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  • ab 29.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BbDf

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BbDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000040012

4.
Das Recht zum Betreten von Grundstücken zu Zwecken der Überwachung und Bekämpfung des Bisams ergibt sich aus § 115 Abs. 1 NWG und § 17 Abs. 1 NDG.