Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.04.2010, Az.: 12 A 396/09

Abgrenzung; Anerkennung; beihilfefähige Fläche; Beurteilung; Einzelfall; Entstehung; Erkennbarkeit; Feldgehölz; Fläche; Gegebenheiten; Heckenpflanzen; Landschaftselement; landschaftsfachliche Betrachtung; Landwirtschaft; landwirtschaftliche Nutzung; landwirtschaftliche Parzelle; naturfachliche Betrachtung; Schutzwürdigkeit; Sinn; tatsächliche Gegebenheiten; Teilfläche; Umgebung; untergeordneter Bestandteil; Wallhecke; Zweck

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
15.04.2010
Aktenzeichen
12 A 396/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Betriebsprämie 2008.

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Er ist Nebenerwerbslandwirt. Mit "Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005" beantragte er die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Betriebsprämie 2005. Mit Bescheid vom 7. April 2006 wurden erstmals zu seinen Gunsten Zahlungsansprüche festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 29. Januar 2007 wurden ihm 7,66 Zahlungsansprüche Dauergrünland zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage. Streitgegenstand des Verfahrens 12 A 690/07 war die bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche wegen Doppelbeantragung nicht berücksichtigte Fläche mit der Feldblocknummer DENILI 03 342 00221 zur Größe von 0,86 ha. Nachdem geklärt werden konnte, dass dem Kläger das Nutzungsrecht an dieser Fläche zustand, hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid auf und setzte mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 zu Gunsten des Klägers 8,55 Zahlungsansprüche Dauergrünland fest. Das Verfahren 12 A 690/07 wurde nach entsprechenden Prozesserklärungen eingestellt.

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Mit "Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2008" vom 15. Mai 2008 beantragte der Kläger die Gewährung der Betriebsprämie 2008 für 8,88 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen. Dem Antrag fügte er in Gestalt der Anlage 6 eine Auflistung von etlichen als Landschaftselementen gekennzeichneten Teilflächen im Umfang von insgesamt 2,53 ha bei, u.a. das Landschaftselement Nr. 108 als Baumreihe (0,03 ha), das Landschaftselement Nr. 201 als Wallhecke (0,06 ha) und das Landschaftselement Nr. 302 als Feldgehölz (0,18 ha). Daraufhin erfolgte durch die Beklagte unter dem 14. November 2008 zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit dieser Teilflächen eine Vor-Ort-Kontrolle. Laut Prüfprotokoll vom 17. November 2008 wurde nur die mit der Nr. 201 versehene Teilfläche, in einem etwas geringeren Umfang (0,045 ha) als vom Kläger angegeben (0,06 ha), als beihilfefähiges Landschaftselement ermittelt. Die übrigen Teilflächen wurden als im Zusammenhang zu groß, zu klein oder ihrer Art nach als nicht anerkennungsfähig eingestuft.

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Mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von 666,17 Euro unter Berücksichtigung einer beihilfefähigen Fläche im Umfang von 7,03 ha. Dabei berücksichtigte sie keine der vom Kläger in der Anlage 6 seines Antrages angegebenen Teilflächen.

