Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 7 Verf - Aufgaben des Landtages

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

1Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. 2Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen, die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu wählen, an der Regierungsbildung mitzuwirken und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.