Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.04.2010, Az.: 13 A 462/09
Anerkennung; Anerkennungsverfahren; Auslegung; geeignete Stelle; Insolvenzverfahren; Rechtsanwalt; Schuldnerberatung; Schuldnerberatungsstelle; Trägerverein; Verbraucherinsolvenz; Verein; Vergütung; Vergütungsanspruch; Verwaltungsakt; Zeitpunkt der Antragstellung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 19.04.2010
- Aktenzeichen
- 13 A 462/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 47858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 02.07.2010 - AZ: 11 LA 170/10
Rechtsgrundlagen
- § 305 Abs 1 InsO
- § 3 Abs 1 InsOAuaG ND
- § 5 Abs 1 InsOAuaG ND
- § 2 Abs 1 InsOAuaG ND
- § 1 Abs 1 InsOAuaG ND
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 4 BeratHiG
- § 5 BeratHiG
- § 44 RVG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Vergütungsanspruch für die in der Schuldnerberatungsstelle in U. in der Zeit von November bis Dezember 2006 erbrachten Leistungen.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, für den das Finanzamt O. am 15. November 2005 sowie am 29. Oktober 2007 die Gemeinnützigkeit jeweils vorläufig und für 18 Monate bescheinigt hat. Er ist Trägerverein für verschiedene Schuldnerberatungsstellen, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Nach dem Internetauftritt des Klägers (http://www...) werden derzeit allein in Niedersachsen ... Schuldnerberatungsstellen in O., W., A., W., S., E., L., R., C., D., U., B., W., C. und L. betrieben.
In der Satzung des Klägers heißt es:
„2. Ziel und Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist die Verbraucherberatung, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen als geeignete Stelle gemäß § 305 InsO.
Dies geschieht durch Einrichtung und Erhaltung von Beratungsstellen, auch unter Einbeziehung bereits vorhandener Ressourcen der rechts- und steuerberatenden Berufe und der freien Wirtschaft durch Schaffung von Synergieeffekten, wobei der Verein jedoch jederzeit nach außen und innen federführend ist. Einbezogene dritte Personen oder Unternehmen sind lediglich Erfüllungsgehilfen.“
Mit Schreiben vom 25. November 2005 beantragte der damalige Vorstandsvorsitzende des sich seinerzeit in Gründung befindlichen Vereins ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V., Herr O. F., „für den ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. die Anerkennung als geeignete Stelle“ nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) gem. § 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO). Die Beratungsstelle werde in einer Rechtsanwaltskanzlei angesiedelt. Leiterin der Schuldnerberatung sei die Rechtsanwältin M. S.. Für die Antragstellung wurde ein Briefkopf verwendet, der als Absenderangabe die Bezeichnung „... Schuldberatung“ aufwies und zusätzlich, neben einem Signet der „... Gruppe“, den Aufdruck „... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. i.G.“ enthielt. Die ... Schuldnerberatung firmiert unter derselben Adresse wie die ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. i.G.. Dem Antrag beigefügt war u.a. eine Konzeption der Schuldnerberatungsstelle, eine Vereinbarung zum Betrieb einer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle mit der Rechtsanwältin S., eine Kopie der Zulassungsurkunden von Frau S. sowie ein Musterexemplar eines Schuldnerberatungsvertrags.
In der „Konzeption der ... Schuldner- und Insolvenzberatung“ heißt es:
„I. Konzeption als ...-Schuldnerberatung
Der Verein hat sich der ... Gruppe angeschlossen. Die ... Schuldnerberatung gestaltet durch eigene Qualitätsmerkmale und Organisationsstrukturen ein hoch effizientes mandantenorientiertes Beratungsangebot. Der Verein hat durch die Orientierung an die ... Schuldnerberatung keine finanzielle Verpflichtung, noch hat er irgendwelche Verpflichtungen, die der gemeinnützigen Arbeit entgegenstehen. Der Verein kann aber, auch abseits der etablierten und „starren“ Wohlfahrtspflege am Erfahrungsaustausch, den Fortbildungsmaßnahmen und der permanenten Weiterentwicklung der ... Schuldnerberatung partizipieren. (…)
Zur Grundkonfiguration der ... Schuldnerberatungsstellen gehören die Qualitätsmerkmale, zu denen sich jede ... Schuldnerberatungsstelle verpflichtet hat. (…)
1. In jeder anerkannten Stelle ist zumindest ein zugelassener Rechtsanwalt oder ein Jurist, der über alle Zulassungsvoraussetzungen verfügt, beschäftigt.
(…)
13. Die Qualitätsmerkmale werden in der Schuldnerberatungsstelle und deren Außenstellen für Mitarbeiter und Kunden einsehbar ausgehangen.
(…)
Standard der ... Schuldnerberatung ist auch die Kombination des bereits als geeignet anerkannten Rechtsanwaltes und der juristischen Person des Vereins. Durch die Beschäftigung eines zugelassenen, erfahrenen Rechtsanwaltes als Berater/in sind die meisten Anerkennungsvoraussetzungen bereits erfüllt.