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Am 26. Januar 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, im Verfahren 12 A 690/07 sei ihm mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2008 eine Fläche von 8,55 ha anerkannt worden. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei nicht nur die Festsetzung von Zahlungsansprüchen gewesen, sondern auch die Betriebsprämie 2005. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte bei der Vorortkontrolle im November 2008 die von ihr gerade anerkannten Landschaftselemente wieder vollständig herausgenommen bzw. -gemessen habe. Die besagten Flächen hätten schon 2005 unverändert so bestanden wie 2008. Es seien lediglich einige Flächen hinzugekommen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle 2005 sei kein einziges Aufmaß/Messprotokoll für ein Landschaftselement erstellt worden. Lediglich einige Landschaftselemente seien dahingehend gekennzeichnet worden, dass sie die Anforderungen nicht erfüllen würden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm die Betriebsprämie 2008 unter Berücksichtigung der in Anlage 6 seines Sammelantrages 2008 benannten Teilflächen/Landschaftselementen bis zu einem Umfang von 8,55 ha zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2008 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger greife mit der vorliegenden Klage die Gewährung der Betriebsprämie 2008 an. Bei der Vorortkontrolle am 14. November 2008 seien beihilfefähige Flächen im Umfang von 7,03 ha festgestellt worden. Beihilfefähige Landschaftselemente hätten bis auf eine Fläche nicht anerkannt werden können. Die Gründe seien dem Prüfprotokoll, welches dem Kläger in Durchschrift ausgehändigt worden sei, zu entnehmen. Auf Sanktionen sei bei der Bewilligung verzichtet worden, da der Kläger in seinem Antrag selbst auf diese Flächen hingewiesen habe. Die Tatsache, dass in einem früheren Verfahren zugunsten des Klägers 8,55 Zahlungsansprüche festgesetzt worden seien, habe mit dem hier relevanten Sachverhalt nichts zu tun. Hintergrund für diese korrigierende Festsetzung sei die Doppelbeantragung hinsichtlich einer anderen Fläche gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Bescheid der Beklagten ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten; er hat lediglich einen Anspruch auf eine höhere Betriebsprämie in Gestalt der Berücksichtigung der Teilflächen mit den Nummern 108, 201 und 302 (insgesamt 0,255 ha) in der Anlage 6 seines Sammelantrages 2008, nur insoweit ist der genannte Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Gewährung der Betriebsprämie im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30/16) aufgehoben worden. Sie ist jedoch in den Fällen der vorliegenden Art der begehrten Verpflichtung auf Gewährung einer erhöhten Betriebsprämie für das Jahr 2008 weiterhin anzuwenden. Denn maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Verpflichtungsklagen. Das maßgebende Recht kann auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (std. Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 -, NJW 2003, 1202 = NVwZ 2003, 92). So liegt es auch hier. In Art. 146 VO (EG) Nr. 73/2009 wird die VO (EG) Nr. 1782/2003 zwar nur aufgehoben, ohne - wie in anderen Prämienansprüche regelnden Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts - den bisherigen Regelungen für bestimmte Wirtschaftsjahre Geltung beizulegen. Die VO (EG) Nr. 73/2009 geht aber, wie die Erwägungen in Nr. 27 und 53 und vor allem die Regelung in Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a zeigen, von der Weitergeltung aus, wenn die Frage des Entstehens von Zahlungsansprüchen zu klären ist und damit auch, wenn es um die Gewährung der Betriebsprämie für Wirtschaftsjahre geht, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über die Regelungsgehalte in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (a.a.O.) und die Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Direktzahlungen- Verpflichtungen-Verordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Februar 2010 (BGBl. I S. 66).

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Gemäß Art. 36 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Betriebsprämie unter Berücksichtigung der als im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der genannten Verordnung beihilfefähig festgestellten Flächen im Rahmen der einem Betrieb zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gewährt. Eine „beihilfefähige“ Fläche ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der genannten Verordnung jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, ausgenommen die für Wälder oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 der genannten Verordnung meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Zu der berücksichtigungsfähigen Fläche gehören gemäß Art. 43 Abs. 3 der genannten Verordnung unter anderem nicht Gebäude, Wälder, Teiche und Wege. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 gilt dagegen eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen, wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind. Gemäß § 8 a InVeKoSV gehören zu den berücksichtigungsfähigen Flächen auch bestimmte Landschaftselemente. Nach Abs. 1 der genannten Norm sind die in § 5 DirektZahlVerpflV aufgeführten Landschaftselemente Teil der Gesamtflächen derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet. Gemäß § 5 Abs. 1 DirektZahlVerpflV sind Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, und die zur beihilfefähigen Fläche gehören, Hecken oder Knicks als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 m aufweisen (Nr. 1), Baumreihen: mindestens 5 linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 m Länge (Nr. 2), Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 m² bis höchstens 2000 m² (Nr. 3 1. Halbsatz), Feuchtgebiete: Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2000 m² (Nr. 4) und Einzelbäume: freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmal im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzesgesetzes geschützt sind (Nr. 5). Nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 InVeKoSV sind darüber hinaus folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle: 1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind, 2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung genannten Obergrenze, 3. Feldraine, 4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle, 5. Feld- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze, 6. Binnendünen.

