Abschnitt 5 BbDf
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Bisambekämpfung
- Redaktionelle Abkürzung
- BbDf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200000040012
5.
In Gebieten, die gemäß § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden: NNatG) besonders geschützt sind, für die besondere Schutzanordnungen gemäß § 41 NNatG gelten oder die dem Gesetz über die Niedersächsischen Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" und "Harz" vom 15.7.1999 (Nds. GVBl. S. 164) unterliegen, dürfen Maßnahmen nur nach vorheriger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden durchgeführt werden und nur Verfahren und Fanggeräte zum Einsatz kommen, die den dort geltenden Schutzzwecken nicht zuwiderlaufen.