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  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 10 Verf - Auflösung des Landtages

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) 1Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. 2Der Beschluss ist unwiderruflich.

(2) 1Der Antrag auf Auflösung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich.

(3) Über den Antrag auf Auflösung kann frühestens am elften und muss spätestens am 30. Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.