(…)
IV. Finanzielle Konzeption
Der Verein wickelt die Schuldnerberatung durch eine niedergelassene Rechtsanwältin in deren Räumen ab. Die Anwaltskanzlei bekommt jedoch nur Honorarzahlungen, wenn auch entsprechende Leistungen erbracht wurden. Die Finanzierung einer jeden Schuldnerberatung wird individuell geklärt. (…) Jede Schuldnerberatung hat einen festgesetzten Kostenrahmen, welcher in dem Schuldnerberatungsvertrag festgelegt ist, den die Kanzlei für ihre Leistungen erhält.“
In der „Vereinbarung zum Betrieb Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle“ zwischen dem Kläger als Auftraggeber und der Rechtsanwältin S. als Auftragnehmerin, jeweils mit Sitz im ...weg …, O., heißt es:
„1. Auftrag
Die Auftragnehmerin wird von dem Auftraggeber beauftragt, im Namen der ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. eine Schuldnerberatungsstelle in den Räumen ihrer Kanzlei zu leiten und die erforderlichen Schuldnerberatungen nach § 305 InsO durchzuführen und abzuwickeln, wobei die Bedingungen dieser Vereinbarung zu beachten sind.
2. Pflichten der Auftragnehmerin
(…)
2.4 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die im Anhang befindliche Konzeption für die Schuldnerberatungsstelle einzuhalten.
2.5 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die organisatorischen, räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Abwicklung des Auftrages bereitzustellen, maßgeblich sind hierbei die Anforderungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung.
2.6 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Schuldnerberatungen nur dann durchzuführen, wenn die Zahlung der Kosten, wie im Schuldnerberatungsvertrag aufgeführt, sichergestellt ist.
3. Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle notwendigen Daten und Standardschreiben, die zur Durchführung seiner Aufgabe notwendig sind, zur Verfügung zu stellen.
(…)
3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vergütung aus dieser Vereinbarung umgehend und entsprechend der nachfolgenden Regelung zu bezahlen.
4. Vergütung
4.1 Der Standardauftrag enthält die folgenden Dienstleistungen
4.1.1 Die Auftragnehmerin erhält für die o.g. Dienstleistungen ein Honorar in Höhe der im Schuldnerberatungsvertrag festgelegten Kosten. (…)
4.2 Auslagenerstattung
4.2.1 Auslagen, mit Ausnahme der Telefongesprächskosten, hat die Auftragnehmerin selbst zu tragen.
(…)
5. Verwaltungskosten
5.1 Als Verwaltungskostenanteil stehen dem Auftraggeber 5 % aller Vergütungsansprüche zu und sind an den Auftraggeber abzuführen.
(…)
8. Laufzeit und Kündigung
(…)
8.2 Die Aufnahme der Tätigkeit erfolgt mit der Anerkennung der Schuldnerberatungsstelle als geeignete Stelle nach § 305 InsO durch die zuständige Landesbehörde.“
Im Musterexemplar eines „Schuldner- und Insolvenzberatungsvertrags“ heißt es:
„Der/ die Auftraggeber (…) ist überschuldet und trägt der ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. (…Auftragnehmer…) einen Schuldner- und Insolvenzberatungsvertrag an.“
Unter dem 12. Dezember 2005 stellte der Kläger auf Anfrage des Beklagten vom selben Tage klar, dass Trägerverein der ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. sei und die Bezeichnung der geeigneten Stelle „... Schuldnerberatung“ laute. Die Beratung werde von Frau Rechtsanwältin S. in ihrer Kanzlei durchgeführt. Zusätzliches Personal sei vorerst nicht vorgesehen. Der Schuldner- und Insolvenzberatungsvertrag werde in jedem Fall zwischen der Beratungsstelle und dem Ratsuchenden geschlossen.
Unter dem 13. Februar 2006 übersandte der Beklagte an die ... Schuldnerberatung O. unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 25. November 2005 einen Bescheid mit folgendem Inhalt:
„Mit o.a. Schreiben haben Sie beantragt, die ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. (…) als geeignete Stelle für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) anzuerkennen.
Die Überprüfung der Angelegenheit hat ergeben, dass die o.a. Schuldnerberatungsstelle die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt.“
Im April 2006 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger beabsichtigte, u.a. in E. und A. weitere, als „Außenstellen“ bezeichnete Schuldnerberatungsstellen zu eröffnen. Daraufhin teilte der Beklagte mit einem an die ... Schuldnerberatung O. gerichteten Schreiben vom 27. April 2006 mit, dass eine Anerkennung als geeignete Stelle lediglich für den ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. erfolgt sei, nicht jedoch für weitere Beratungsstellen des Vereins.
Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2006, dass es sich hierbei nicht um eigenständige Beratungsstellen, sondern um „unselbständige Beratungsaußenstellen“ ohne eigene Rechtspersönlichkeit handele. Diese handelten ausschließlich im Namen und Auftrag des Klägers als anerkannte Stelle. Eine natürliche oder juristische Person sei berechtigt, weitere Personen zu beauftragen, in ihrem Namen tätig zu werden, auch wenn diese Person nicht im gleichen Büro sitze wie der Auftraggeber. Die Beratung nach § 305 InsO und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erfolge nach wie vor durch den Kläger, der auch für die ordnungsgemäße Abwicklung der Beratung hafte und den Datenschutz, die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen und die Qualität der Beratungsleistungen sicherzustellen habe. Um dies zu gewährleisten, würden die Beratungsaußenstellen ausschließlich bei den in § 2 Abs. 2 Nds. AGInsO erwähnten und gemäß § 1 Abs. 2 Nds. AGInsO als geeignet geltenden Berufsgruppen eingerichtet. In der Praxis bedeute dies, dass ausschließlich Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltssozietäten beauftragt würden, im Namen, Auftrag, auf Rechnung und auf Weisung des Klägers tätig zu werden.
