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  • ab 29.12.1999 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BbDf

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BbDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200000040012

1.
Die Unterhaltungs- und Erhaltungspflichtigen haben bei der Bekämpfung insbesondere das Tier- und Artenschutzrecht zu beachten. Ihnen wird daher empfohlen, Personen mit der Bisambekämpfung zu beauftragen, die hierbei berufs- oder gewerbsmäßig tätig sind. Das berufsmäßige Betäuben und Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein. Ein gewerbsmäßiges Betäuben und Töten von Tieren liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Berufs- oder gewerbsmäßig tätige Personen haben gegenüber der für den Tierschutz zuständigen Behörde - Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte - einen Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes zu erbringen. Als Sachkundenachweis anerkannt wird eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung bei den Landwirtschaftskammern Hannover oder Weser-Ems.

Inhalt und Umfang der Unterweisung haben sich an den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes auszurichten.

Der Sachkundenachweis kann auch unmittelbar durch ein Fachgespräch bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde erbracht werden.

Fängerkarten, die bis zum 31.12.1999 von den Landwirtschaftskammern ausgestellt worden sind, gelten weiter als Nachweis der Sachkunde.