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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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Art. 72 - 78, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 72 Verf, Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder
Art. 73 Verf, Übertragung von Hoheitsrechten
Art. 74 Verf, Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages
Art. 75 Verf, Volksvertretungen anderer Länder
Art. 76 Verf, Übergangsvorschrift für die Wahlperioden
Art. 77 Verf, Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs
Art. 77a Verf, Übergangsvorschrift zu Artikel 71
Art. 78 Verf, In-Kraft-Treten