Mit Bescheid vom 14. November 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger, u.a. für die Beratungsstelle in U. den Zusatz „anerkannt als geeignete Schuldnerberatungsstelle nach § 305 InsO (…)“ zu verwenden.
Mit einem undatierten Schreiben, eingegangen bei dem Beklagten am 20. November 2006, beantragten die damaligen Vorstandsvorsitzenden des Klägers, Herr O. F. und Herr U. W., die Anerkennung u.a. der „Außenstelle“ in U. als geeignete Stelle im Sinne des § 305 InsO. Die Schuldnerberatung solle durch den Rechtsanwalt R. W. erfolgen. Für die Antragstellung wurde ein Briefkopf verwendet, der als Absenderangabe die Bezeichnung „... Schuldnerberatung“ und den Zusatz „Anerkannte und gemeinnützige Beratungsstelle, Hauptsitz O.“ enthielt sowie den Aufdruck „... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V.“ und das Logo der „... Gruppe“.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 änderte der Kläger den Antrag dahingehend, dass die Anerkennung nicht als unselbständige Außenstelle, sondern als Schuldnerberatungsstelle beantragt werde. Die mit den Anwaltskanzleien geschlossenen Verträge seien entsprechend geändert worden.
Mit einem vermutlich am 27. Juni 2008 ergangenen Bescheid - der Bescheid selbst ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten - erkannte der Beklagte u.a. die Beratungsstelle U. als geeignete Stelle gem. § 3 Abs. 1 Nds. AGInsO an.
Unter dem 24. November 2008 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung der Beratungsstelle U. für den Zeitraum November und Dezember 2006 mit der Bitte, die Abrechnung zu überprüfen und das sich ergebende Honorar auszuzahlen.
Der Beklagte lehnte die Gewährung einer Vergütung für die Beratungstätigkeiten der Beratungsstelle in U. für die Zeit von November bis Dezember 2006 mit einem an die ... Schuldnerberatung O. gerichteten Bescheid vom 13. Januar 2009 ab. Ein Anspruch auf Vergütung bestehe erst ab der Anerkennung der einzelnen Schuldnerberatungsstelle, d.h. ab dem 27. Juni 2008.
Hiergegen hat der Kläger am 4. Februar 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor: Er - der Kläger - sei als „ganzheitliche“ Rechtspersönlichkeit zu sehen. Für die Frage der Vergütung sei es ohne Bedeutung, wie er die von ihm erbrachten bzw. zu erbringenden Beratungsleistungen organisiere. Er könne die Beratungsleistungen in seinen Geschäftsräumen in O. erbringen, sei aber auch berechtigt, Beratungsleistungen in Geschäftsräumen in U. vorzunehmen. Ihm sei mit Bescheid vom 13. Februar 2006 die Anerkennung im Sinne des Nds. AGInsO ohne jegliche Einschränkung und ohne Festlegung auf den Geschäftssitz O. erteilt worden, so dass er berechtigt sei, im gesamten Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen entsprechende Beratungsleistungen zu erbringen. Einer neuerlichen Anerkennung der Beratungsstelle U. habe es daher nicht bedurft. Das ergebe sich auch aus dem Schreiben des Finanzamtes O. vom 23. Februar 2007, nach dem die am 15. November 2006 ausgestellte vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für alle Außenstellen Gültigkeit habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein eingetragener Verein außer am Sitz des Vereins weitere Zweig-, Neben- oder Außenstellen unterhalten könne, ohne dass diese eine eigene Rechtspersönlichkeit oder gar Selbständigkeit aufweisen müssten. Zudem trete im Rechtsverkehr immer er - der Kläger - als Rechtspersönlichkeit auf. Die im Rahmen der Tätigkeit vorzulegende Bescheinigung im Sinne des § 305 InsO werde von ihm ausgestellt. Auch der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2008 richte sich an die ... Schuldnerberatung mit Sitz in O. und nicht an die ... Schuldnerberatung in U..
Selbst wenn die Auffassung des Beklagten, jede außerhalb O.s tätige Beratungsstelle benötige eine eigene Zulassung, zutreffen sollte, wäre für den Vergütungsanspruch auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle gestellt worden sei, d.h. auf den 21. November 2006. Grund hierfür sei, dass ein Antragsteller auf die Art und Weise der Bearbeitung seines Antrags kaum Einwirkungsmöglichkeiten habe, so dass sich die Bescheidung wie in seinem - des Klägers - Fall über Monate hinziehen könne.
