zugrunde, daß nach den Auskünften des Bundesministeriums des Innern vom 22. Jan. 1996, des Bundesnachrichtendienstes vom 30. Jan. 1996 und des Niedersächsischen Innenministeriums vom 31. Jan. 1996 nicht auszuschließen ist, daß eine exilpolitische Tätigkeit, wie sie der Kläger berichtet hat, den Behörden seines Heimatstaates bekannt wird. Dabei läßt der Senat offen, ob die bezeichneten Auskünfte (vgl. auch die Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 20. Feb. 1995 an VGH Baden-Württemberg) nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit die erforderliche Gewißheit vermitteln, exilpolitische Tätigkeiten in dem beschriebenen Umfang würden den Behörden Serbiens und Jugoslawiens bekannt.
Selbst wenn nämlich eine solche Kenntnis anzunehmen wäre, müßte der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen, asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Diese Beurteilung entnimmt der Senat der von ihm eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1996, die mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. November 1995 (an VG Ansbach) übereinstimmt. Das Auswärtige Amt hat dargelegt, die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen als Separatisten durch die Behörden des Heimatlandes sei von dem Grad des politischen Engagements in ihrem Heimatland abhängig, es seien keine Fälle bekannt, in denen albanische Volkszugehörige aufgrund ihrer politischen Tätigkeit im Ausland als Separatisten verfolgt worden seien. Sind nach diesen Auskünften mithin - gegenwärtig - "Referenzfälle" für eine politische Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nicht zu benennen, so hat es hiermit noch nicht sein Bewenden. Die Bewertung der Verhältnisse in der Provinz Kosovo führt indessen nicht auf die Annahme, nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestehe - auch ohne daß "Referenzfälle" zu benennen wären - wegen exilpolitischer Tätigkeiten die Gefahr politischer Verfolgung. Wie der Senat in dem Urteil vom 28. Sep. 1995 (12 L 2034/95) herausgearbeitet hat, ist das Vorgehen der serbischen Behörden im Kosovo weitgehend von Willkür geprägt, auch deshalb ist auszuschließen, daß Tätigkeiten, die sich nicht unmittelbar im Kosovo auswirken, also etwa von den Behörden als separatistisch eingestufte Tätigkeiten, gezielte Aktivitäten der Behörden Serbiens auslösen. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1996 steht im Einklang mit seinen bisherigen Auskünften. In der Auskunft vom 25. Feb. 1993 (an VG Köln) bemerkt das Auswärtige Amt, es sei derzeit eine gezielte politische Verfolgung durch serbische Behörden von Personen, die im Ausland für die LDK tätig gewesen seien, ebensowenig bekannt wie die Verfolgung aufgrund einer Teilnahme an Großdemonstrationen im Ausland. In einer Auskunft vom selben Tage (an VG Köln) äußert sich das Auswärtige Amt dahin, Verfolgungsmaßnahmen durch serbische Behörden wegen einer Teilnahme an verschiedenen Aktionen von (aus dem Kosovo stammenden) Roma in der Bundesrepublik Deutschland seien, sofern dies den serbischen Behörden bekannt werde, nicht zu besorgen. In zwei Auskünften vom 6. April 1995 (an VGH Baden-Württemberg) erläutert das Auswärtige Amt, ihm seinen keine Einzelfälle bekannt, in denen albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt hätten, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Nachstellungen des serbischen Staates ausgesetzt gewesen seien, aus dem Ausland zurückgekehrte albanische Volkszugehörige unterlägen denselben Gefahren von Nachstellungen und Repressalien durch die Sicherheitskräfte des Heimatlandes wie albanische Volkszugehörige, die ihr Heimatland nicht verlassen hätten. Hiermit steht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Juli 1991 (an VG Köln) nicht in Widerspruch, weil sich der Inhalt dieser Auskunft darauf beschränkt, anzugeben, die Teilnahme an Demonstrationen bestimmter Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland könne bei einer Rückkehr in das Heimatland zu einer Bestrafung führen, wenn einer der Straftatbestände des Art. 133 JStGB "Aufruf zur gewaltsamen Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung" erfüllt sei, es könne aber auch nicht vollkommen ausgeschlossen werden, daß eine Verurteilung nach Art. 60 bis 61 c des Serbischen StGB ergeben oder eine sog. Verwaltungsstrafe (Freiheitsentziehung bis zu 60 Tagen) nach dem Gesetz über die innere Sicherheit verhängt werden könnte. Im Gutachten des Osteuropa-Instituts der Freien Universität Berlin (Dr. Klaus-Jürgen Kuss an VG Köln vom 15. April 1991) ist nämlich ausgeführt: Nach Entschärfung der politischen Straftatbestände lasse sich die exilpolitische Tätigkeit (Mitgliedschaft in einem albanischen Club) in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr strafrechtlich erfassen, die Gefahr von Strafverfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr in den Kosovo sei gering, sofern der Betreffende nicht zu den "geistigen Anführern" der albanischen Bevölkerungsgruppe zähle. Die Stellungnahme hat der Sachverständige unter dem 6. März 1992 dahin ergänzt, die Einleitung eines auf Art. 136 JStGB gestützten Verfahrens sei aufgrund der eben bezeichneten exilpolitischen Tätigkeiten unwahrscheinlich, weil nach diese Bestimmung bestraft werde, wer u.a. eine Verschwörung, Bande oder Vereinigung von Personen bilde, um Straftaten nach Art. 114 ff JStGB zu begehen oder gegen die SFRJ feindlich tätig werde (Androhung einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren).