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Sinn und Zweck dieser Regelungen ist - wie sich insbesondere aus dem Titel der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Größenbegrenzung der flächigen und linearen Landschaftselemente ergibt - die Erhaltung von Landschaftselementen geringen Umfangs, die als Begrenzung oder Bestandteil, d. h. als untergeordnetes Element einer landwirtschaftlichen Parzelle zu betrachten sind. Um einen entsprechenden Anreiz zur Erhaltung zu schaffen, werden diese Landschaftselemente als beihilfefähige Flächen anerkannt, d. h. auch für sie kann ein Antragsteller Betriebsprämie erhalten, obwohl sie nicht landwirtschaftlich genutzt werden (können). Zur leichteren Einordnung zählen die Vorschriften eine Vielzahl von in Betracht kommenden Arten von Landschaftselementen auf. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, in dem auf einer Fläche die Charakteristika verschiedener der in § 5 DirektZahlVerpflV und § 8a InVeKoSV genannten Landschaftselemente auftreten und die insgesamt die Größenbegrenzungen übersteigt. Aus dem dargestellten Normzweck ergibt sich jedoch, dass in einem solchen Fall nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu entscheiden ist, ob es sich entweder um jeweils voneinander abgrenzbare Flächenteile eigenen Charakters handelt, die jeweils für sich einer bestimmten landwirtschaftlichen Nutzfläche als untergeordneter Bestandteil zuzuordnen sind, oder ob eine einheitliche Fläche vorliegt, die u.U. miteinander verwobene Stellen unterschiedlichen Charakters aufweist, der jedoch insgesamt eigenständige Bedeutung zukommt und die deshalb nicht mehr als untergeordneter Bestandteil einer bestimmten Nutzfläche zuzuordnen ist.

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Vorliegend erfüllen die vom Kläger geltend gemachten Flächen die Voraussetzungen der genannten Normen überwiegend nicht.

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Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel und den Angaben des Klägers ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die benannten Elemente mit Ausnahme der unter den Nummern 108, 201, 301 und 302 genannten vier jeweils zusammenhängende größere Flächen darstellen, die nicht als Begrenzung oder Einzelbestandteil von untergeordneter Bedeutung einer bestimmten landwirtschaftlichen Fläche zugeordnet werden können, sondern nach Art und Umfang jeweils eine eigenständige Bedeutung haben.

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Dies gilt - wie sich aus den Luftbildaufnahmen, den von der Beklagten bei der Vor-Ort-Kontrolle im November 2008 gefertigten, sowie den vom Kläger im Gerichtsverfahren vorgelegten Fotos ergibt - zunächst für die Fläche, innerhalb der der Kläger die Teilflächen mit den Nummern 111, 105, 110, 102 und 106 als eigenständige Landschaftselemente im Sinne der genannten Vorschriften ansieht. Diese Unterteilung bzw. Beurteilung wird den genannten maßgeblichen Vorschriften und ihrem Normzweck, nur untergeordnete Bestandteile von landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einzubeziehen, nicht gerecht. Der Kläger legt seiner Unterteilung nämlich ausschließlich eine natur- bzw. landschaftsfachliche Betrachtung zugrunde. Er grenzt daher unabhängig davon, in welchem Verhältnis die nicht landwirtschaftlich genutzten Teilflächen zueinander und zu der angrenzenden bzw. diese umschließenden landwirtschaftlich genutzten Fläche stehen, jede spezifische Teilfläche - z.B. Feuchtgebiete, Feldgehölze, Wallhecken etc. - als eigenständig ab, da sie sich in ihrer Vegetationsart und naturfachlichen Einordnung von der jeweils angrenzenden Teilfläche unterscheide. Dabei lässt er außer Acht, dass die konkret benannten Teilflächen und die zwischen ihnen liegenden landwirtschaftlich nicht genutzten Flächenteile von der Vegetation her in einem natürlichen Verbund ohne Trennung durch landwirtschaftlich genutzte Flächen stehen. Als solche bilden sie eine Einheit in einer Größenordnung, die im Verhältnis zu der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche, in die sie hineinragt, keine untergeordnete Bedeutung mehr hat, wie insbesondere ein Vergleich mit den Maximalgrößen für einige flächige und lineare Landschaftselemente in den genannten Vorschriften zeigt. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund die Frage, ob mit der Voraussetzung der "untergeordneten Bedeutung" auch ein quantitatives Übergewicht der landwirtschaftlichen Fläche in dem Sinne vorliegen muss, dass die Berücksichtigung einer Vielzahl kleinerer unabhängig voneinander liegender Landschaftselemente, die einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, ausscheidet.