Im Übrigen ergebe sich die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit und damit sein Anspruch auf Vergütung aus § 1 Nds. AGInsO. Eine Eignung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nds. AGInsO liege bei Einrichtungen vor, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AG InsO als geeignet gelten. Diese Vorschrift sei erfüllt, da der Leiter der ... Schuldnerberatung U. zugelassener Rechtsanwalt sei. Darüber hinaus ergebe sich die Eignung der Schuldnerberatungsstelle aus § 1 Abs. 2 Nds. AGInsO. Weil er - der Kläger - in der Freien und Hansestadt Hamburg Schuldnerberatungsstellen betreibe, die dort anerkannt seien, habe auch eine Anerkennung seiner Beratungsstellen in Niedersachsen zu erfolgen. Das gelte erst recht, wenn sogar eine in Niedersachsen anerkannte Beratungsstelle existiere.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2009 aufzuheben und das beklagte Amt zu verpflichten, ihm eine Vergütung für die in den Monaten November und Dezember 2006 angefallenen Beratungen in Höhe von 2.612,28 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Die Anerkennung als geeignete Stelle vom 13. Februar 2006 beziehe sich auf die unter der Adresse der Kanzlei von Frau Rechtsanwältin S., ...weg …, O., beantragte und wörtlich genau benannte Stelle unter der Trägerschaft des Klägers. Mit der Anerkennung sei keine landesweite Berechtigung zur Durchführung von Schuldnerberatungstätigkeiten erteilt worden. § 3 Nds. AGInsO regele eindeutig, dass sich die Anerkennung auf einzelne Stellen eines Trägers in Niedersachsen beziehe, die Träger selbst jedoch keine Anerkennung benötigen. Die Träger unterlägen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Nds. AGInsO lediglich der Überprüfung der Gemeinnützigkeit. Dass die vom Finanzamt O. festzustellenden Gemeinnützigkeit des Trägervereins auch für alle Außenstellen gelte, habe keine rechtlichen Auswirkungen auf das Nds. AGInsO. Ebenso wenig ändere die Konstruktion des Nds. AGInsO, einen Trägerverein für die anzuerkennenden Beratungsstellen vorzuschreiben, um den Rechtsverkehr nach außen sicherzustellen, nichts an der Tatsache, dass sich die Genehmigung konkret auf die einzelne Beratungsstelle beziehe. Die Möglichkeit einer Anerkennung bereits mit Antragstellung bestehe ebenso wenig wie die einer rückwirkenden Anerkennung. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nds. AGInsO greife nicht ein, da sie allein der Rechtssicherheit diene und sicher stellen solle, dass die Beratungsscheine auch länderübergreifend gültig bleiben. Die Rechtsauffassung des Klägers, es seien dadurch, dass er bereits in der Freien und Hansestadt Hamburg eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle betreibe, automatisch auch die in Niedersachsen betriebenen Stellen anerkannt, treffe nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angegriffene Bescheid vom 13. Januar 2009 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vergütung gem. § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO für die in der Schuldnerberatungsstelle in U. in der Zeit von November bis Dezember 2006 erbrachten Leistungen zu.
1. Gem. § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO erhalten geeignete Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. AGInsO auf Antrag vom Land für ihre Mitwirkung beim Versuch einer Schuldenbereinigung eine Vergütung, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht, Anspruch auf Beratungshilfe für den Versuch einer Schuldenbereinigung hat und versichert, dass ein Antrag auf Beratungshilfe nicht gestellt worden ist, und wenn die Stelle unentgeltlich tätig geworden ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die Schuldnerberatung durch die ... Schuldnerberatungsstelle U. erfolgt ist, die zum damaligen Zeitpunkt nicht als geeignete Stelle im Sinne des § 3 Nds. AGInsO anerkannt war. Dazu im Einzelnen:
a) Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 wurde mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren ein eigenes, von dem Regelinsolvenzverfahren abweichendes Verfahren geschaffen, mit dem zum einen die Belastung der Gerichte reduziert und zum anderen den besonderen Bedürfnissen der Verbraucher besser Rechnung getragen werden sollte. Um das Ziel einer nach Möglichkeit gütlichen Einigung zwischen Schuldnern und Gläubigern zu erreichen, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren auf eine außergerichtliche Schuldenbereinigung ausgerichtet. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt daher vom Schuldner beim Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens die Vorlage der Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind nicht in der Insolvenzordnung geregelt; vielmehr können gemäß dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift die Länder selbst bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. Die entsprechenden Regelungen zu den formellen und materiellen Anerkennungsvoraussetzungen sind im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung enthalten.
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung definiert (1.) die kraft Gesetzes als geeignet geltenden Stellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1), (2.) die kraft Gesetzes als geeignet geltenden Personen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2), (3.) die Voraussetzungen für eine Anerkennung als weitere geeignete Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, § 3) und überlässt es (4.) im Übrigen dem Insolvenzgericht, die Eignung von Personen und Personengesellschaften im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festzustellen, wenn der Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlt.
Der Vergütungsanspruch gem. § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO besteht nicht für alle Stellen oder Personen, die kraft Gesetzes als geeignet gelten, anerkannt werden oder deren Eignung durch das Insolvenzgericht festgestellt worden ist, sondern nur dann, wenn die Mitwirkung beim Versuch einer Schuldenbereinigung durch eine geeignete Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. AGInsO erfolgt ist und diese die Vergütung beantragt. Die Vorschrift nimmt damit unmittelbar auf die Legaldefinition der „geeigneten Stelle“ in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Nds. AGInsO Bezug.
b) Der Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 13. Februar 2006 (Beiakte E, Bl. 52) bedarf der Auslegung. Diese Auslegung führt - entgegen der Auffassung des Klägers - zu dem Ergebnis, dass nicht der Kläger als Trägerverein, sondern die in seiner Trägerschaft stehende Schuldnerberatungsstelle ... Schuldnerberatung mit Sitz in O. als geeignete Stelle gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nds. AGInsO anerkannt worden ist.
