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  • ab 29.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000040012

2.
Die Landwirtschaftskammern, die bisher die nach dem Pflanzenschutzgesetz für die Bisambekämpfung zuständigen Behörden waren, unterstützen ab 1.1.2000 die Bekämpfungspflichtigen. Sie nehmen hierbei folgende Aufgaben wahr:

2.1
großflächige Überwachung des Auftretens des Bisams sowie Erhebung relevanter biologischer Eckdaten,

2.2
Organisation der technischen Durchführung von großflächigen Bekämpfungsmaßnahmen,

2.3
Sachkundeausbildung, Überwachung und Weiterbildung der Privatfängerinnen und Privatfänger,

2.4
Koordinierung der Fangbereiche,

2.5
Erprobung und Entwicklung neuer Bekämpfungsverfahren, Eignungsprüfung neuer Fanggeräte, periodische Überprüfung der eingesetzten Fanggeräte auf tierschutzgerechte Anwendung,

2.6
Beratung der Deich- und Unterhaltungsverbände und der zuständigen Behörden.

Außer Kraft am 1. August 2024 durch Nummer 16 Satz 2 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)