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Gleiches gilt im wesentlichen für Art, Umfang und Charakter der zwei kleinere Grünflächen einfassenden Flächenstruktur, in der der Kläger mit den Nummern 101, 103, 104 und 107 Teilflächen bezeichnet hat. Auch diese ihrem naturfachlichen Charakter nach möglicherweise in unterscheidbare Zonen einteilbare Fläche bildet mit Ausnahme eines schmalen Durchgangs einen ununterbrochenen landwirtschaftlich nicht genutzten Ring von unterschiedlicher Breite aber ähnlicher Vegetationsstruktur, dem insgesamt im Vergleich zu der landwirtschaftlich genutzten Parzelle, auf der er liegt, seiner Größe nach keine untergeordnete Bedeutung zukommt.

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Ebenfalls unter den genannten Gesichtspunkten als Einheit zu betrachten sind die vom Kläger mit den Nummern 202, 203, 204, 205 und 206 gekennzeichneten Teilflächen einschließlich der zwischen ihnen liegenden und sie umschließenden landwirtschaftlich nicht genutzten Teilflächen. Diese Einheit von busch- und grasbestandenen Flächen ist ihrem Umfang nach im Vergleich zu der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche, in die sie hineinragt, nicht von untergeordneter Bedeutung, so dass eine Anerkennung als Landschaftselement im Sinne der genannten Vorschriften ausscheidet.

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Schließlich gelten die dargestellten Grundsätze für die Fläche, auf der der Kläger die Teilflächen mit den Nummern 303 und 304 als eigenständige Feuchtbereiche gekennzeichnet hat. Auch diese Fläche, die zwei kleinere Gewässer - einen ovalen und einen gestreckten Tümpel - und vom Bewuchs her Gräser und Unkräuter aufweist, ist als ein einheitlicher Flächenkomplex anzusehen. Er ist seiner Größe nach im Vergleich zu der landwirtschaftlich genutzten Parzelle, an deren Rand er liegt, nicht von untergeordneter Bedeutung.