Der Erklärungsinhalt eines Verwaltungsaktes ist in entsprechender Anwendung des für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist, wie der Adressat die Erklärung bei objektiver Auslegung verstehen konnte (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 02.09.1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, m.w.N.). Im Antragsverfahren können zudem der Antrag und die ihm beigefügten Unterlagen den Inhalt des Verwaltungsaktes bestimmen, sofern in dem Verwaltungsakt auf sie Bezug genommen wird (Stelkens/ Bonk/ Sachs- U. Stelkens, VwVfG, 7. Auflage, § 35 Rn. 76).
aa) Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Inhalt des Anerkennungsbescheids nicht eindeutig ist. Der Bescheid ist an die ... Schuldnerberatung in O. gerichtet, d.h. an die Schuldnerberatungsstelle selbst, die denselben Sitz hat wie der Kläger und die im Antrag vom 25. November 2005 - neben der ... Gruppe und dem ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. - im Kopfbogen angegeben war. In ihm wird das Schreiben vom 25. November 2005 dahingehend wiedergegeben, es sei beantragt worden, den ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. als geeignete Stelle anzuerkennen, und weiter mitgeteilt, die Überprüfung habe ergeben, dass die „o.a. Schuldnerberatungsstelle“ die Voraussetzungen der Anerkennung erfülle. Ob sich die Feststellung auf den Empfänger des Bescheides, d.h. die ... Schuldnerberatung in O., oder auf den in Bezug genommenen ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. bezieht, ergibt sich nicht ohne Weiteres. Zumindest die Tatsache, dass es sich bei dem ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V., also dem Kläger, nicht um eine Schuldnerberatungsstelle, sondern um dessen Trägerverein handelt, spricht für die erstgenannte Sichtweise.
bb) Betrachtet man den Anerkennungsbescheid im Zusammenhang mit dem Inhalt des Antrags vom 25. November 2005 nebst der ihm beigefügten Unterlagen sowie der Ergänzungen durch den Schriftsatz vom 12. Dezember 2005, so musste der Kläger den Bescheid allerdings in dem Sinne verstehen, dass nicht er als Trägerverein, sondern die in seiner Trägerschaft stehende Schuldnerberatungsstelle ... Schuldnerberatung mit Sitz in O. als geeignete Stelle gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nds. AGInsO anerkannt worden ist. Mit der im Antrag vom 25. November 2005 verwendeten Formulierung „Hiermit beantrage ich für den ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. die Anerkennung als geeignete Stelle“ und dem zusätzlichen Hinweis, dass „die Beratungsstelle in einer Rechtsanwaltskanzlei angesiedelt wird“ ist zwar offen, ob damit durch den Träger ein Antrag auf Anerkennung dieser Rechtsanwaltskanzlei als Beratungsstelle gestellt werden sollte, wie dies in § 3 Abs. 1 Nds. AGInsO vorgesehen ist („auf schriftlichen Antrag ihres Trägers“), oder ob die Anerkennung des Trägers selbst als geeignete Stelle begehrt wurde.
Eine Klarstellung erfolgte jedoch durch das Schreiben vom 12. Dezember 2005 (Beiakte E, Bl. 26), mit dem der Kläger die zur Ergänzung des Antrags von dem Beklagten mit Schriftsatz vom selben Tage (Beiakte E, Bl. 25) gestellten Fragen beantwortete. Die Frage Nr. 1 („Wie lautet die genaue Bezeichnung des Trägers (Juristische Person des privaten Rechts)?“) beantwortete der Kläger mit „... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. (eingetragener, gemeinnütziger Verein)“. Die Frage Nr. 2 („Wie lautet die Bezeichnung der geeigneten Stelle (Einrichtung in Niedersachsen ohne eigene Rechtspersönlichkeit)?“) wurde mit „... Schuldnerberatung“ beantwortet. Auf die Frage Nr. 6 („Teilen Sie bitte mit, wie viele Personen in der Beratungsstelle tätig sein sollen und welche Personen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Nds. AGInsO erfüllen. (…)“) teilte der Kläger mit „Frau S. ist bereits seit Mai 2001 Rechtsanwältin und somit bereits als geeignete Person gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AGInsO anerkannt. (…) Die Beratung wird von Frau S. in ihrer Kanzlei durchgeführt. Zusätzliches Personal ist vorerst nicht vorgesehen. (…)“. Damit hat der Kläger klargestellt, dass - trotz des einheitlichen Briefkopfes - zwischen dem Trägerverein, dem „... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V.“ und der Schuldnerberatungsstelle selbst, der allein durch Rechtsanwältin S. geleiteten ... Schuldnerberatung O., zu differenzieren ist und dass mit dem eingeleiteten Verfahren nur die ... Schuldnerberatung als geeignete Stelle anerkannt werden sollte.
