Verf,NI - Verfassung

Niedersächsische Verfassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

Vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 10000 06 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258)

Der Niedersächsische Landtag hat unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 38 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die folgende Verfassung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Erster Abschnitt
Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele
Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt1
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit2
Grundrechte3
Recht auf Bildung, Schulwesen4
Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen4a
Wissenschaft, Hochschulen5
Kunst, Kultur und Sport6
Arbeit, Wohnen6a
Tierschutz6b
Klima6c
Zweiter Abschnitt
Der Landtag
Aufgaben des Landtages7
Wahl des Landtages8
Wahlperiode9
Auflösung des Landtages10
Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung11
Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages12
Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung13
Indemnität14
Immunität15
Zeugnisverweigerungsrecht16
Abgeordnetenanklage17
Präsidium18
Fraktionen, Opposition19
Ausschüsse, Ältestenrat20
Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung21
Öffentlichkeit22
Anwesenheit der Landesregierung23
Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen24
Unterrichtungspflicht der Landesregierung25
Behandlung von Eingaben26
Untersuchungsausschüsse27
Dritter Abschnitt
Die Landesregierung
Aufgabe und Zusammensetzung28
Regierungsbildung29
Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung30
Bekenntnis und Amtseid31
Misstrauensvotum32
Rücktritt33
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder34
Vertretung des Landes, Staatsverträge35
Begnadigungsrecht, Amnestie36
Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung37
Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse38
Sitzungen der Landesregierung39
Anklage von Regierungsmitgliedern40
Vierter Abschnitt
Die Gesetzgebung
Erfordernis der Gesetzesform41
Gesetzgebungsverfahren42
Verordnungen43
Notverordnungen44
Ausfertigung, Verkündung, In-Kraft-Treten45
Verfassungsänderungen46
Fünfter Abschnitt
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Volksinitiative47
Volksbegehren48
Volksentscheid49
Kostenerstattung, Ausführungsgesetz50
Sechster Abschnitt
Die Rechtsprechung
Gerichte, Richterinnen und Richter51
Richteranklage52
Gewährleistung des Rechtsweges53
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs54
Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs55
Siebenter Abschnitt
Die Verwaltung
Landesverwaltung56
Selbstverwaltung57
Finanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise58
Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen59
Öffentlicher Dienst60
Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes61
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz62
Achter Abschnitt
Das Finanzwesen
Landesvermögen63
Finanzplanung64
Landeshaushalt65
Vorläufige Haushaltsführung66
Über- und außerplanmäßige Ausgaben67
Haushaltswirksame Gesetze68
Rechnungslegung, Entlastung69
Landesrechnungshof70
Kreditaufnahme, Gewährleistungen71
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder72
Übertragung von Hoheitsrechten73
Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages74
Volksvertretungen anderer Länder75
Übergangsvorschrift für die Wahlperioden76
Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs77
Übergangsvorschrift zu Artikel 7177a
In-Kraft-Treten78

Art. 1 - 6c, Erster Abschnitt - Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele

Art. 1 Verf - Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) Das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.

(2) Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.

(3) 1Niedersachsen führt als Wappen das weiße Ross im roten Felde und in der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(4) Landeshauptstadt ist Hannover.

Art. 2 Verf - Demokratie, Rechtsstaatlichkeit

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Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 3 Verf - Grundrechte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.

(2) 1Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. 2Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. 3Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.