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Das Gericht folgt dem Kläger nicht, soweit er in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 in Anlehnung an die Empfehlung des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt des Freistaates Thüringen "Definitionen zur Ausweisung von Landschaftselementen im Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER - Maßnahmen", überarbeitete Fassung: Januar 2009, vorgetragen hat, selbst bei der Betrachtung mehrerer von ihm genannter Teilflächen als eines einheitlichen Landschaftselements würde dieses jeweils weit weniger als 25 % der Fläche, zu der es gehöre und die im übrigen landwirtschaftlich genutzt werde, ausmachen; es sei daher auch bei einer solchen Betrachtungsweise als Landschaftselement anzuerkennen. Die Empfehlung des thüringischen Ministeriums ist keine verbindliche Rechtsnorm. Darüber hinaus trifft die vom Kläger geltend gemachte Maßgabe, in Ziff. 2 (Seite 3) der Empfehlung, wonach nicht CC-relevante Landschaftselemente bis zu einem Anteil von 25 % am Feldstück beihilfe- bzw. förderfähig seien, nur eine Aussage darüber, bis zu welchem Umfang mehrere anerkennungsfähige Landschaftselemente bezogen auf die landwirtschaftlich genutzte Parzelle, zu der sie gehören, berücksichtigt werden sollen. Sie betrifft damit nicht den vorliegenden Fall, in dem die vom Kläger geltend gemachten Teilflächen - wie dargelegt - wegen ihrer Art und Lage überwiegend nicht als einzelne Landschaftselemente anzuerkennen sind. Sie bilden jeweils eine organische Gesamtfläche, die mangels untergeordneter Bedeutung und Überschreitung der sich aus § 5 DirektZahlVerpflV und § 8 a InVeKoSV ergebenden Maximalgrößen nicht als Landschaftselement im Sinne der genannten Vorschriften anerkennungsfähig ist, unabhängig davon, wie viel % sie von der Fläche, zu der sie gehört, ausmacht. Ebenso wenig maßgeblich ist aus den genannten Gründen die vom Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 eingereichte Veröffentlichung "Halboffene Weidelandschaft Höltigbaum", aus der im übrigen die Schlussfolgerung des Klägers, dort gehe man unter Einschluss ungezählter einzelner Landschaftselemente ganz selbstverständlich von einer flächendeckenden Gewährung der Flächenprämie aus, vom Gericht mangels entsprechender Ausführungen hierzu nicht nachvollzogen werden kann.

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Die vom Kläger unter der Nr. 108 aufgeführte "Baumreihe" ist dagegen als Einzelparzelle zu betrachten. Der Luftbildaufnahme, dem bei der Vor-Ort-Kontrolle 2008 erstellten und dem vom Kläger eingereichten Foto ist zwar jeweils nicht zu entnehmen, dass dort - wie für die Anerkennung als Landschaftselement Baumreihe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 DirektZahlVerpflV, § 8 a Abs. 1 BetrPrämDurchfV erforderlich - 5 linear angeordnete Bäume stehen. Die Gruppe von niedrigstämmigen fast bis zum Boden belaubter Gehölze ist aber auch als Feldgehölz im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 1.HS DirektZahlVerpflV (oder als Feldrain im Sinne von § 8 a Abs. 2 Nr. 3 InVeKoSV) zu qualifizieren. Mit einer Größe von ca. 300 qm hält sie sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bis 2000 qm. Sie kann der landwirtschaftlich genutzten Fläche, in die sie hineinragt, als untergeordneter Bestandteil zugeordnet werden. Da sie in dem angegriffenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hat, ist dieser insoweit aufzuheben und dem Kläger eine dieser Fläche entsprechende Erhöhung der Betriebsprämie 2008 zu gewähren.

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Auch die mit der Nr. 201 vom Kläger benannte Wallhecke ist als abgrenzbare Parzelle auf dem Luftbild, dem bei der Vorortkontrolle 2008 erstellten und dem vom Kläger eingereichten Foto erkennbar. Sie grenzt zwar an die mit den Nummern 202 bis 206 bezeichnete Fläche, hebt sich aber ihrer Form und Gestalt nach von dieser bereits auf dem Luftbild erkennbar ab, so dass sie nicht als dieser Fläche zugehörig zu betrachten ist. Sie ist als Begrenzung der südwestlich an sie grenzenden landwirtschaftlichen Fläche als untergeordneter Bestandteil zuzuordnen. Die Parzelle ist daher als Landschaftselement im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV anzusehen. Die Mitarbeiter der Beklagten haben für dieses Element eine Fläche von 0,045 ha gemessen. Da sie in dem angegriffenen Bescheid ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden hat, ist dieser auch insoweit aufzuheben und dem Kläger eine dieser Fläche entsprechende weitere Erhöhung der Betriebsprämie 2008 zu gewähren.

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Schließlich ist die mit der Nr. 302 vom Kläger als Feldgehölz gekennzeichnete Teilfläche als Landschaftselement im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 DirektZahlVerpflV mit der angegebenen Größe von 0,18 ha anzuerkennen. Die Bemerkung "kein LE im Sinne der VO" im Prüfprotokoll der Beklagten vom 17. November 2008 steht dem nicht entgegen, denn sie enthält keine nachvollziehbaren Feststellungen tatsächlicher Art. Auf dem vom Kläger vorgelegten Foto dagegen ist ein Feldgehölz erkennbar.