Der Kläger konnte und musste den Anerkennungsbescheid daher in dem Sinne verstehen, dass die Anerkennung als geeignete Stelle gemäß dem eingereichten und insoweit klargestellten Antrag für die Schuldnerberatungsstelle ... Schuldnerberatung in O. und nicht für den Trägerverein selbst erfolgt ist.
cc) Für diese Auslegung sprechen auch die weiteren vom Kläger erkannten bzw. erkennbaren Umstände, insbesondere die verwendete Rechtsgrundlage des Bescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 - 7 C 70.80 -, NVwZ 1984, 36), weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt im Einklang mit dem Gesetz, das sie zum Erlass des Verwaltungsaktes ermächtigt, und mit sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen verstanden wissen wollte (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 35 Rn. 19; Knack/ Hennecke- Ritgen, VwVfG, 9. Auflage, § 9 Rn. 26).
Der Beklagte hat die Anerkennung als geeignete Stelle im Bescheid vom 13. Februar 2006 auf § 3 Abs. 1 Nds. AGInsO gestützt, der dem Bescheid als Abdruck beigefügt war. Danach sind Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen, auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als geeignet anzuerkennen, wenn die in Nr. 1 bis 6 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Vorschrift enthaltene Differenzierung zwischen dem antragstellenden Träger, hier dem Kläger, und der Schuldnerberatungsstelle, deren Anerkennung begehrt wird, hier die ... Schuldnerberatung mit Sitz in O., ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut. Damit war für den Kläger insbesondere unter Berücksichtigung der unter dem 12. Dezember 2005 erfolgten Klarstellung des Antrags ohne Weiteres erkennbar, dass nach § 3 Abs. 1 Nds. AGInsO nur die Anerkennung der Schuldnerberatungsstelle, nicht aber die des Trägers selbst möglich ist. Dass der Kläger diese gesetzliche Regelung auch so verstanden hat, lässt sich an Punkt 8.2 der mit der Schuldnerberatungsstelle abgeschlossenen „Vereinbarung zum Betrieb einer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle“ erkennen, in der es heißt: „Die Aufnahme der Tätigkeit erfolgt mit der Anerkennung der Schuldnerberatungsstelle als geeignete Stelle nach § 305 InsO durch die zuständige Landesbehörde.“
Die Differenzierung zwischen Trägerverein und Schuldnerberatungsstelle ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen des Niedersächsischen Landtags hat dem Landtag mit Beschlussempfehlung vom 27. November 1998 (LT-Drs. 14/343, S. 3) empfohlen, den bisherigen Entwurf des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Änderung anderer Gesetze (LT- Drs. 14/255, S. 3) mit Änderungen anzunehmen. Die Empfehlung umfasste u.a. eine Änderung des § 3 Nds. AGInsO dahingehend, dass nicht „juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, (…) von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag als geeignet anzuerkennen“ sind, sondern „Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen (…) auf schriftlichen Antrag ihres Trägers (…), wenn Träger der Stelle eine juristische Person des privaten Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt (…)“.
Im Stenographischen Bericht des Niedersächsischen Landtags der 16. Plenarsitzung vom 16. Dezember 1998 zur zweiten Beratung u.a. des Gesetzentwurfs der Landesregierung - Drs. 14/255 - gab der Berichterstatter, Dr. Biester, zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts und Verfassungsfragen als Erklärung zu Protokoll (S. 1169):
„§ 3 Abs. 1 Satz 1 soll in seiner Einleitung aus zwei Gründen geändert werden. Zum einen soll sich die Anerkennung immer nur auf eine einzelne Beratungsstelle, nicht aber auf den Träger beziehen, der möglicherweise eine Vielzahl von Stellen betreibt. Andernfalls hätten sich im Gesetzesvollzug erhebliche Schwierigkeiten ergeben können, wenn ein Träger mehrere Stellen unterhalten hätte und nur in einer von ihnen Missstände aufgetreten wären. Der durch die Änderung verursachte Verwaltungsmehraufwand wurde in den Ausschussberatungen als gering eingestuft, da sich voraussichtlich nur wenige Stellen um eine Anerkennung nach § 3 bemühen werden.“
Das Gesetz wurde mit den Änderungsempfehlungen des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen vom Landtag angenommen.
c) Unter Zugrundelegung des so verstandenen Inhalts des Bescheides vom 13. Februar 2006 sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO nicht erfüllt, weil die Entstehung eines Vergütungsanspruchs voraussetzt, dass es sich bei der Stelle, die an dem Versuch einer Schuldenbereinigung mitgewirkt hat, um eine als geeignet anerkannte Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. AGInsO gehandelt hat. Das ist jedoch nicht der Fall.
aa) Als geeignete Stelle anerkannt war in dem im Streit stehenden Zeitraum von November bis Dezember 2006 nur die ... Schuldnerberatung O.. Die Beratungstätigkeit, für die der Kläger Vergütungsansprüche geltend macht, erfolgte jedoch - zwischen den Beteiligten unstreitig - durch die ... Schuldnerberatungsstelle U., dessen Leiter der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt W., ist. Dies entspricht auch der zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt W. geschlossenen „Vereinbarung zum Betrieb einer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle“ (Beiakte E, Bl. 2, dort Punkt 1. „Auftrag“), nach der der Auftragnehmer (Rechtsanwalt W.) von dem Auftraggeber (dem ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V.) beauftragt wird, „eine Schuldnerberatungsstelle (…) zu leiten und die erforderlichen Schuldnerberatungen nach § 305 InsO durchzuführen und abzuwickeln“. Die Anerkennung der Schuldnerberatungsstelle U. als geeignete Stelle gem. § 3 Abs. 1 Nds. AGInsO erfolgte erst im Juni 2008 (vermutlich mit Bescheid vom 27. Juni 2008).
