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  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 12 Verf - Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

1Die Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.