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Eine Anerkennung der sich anschließenden vom Kläger als Wallhecke bezeichneten Teilfläche Nr. 301 scheidet dagegen aus. Diese Fläche ist im Prüfprotokoll zur Vor-Ort-Kontrolle am 14. November 2008 mit der Bemerkung "Hecke nicht vorhanden" versehen. Auch auf dem vom Kläger eingereichten Foto ist eine (Wall-)Hecke nicht erkennbar. Der Kläger selbst gibt zu dem Foto an, die Fläche sei ohne Wall bereits zum 2. Mal von einem Grasschnitt mit erfasst worden. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 ergänzend vorgetragen hat, dort sei eine (Wall-)Hecke angelegt worden, auf dem von ihm vorgelegten Foto seien im Vordergrund kleinste Heckenpflanzen erkennbar, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn ein Landschaftselement ist nur dann als ein solches anzuerkennen, wenn es auch schutzwürdig vorhanden, d.h. zumindest als ein solches wahrnehmbar ist und gerade in Abgrenzung zu einer angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung besteht. Wann dies - insbesondere bei einem in Entstehung begriffenen Landschaftselement - der Fall ist, obliegt der Beurteilung nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Dabei sind Sinn und Zweck der genannten Regelungen - ein schutzwürdiges Landschaftselement zu erhalten - zu berücksichtigen. Vorliegend reicht hierfür die unterstellte Erkennbarkeit kleinster Heckenpflanzen auf einer bereits mehrfach übermähten, sich im übrigen nicht weiter von der landwirtschaftlich genutzten Umgebung abhebenden Fläche nicht aus.

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Der Einwand des Klägers, ihm seien in dem früheren gerichtlichen Verfahren unter Anerkennung der geltend gemachten Landschaftselemente 8,55 ha zuerkannt worden, es sei nicht nachvollziehbar, warum diese im Jahre 2008 wieder herausgemessen bzw. genommen worden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn von der Festsetzung der Zahlungsansprüche auf der Grundlage der jeweiligen Antragsangaben eines Antragstellers und ggf. - wie hier - bestimmter Flächenfeststellungen der Beklagten kann nicht auf den Umfang der zur Aktivierung dieser Zahlungsansprüche heranzuziehenden Flächen für die Gewährung der Betriebsprämie geschlossen werden. Dies gilt zumindest für die Jahre nach der Festsetzung der Zahlungsansprüche. Denn zum einen steht es einem Antragsteller frei, andere Flächen anzumelden und zum anderen kann sich die Nutzungsart und der Nutzungsumfang in den Folgejahren verändern. Maßgeblich sind daher nur die Feststellungen zur Beihilfefähigkeit von angemeldeten Flächen in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr. Aus der Tatsache, dass der Kläger für die von ihm benannten Teilflächen im Jahre 2005 möglicherweise eine Betriebsprämie erhalten hat, erwächst kein Anspruch auf die Gewährung der Betriebsprämie 2008, da die geltend gemachten Flächen im Wirtschaftsjahr 2008 nur im ausgeführten Umfang die Prämienvoraussetzungen erfüllen.

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Nach alledem war der Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger beantragt die Anerkennung von Landschaftselementen für die Gewährung der Betriebsprämie 2008 bis zu einem Umfang von 8,55 ha. Da ihm mit dem angegriffenen Bescheid für eine Fläche von 7,03 ha diese Betriebsprämie bereits gewährt wurde, sind Streitgegenstand Flächen im Umfang von 1,52 ha (8,55 ha - 7,03 ha). Der Kläger obsiegt vorliegend hinsichtlich von 0,255 ha, mithin im Umfang von ca. 1/6. Entsprechend hat er die Kosten hinsichtlich seines Unterliegens in Höhe von 5/6 und die Beklagte in Höhe ihres Unterliegens in Höhe von 1/6 zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.