Auf das zwischen der ... Schuldnerberatung U. und dem Kläger bestehende Vertragsverhältnis kommt es nach alledem nicht an.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Neben dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO, der „geeigneten Stellen nach § 3 Abs. 1 S. 1“ einen Vergütungsanspruch zubilligt und nicht bereits Stellen, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, spricht auch der Zweck des Anerkennungsverfahrens, die Qualität der Schuldnerberatung zu sichern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 14/255 S. 19 f.), gegen das Entstehen eines Vergütungsanspruchs bereits vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens.
cc) Soweit sich der Kläger zur Begründung eines Vergütungsanspruchs darauf beruft, die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit und damit ein Vergütungsanspruch ergebe sich aus § 1 Nds. AGInsO, weil der Leiter der ... Schuldnerberatung U. zugelassener Rechtsanwalt sei und damit von Gesetzes wegen als geeignet gelte, trifft dies so nicht zu.
Zwar gilt der Rechtsanwalt W. als Mitglied der Rechtsanwaltskammer kraft Gesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ) und ohne Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nds. AGInsO als für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignet. Allerdings sind Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AGInsO als für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignet gelten, vom Vergütungsanspruch des § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO nicht erfasst.
In der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/255, S. 22 f.) heißt es hierzu:
„Wie bereits im Allgemeinen Teil der Begründung ausgeführt, sollen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie die nach § 3 Abs. 1 in einem Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannten Einrichtungen für die Durchführung des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung eine Vergütung vom Land erhalten. Ohne ein solches Entgelt ist nicht gewährleistet, dass sich die Träger der jetzigen Schuldnerberatungsstellen an einer Schuldenbereinigung im Sinne des Neunten Teils der Insolvenzordnung beteiligen. Im Hinblick auf ihre lange Erfahrung mit Schuldnerberatung ist es jedoch besonders wünschenswert, dass sich diese Schuldnerberatungsstellen mit an dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren beteiligen. Ohne eine finanzielle Vergütung der genannten Einrichtungen wäre es demgegenüber wahrscheinlich, dass das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren weitgehend durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durchgeführt würde, da Schuldnerinnen und Schuldner im Hinblick auf die Leistungen nach dem Beratungshilfegesetz nur dort eine praktisch kostenfreie Beratung erlangen könnten.
In Absatz 1 wird klargestellt, dass nur geeignete Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie nach § 3 Abs. 1 als geeignet anerkannte juristische Personen des privaten Rechts eine Fallpauschale erhalten können. Auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Niedersachsen e.V., der Konföderation Evangelischer Kirchen und der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. ist die finanzielle Förderung durch Fallpauschalen auch auf Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft von Kommunen erstreckt worden, um sicherzustellen, dass auch diese Stellen Schuldenbereinigung im Sinne der Insolvenzordnung anbieten. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie des § 4 erhalten eine solche Vergütung dagegen ebenso wenig wie die Stellen und Personen mit Sitz in anderen Ländern (§ 1 Abs. 2) [ Hervorhebung durch das Gericht ] . Die Förderung ausschließlich der genannten Einrichtungen rechtfertigt sich aus der Erwägung heraus, dass sie keine kommerziellen Ziele verfolgen, sondern gemeinnützig tätig sind. Sie werden dadurch in die Lage versetzt, die finanziell ohnehin nicht mehr leistungsfähigen Schuldnerinnen und Schuldner kostenfrei zu beraten und zu unterstützen.“
Für die durch einen Rechtsanwalt vorgenommene Schuldnerberatung entsteht damit kein Anspruch auf Vergütung nach § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO. Vielmehr richtet sich die durch einen Rechtsanwalt vorgenommene Schuldnerberatung einschließlich dessen Vergütung nach den Regelungen des Beratungshilfegesetzes (BerHG). Danach hat der Rechtssuchende einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen, über den das Amtsgericht entscheidet, § 4 BerHG. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus, § 5 BerHG. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts richtet sich dann nach § 44 RVG. Dieses Verfahren wurde durch den Kläger nicht durchgeführt.
dd) Die Rechtsauffassung des Klägers, aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 1 Abs. 2 S. 1 Nds. AGInsO ergebe sich die Möglichkeit, ohne besondere Anerkennung weitere Beratungsstellen zu betreiben, wenn in einem anderen Land, im Falle des Klägers in Hamburg, oder sogar in Niedersachsen selbst eine anerkannte Beratungsstelle existiere, trifft ebenfalls nicht zu. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nds. AGInsO gelten Stellen oder Personen, die in einem anderen Land durch Gesetz oder in einem Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannt sind, auch in Niedersachsen als geeignet. Diese Regelung dient allein dem Rechtsschutz der Schuldner, die die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle außerhalb Niedersachsens erlangt haben und damit nun in Niedersachsen, z.B. nach Wohnsitzwechsel, das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 14/255, S. 17). Das ergibt sich bereits aus dem Zusammenhang zum Absatz 1 der Vorschrift, der regelt, wer „geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO“ ist.
