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  • ab 29.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BbDf

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BbDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000040012

5.
In Gebieten, die gemäß § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden: NNatG) besonders geschützt sind, für die besondere Schutzanordnungen gemäß § 41 NNatG gelten oder die dem Gesetz über die Niedersächsischen Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" und "Harz" vom 15.7.1999 (Nds. GVBl. S. 164) unterliegen, dürfen Maßnahmen nur nach vorheriger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden durchgeführt werden und nur Verfahren und Fanggeräte zum Einsatz kommen, die den dort geltenden Schutzzwecken nicht zuwiderlaufen.