Die Auskünfte von amnesty international (vom 23. März 1992 an VG Köln - EUR 48/321/91.053 -, vom 23. März 1992 an VG Ansbach, vom 5. Mai 1995 an VG Schleswig und vom 23. Mai 1995 an VG Köln) stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Nach diesen Auskünften können Personen, die den Behörden Serbiens (und "Jugoslawiens") durch Aktivitäten im Ausland auffielen, möglicherweise eher als andere Gefahr laufen, Opfer von Übergriffen durch die Polizei zu werden, je stärker diese Behörden an einer solchen Person interessiert seien, desto höher sei die Gefahr, daß der Asylbewerber nach Rückkehr Opfer von Übergriffen werde. Das gelte auch für Aktivitäten innerhalb der Exil-LDK (Auskunft vom 5. Mai 1995 an VG Schleswig)
Die Stellungnahmen von amnesty international weisen darauf hin, daß eine Gefahr, ein albanischer Volkszugehöriger könne wegen exilpolitischer Tätigkeit in das Blickfeld der serbischen Behörden geraten, die gegen ihn Verfolgungsmaßnahmen ergreifen könnten, nicht mit Gewißheit, auszuschließen ist. Sie lassen aber nicht nach dem anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit den Schluß zu, es bestehe die begründete Besorgnis, die serbischen Behörden würden wegen exilpolitischer Tätigkeit Verfolgungsmaßnahmen ergreifen. Vielmehr drücken die eben genannten Stellungnahmen von amnesty international aus, wegen des willkürlichen Vorgehens der serbischen Behörden (hierzu auch: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23. Feb. 1996) könnte ein albanischer Volkszugehöriger wegen exilpolitischer Tätigkeiten asylrechtlich relevanten Zugriffen ausgesetzt sein, diese Zugriffe erfolgten aber nicht systematisch, sondern ebenso willkürlich, so daß im Ergebnis ein solcher albanischer Volkszugehöriger nicht in einem höheren Grad gefährdet ist, als jeder andere albanische Volkszugehörige.
Das gilt jedenfalls für exilpolitische Tätigkeiten an nicht besonders hervorgehobener Stelle. Eine andere Bewertung mag angebracht sein, wenn es sich z.B. um die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds des Gesamtverbandes - bezogen etwa auf die Bundesrepublik Deutschland - einer größeren in dem gesamten Fluchtland aktiven exilpolitischen Vereinigung handelt. Zu diesem Personenkreis zählt der Vorsitzende einer örtlichen Vereinigung der LDK nicht. Nach den Äußerungen des Klägers gibt es bereits in Niedersachsen eine größere Anzahl (33) von örtlichen Vereinigungen der LDK, bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann deshalb ein Vorsitzender der örtlichen Vereinigung in der LDK im Hinblick auf diese Eigenschaft nicht als eine Person angesehen werden, die exilpolitisch besonders hervorgetreten ist. Das gilt selbst dann, wenn neben der Tätigkeit als Vorsitzender einer örtlichen Vereinigung der LDK noch weitere Aktivitäten hinzutreten, die für eine solche Tätigkeit nicht untypisch sind, etwa Sammeln von Geld, um albanische Volkszugehörige zu unterstützen oder die Teilnahme an Demonstrationen einschließlich der Vorbereitung solcher Demonstrationen, wie etwa das Mieten eines Busses, um die Reise zum Demonstrationsort zu bewerkstelligen.
Nach Gesagten folgt, daß auch bei einer Zusammenschau der Verhaltensweisen des Klägers (Wehrdienstentziehung und exilpolitische Tätigkeit) dieser wegen seiner Verhaltensweise nicht in so besonderem Maße in das Blickfeld der serbischen Behörden geraten ist, daß er nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit politischer Verfolgung rechnen müßte. Auch diese zusammenfassende Bewertung beläßt es bei der Betrachtung, daß es nach dem willkürlichem Vorgehen der serbischen (und jugoslawischen) Behörden nicht vorherzusehen ist, daß sie wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers und wegen seiner Wehrdienstentziehung bei einer Rückkehr in sein Heimatland gegen ihn mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen vorgingen.
In der Person des Klägers liegt auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG vor.
Dem Kläger droht weder die konkrete Gefahr der Folter im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG - da § 53 Abs. 1 AuslG nicht ein generelles Abschiebungsverbot statuiert, sondern dem Individualschutz dient (Begründung zu § 53 Abs. 1, BT-Drucks. 11/6321, S. 75), muß die Foltergefahr für den Ausländer konkret bestehen, weshalb eine abstrakte oder generelle Gefahr nicht ausreicht (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15. 7. 1993 - A 16 S 145/93 -, VBlBW 1993, 480 (482)) - noch liegen bei ihm die sonstigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 AuslG vor.
Ein Abschiebungshindernis ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK; denn dem Kläger droht keine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch insoweit bedarf es für eine entsprechende Feststellung konkreter Anhaltspunkte (vgl. Renner, in: Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, RdNr. 13 zu § 53 AuslG). Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil auch diese Norm eine erhebliche, individuell-konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Einzelfall voraussetzt (Begründung zu § 53 Abs. 6, aaO; BVerwG, Urt. v. 17. 10. 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]).
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 1994 entsprechend den Vorgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG und sind daher nicht zu beanstanden.
Die Nebenentscheidungen beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Atzler
Radke
Petersen