Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 19.02.2002, Az.: 4 B 4009/02
Aufenthaltsrecht; Auslegung; außergewöhnliche Härte; Ehebestandszeit; Mindestehebestandszeit; Russische Föderation
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 19.02.2002
- Aktenzeichen
- 4 B 4009/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 1 AuslG
- § 19 Abs 1 Nr 1 AuslG
- § 19 Abs 1 Nr 2 AuslG
- § 80 Abs 5 S 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
§ 19 Abs. 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Ausländergesetzes vom 25.05.2000 findet dann keine Anwendung, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung am 01.06.2000 aufgehoben worden ist (wie OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2001 -11 MA 690/01-.
Gründe
I. Der Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger und begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Entscheidung der Antragsgegnerin, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen und ihm die Abschiebung in die Russische Föderation anzudrohen.
Der aus Kasachstan stammende Antragsteller reiste am 01.03.1997 mit einem bis zum 27.05.1997 gültigen Visum in das Bundesgebiet ein, das später bis zum 26.08.1997 verlängert wurde. Am 01.07.1997 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, woraufhin ihm am 12.08.1997 eine zunächst bis zum 30.06.1998 befristete, später bis zum 30.06.2000 verlängerte Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Die Eheleute leben nach eigenen Angaben des Antragstellers mindestens seit Juli 1999 getrennt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 14.09.2000 wurde die Ehe des Antragstellers geschieden.
Am 30.05.2000 beantragte der Antragsteller die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung.
Mit Bescheid vom 30.11.2001 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ab, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31.01.2002 zu verlassen und drohte gleichzeitig für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht freiwillig nachkomme, die Abschiebung in die Russische Föderation an.
Zur Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerin an, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht aus der ab dem 01.Juni 2000 geltenden Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG folge, da die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre bestanden habe. Die Zwei-Jahres-Frist habe mit erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 12.08.1997 zu laufen begonnen. Spätestens am 27.06.1999 sei der Antragsteller aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG bzw. einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG scheide aus, da eine besondere bzw. außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschriften nicht vorliege.
Schließlich rechtfertige auch die Arbeitnehmertätigkeit des Antragstellers nicht die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 10 AuslG in Verbindung mit der Verordnung über Arbeitsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (AAV), da die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit keine derartige Qualifikation erfordere, dass die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 der AAV vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 18.12.2001 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 11.01.2002 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, die eheliche Lebensgemeinschaft habe zwei Jahre bestanden, weshalb ihm ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zustehe.
Für den Beginn der Zwei-Jahres-Frist sei entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht auf den Erhalt der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis am 12.08.1997 abzustellen, sondern allein auf das Datum der Eheschließung am 01.07.1997.
Frühestens im Juli 1999 sei er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, so dass erst dieser Zeitpunkt als frühester Trennungszeitpunkt angesehen werden könne.
Außerdem bedeute das Verlassen des Bundesgebiets für ihn eine besondere bzw. außergewöhnliche Härte. Es hielten sich bereits sämtliche Angehörige rechtmäßig in Deutschland auf, so dass eine Bindung an das Heimatland nicht mehr bestehe. Zum anderen habe er aufgrund der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft auf einen dauerhaften Aufenthalt vertraut. Schließlich würde er im Fall des Verlassens der Bundesrepublik seine feste Arbeitsstelle als Platzarbeiter bei der Firma H., bei der er bereits seit September 1997 tätig sei, verlieren, was nicht mehr rückgängig zu machen sei.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.12.2001 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2001 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung beruft sie sich unter Vertiefung im Einzelnen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegen-
stand der Beratung gewesen
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist statthaft, denn die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entfaltet für den Antragsteller belastende Wirkung, der gegenüber das Gericht vorläufigen Rechtsschutz allein gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO gewähren kann (§ 123 Abs. 5 VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die bis dahin dem Antragsteller gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG zugute kommende Fiktion eines erlaubten Aufenthalts entfallen ist und seinem gegen die Verfügung der Antragsgegnerin eingelegten Widerspruch gem. § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende Wirkung zukommt, so dass die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ist. Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lebt zwar die Erlaubnisfiktion nicht wieder auf (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG); sie lässt jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die von der Kammer im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der angefochtenen Entscheidung verschont zu bleiben, und dem durch die Antragsgegnerin vertretenen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die angefochtene Verfügung vom 30.11.2001 erweist sich bei der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis danach zu Recht abgelehnt.
Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung finden gem. § 13 Abs. 1 AuslG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Danach steht dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Seite.
Dem Antragsteller steht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 AuslG a.F. nicht zu, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens vier Jahre bestanden hat. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der bis zum 31.Mai 2000 geltenden Fassung (vom 09.07.1990 - BGBl. I, S. 1354 in der Fassung der Änderung vom 29.10.1997, BGBl. I, S. 2584) wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall, da sich die Eheleute spätestens nach zwei Jahren und einem Monat getrennt haben.
Die erst ab dem 01.Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (aufgrund des Gesetzes zur Neufassung des Ausländergesetzes vom 25.05.2000, BGBl. I, S. 742), mit der die Mindestehebestandszeit von vier auf zwei Jahre verkürzt worden ist, ist auf den Antragsteller nicht anwendbar, denn sie gilt nicht für die Fälle, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft, wie hier, bereits vor diesem Zeitpunkt aufgehoben war (Nds. OVG, Beschluss vom 06.03.2001 -11 MA 690/01-, NdsRpfl 2001, 245; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 01.09.2000 - 12 ZU 2783/00 -, DVBl. 2001, 229; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 19 AuslG, Rdnrn. 43 und 45).
Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, nach der die am 01.Juni 2000 in Kraft getretene Neufassung des § 19 AuslG ungeachtet des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 17.Januar 2001 - 45.2 - 12230/1 - 1 (§19) in der vorliegenden Fallgestaltung nicht anwendbar ist (vgl. auch Urteil der 1. Kammer des beschließenden Gerichts vom 25.10.2001 -1 A 1080/01-). Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes (dazu BT-Drs. 14/2368, 14/2902; Berichte in ZAR 2000, 50 u. 102) lässt sich ein Anhalt dafür nehmen, dass die zum 1.Juni 2000 eingeführte Zweijahresfrist auch Ehegatten zugute kommen soll, deren Ehe schon früher aufgehoben worden ist. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Überleitung weder für laufende oder für abgeschlossene Verfahren vorgesehen noch angenommen, alle früher abgeschlossenen Fälle könnten nunmehr wieder aufgegriffen werden.
Vielmehr ergibt sich aus der Systematik und dem Zweck der Vorschrift des § 19 AuslG, dass für das anzuwendende Recht der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich ist. Die in § 19 AuslG vorgesehene Verlängerung der zuvor zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht knüpft an den Zeitpunkt an, zu dem die Grundlage für das zweckgebundene und akzessorische Aufenthaltsrecht, die eheliche Lebensgemeinschaft, entfällt (a. A.: OVG Münster, Beschluss vom 04.05.2001 -18 B 1908/00-, NVwZ 2001, 83, 84). Da es für die Zeit nach der Trennung vom Ehegatten mangels ehelicher Lebensgemeinschaft an der Rechtsgrundlage für ein ehebezogenes Aufenthaltsrecht fehlt, das unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, kann eine noch laufende wegen der ursprünglich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde nachträglich auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt werden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Dieser Gesichtspunkt spricht dafür, das im Zeitpunkt der faktischen Auflösung der Ehe maßgebende Recht anzuwenden. In diesem Zeitpunkt müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts vorliegen (Renner, a.a.O., Rdnr. 42).
Der bereits erwähnte Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 17. Januar 2001, wonach die Neuregelung des § 19 Abs. 1 AuslG zum 01.Juni 2000 in allen noch laufenden Fällen anzuwenden sei, kann keine Geltung beanspruchen, da er mit der Gesetzeslage nicht zu vereinbaren ist. Da die Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AuslG für das erste Jahr bei Einhalten der weiteren in § 19 AuslG genannten Voraussetzungen als Rechtsanspruch ausgestaltet ist (vgl. Renner, a.a.O.), besteht insoweit kein Raum für derartige ermessenslenkende Erlasse.
Ohne Bedeutung ist auch, wann die letzte Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist (so aber OVG Münster, a.a.O. Seite 83). Es ist sachlich nicht zu vertreten, den Fortfall der gesetzlichen Grundlage für das ehebezogene Aufenthaltsrecht von der mehr oder weniger zufälligen restlichen Geltungsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen. Dies würde zu sachwidrigen und willkürlichen Ergebnissen führen.
Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der bis zum 31.05.2000 geltenden und hier maßgeblichen Fassung kann der Antragsteller ebenfalls kein eigenständiges Aufenthaltsrecht ableiten, da eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt. Aus den oben genannten Gründen kommt es für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Anspruchstellers darauf an, ob bei ihm eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG in der im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geltenden Fassung und nicht eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG in der seit 1.Juni 2000 geltenden Fassung festzustellen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 01.09.2000, a.a.O.) Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde, wobei hierbei die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Dem Antragsteller ist die Führung eines eigenständigen Lebens in seinem Heimatland nicht unmöglich. Er ist körperlich und geistig in der Lage, sich in seinem Heimatland, in dem er immerhin 22 Jahre seines Lebens verbracht hat, eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland droht ihm somit keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange. Den Kontakt zu seinen Verwandten kann er durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrechterhalten. Die entstandenen Bindungen lassen somit eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht unzumutbar erscheinen, zumal ohnehin angenommen werden muss, dass der Antragsteller auch in der Vergangenheit über längere Zeit von seinen Verwandten getrennt gelebt hat.
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 10 AuslG i.V.m. der Verordnung über Arbeitsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (AAV) liegen nicht vor. Der Antragsteller übt bei der Firma H. weder eine der in §§ 4, 5 der AAV aufgeführten Beschäftigungen aus noch verfügt er über eine der dort genannten besonderen Qualifikationen.
Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Diese Vorschrift verlangt - wie § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der bis 31. Mai 2000 geltenden Fassung - das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, die aus den oben bereits genannten Gründen nicht vorliegt.
Der Antrag bleibt auch insoweit erfolglos, als er sich gegen die Androhung der Abschiebung des Antragstellers richtet. Denn die Verfügung der Antragsgegnerin ist auch insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 49, 50 AuslG sind erfüllt. Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, da er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besitzt. Die Ausreispflicht ist nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar, da die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 72 Abs. 1 AuslG vollziehbar ist.
Das danach bestehende öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entscheidung der Antragsgegnerin wird dadurch verstärkt, dass durch die unverzügliche Ausreise des Antragstellers dessen (weitere) Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse, die einer späteren Aufenthaltsbeendigung entgegen stehen könnte, verhindert wird.
Als Unterlegener hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, 605) ist der Auffangstreitwert für Verfahren anzusetzen, in denen es, wie hier, um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geht. In Anbetracht der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache besteht keine Veranlassung, diesen Wert in dem hier anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu vermindern.