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  • ab 21.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 NUmGPöGD - Personalaufbau

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
Amtliche Abkürzung
NUmGPöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Die Mittel nach § 3 Sätze 3 und 4 dienen dem Ziel, dass Land und Kommunen insgesamt mindestens 480 Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) für Ärztinnen und Ärzte, weiteres Fachpersonal sowie Verwaltungspersonal in den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bis zum 31. Dezember 2022 schaffen. 2Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, können dabei berücksichtigt werden. 3Maßgebend für den Personalaufbau ist das von der 91. Gesundheitsministerkonferenz im Jahr 2018 beschlossene "Leitbild für einen modernen Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ,Der ÖGD: Public Health vor Ort‘". 4Für die Kommunen bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung unberührt. 5Mit den in § 4 Abs. 2 genannten Mitteln sind alle Mehrausgaben der Kommunen für den Personalaufbau im öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit diese durch den Pakt veranlasst sind, seitens des Landes abgegolten. 6Die Finanzierung des Personalaufbaus soll nachhaltig sein und über das Jahr 2026 hinaus verstetigt werden; insoweit werden sich Bund und Land noch gesondert verständigen.

(2) 1Von den Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalenten) nach Absatz 1 entfallen mindestens

  1. 1.

    48 auf das Land, davon mindestens

    1. a)

      14,4 unbefristete, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 geschaffen wurden oder werden, und

    2. b)

      33,6 weitere, die bis zum 31. Dezember 2022 geschaffen wurden oder werden, sowie

  2. 2.

    insgesamt 432 auf die Kommunen, davon mindestens

    1. a)

      129,6 unbefristete, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 geschaffen wurden oder werden, und

    2. b)

      302,4 weitere, die bis zum 31. Dezember 2022 geschaffen wurden oder werden.

    2Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021, diejenigen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu besetzen.

(3) Für die Verteilung der Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) auf die einzelnen Kommunen gilt § 3 Satz 4 entsprechend.