Im Übrigen ergibt sich auch dann, wenn der Auslegung des Klägers gefolgt wird, für ihn kein Anspruch auf Vergütung, da § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO nur für die Schuldnerberatung durch geeignete Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. AGInsO gilt, nicht für solche nach § 1 Abs. 2 Nds. AGInsO.
ee) Dass die vom Finanzamt O. festzustellenden Gemeinnützigkeit des Trägervereins auch für alle Außenstellen gilt, hat ebenfalls keine Auswirkungen auf einen Vergütungsanspruch des Klägers.
2. Die Frage, ob die Entstehung eines Vergütungsanspruchs darüber hinaus auch daran scheitert, dass es hierfür zunächst einer entsprechenden Antragstellung bedarf, die - das legt zumindest der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO nahe - durch die jeweilige Schuldnerberatungsstelle, hier also die ... Schuldnerberatung U., vorzunehmen ist und ob ein solcher Antrag gestellt worden ist, oder ob die Antragstellung auch durch den Trägerverein selbst möglich ist, muss nicht entschieden werden.
3. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung gem. § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO würde auch dann nicht bestehen, wenn man den Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 13. Februar 2006 dahingehend auslegte, dass nicht die Schuldnerberatungsstelle ... Schuldnerberatung O., sondern der Kläger als Trägerverein - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - als geeignete Stelle gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nds. AGInsO anerkannt worden wäre.
a) § 5 Abs. 1 Nds. AGInsO setzt voraus, dass die geeignete bzw. als geeignet anerkannte Stelle an dem Versuch einer Schuldenbereinigung mitgewirkt hat. Das ist jedoch nicht der Fall, da - wie bereits ausgeführt - nicht der Kläger, sondern Rechtsanwalt W. als Leiter der ... Schuldnerberatung U. die Schuldnerberatung vorgenommen hat.
b) Die von Rechtsanwalt W. in U. vorgenommene Schuldnerberatung ist dem Kläger auch nicht deshalb zurechenbar, weil sich aus der zwischen beiden abgeschlossenen Vereinbarung ergibt, dass die Leitung der Schuldnerberatungsstelle sowie die Durchführung der Schuldnerberatungen „im Namen der ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V.“ erfolgt (Punkt 1 der Vereinbarung).
Das vom Kläger verfolgte Konzept stellt sich der Kammer als bloße Franchise-Vereinbarung dar, wobei der Trägerverein im Wesentlichen die Akquise der Schuldner übernimmt und die für die Schuldnerberatung notwendigen Daten und Standardschreiben zur Verfügung stellt (Punkt 3.1 der Vereinbarung). Aus der abgeschlossenen Vereinbarung ergibt sich mit Ausnahme der konzeptionellen und organisatorischen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Bearbeitung des Einzelfalls keinerlei Weisungsgebundenheit des die Schuldnerberatung ausführenden Rechtsanwalts gegenüber dem Kläger als Trägerverein.
Das gilt jedenfalls für die Fassung der Vereinbarung, die noch im streitigen Zeitraum November bis Dezember 2006 galt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt W. getroffene Vereinbarung jener entspricht, die der Kläger auch mit der Rechtsanwältin S. geschlossen hat. Der Verwaltungsvorgang enthält die mit Rechtsanwalt W. geschlossene Vereinbarung nicht, wohl aber eine am 1. Dezember 2006 geschlossene Vereinbarung mit Rechtsanwalt P. als Nachfolger von Frau S. in O.. Deren inhaltliche Änderungen betreffen nur die Vergütung, den Verwaltungskostenanteil und die Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Softwareausstattung. Eine Änderung der mit den Schuldnerberatungsstellen abgeschlossenen Verträge durch die Aufnahme einer Weisungs- bzw. Kontrollbefugnis des Klägers gegenüber den Schuldnerberatungsstellen erfolgte erst ab Januar.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelte Rechtsanwalt W. als Leiter der ... Schuldnerberatung U. damit nicht als Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe des Vereins, sondern als selbständiger Rechtsanwalt.
c) Ein Konzept, das über vertragliche Vereinbarungen zwischen einer als geeignet anerkannten Stelle - sei es die ... Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. oder die ... Schuldnerberatung O. - und einer sich an einem anderen Ort befindlichen Schuldnerberatungsstelle mit eigener Personalausstattung, wie hier der ... Schuldnerberatung U., die auswärtige Schuldnerberatungsstelle in die als geeignet anerkannte Stelle als „unselbständige Beratungsaußenstelle“ eingliedert, würde im Übrigen das in der Nds. AGInsO vorgesehenen Anerkennungsverfahren unterlaufen.
Zur Schuldnerberatung berechtigt sind die im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung kraft Gesetzes als geeignet geltenden Stellen und Personen, die als geeignet anerkannten Stellen und im Übrigen die Stellen, die vom Insolvenzgericht als geeignet befunden werden.
Gesetzlicher Hintergrund für die Aufnahme kraft Gesetzes als geeignet geltender Stellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Nds. AGInsO) war, dass die dort aufgenommenen Stellen aufgrund der mit ihnen gemachten langjährigen Erfahrungen es gerechtfertigt erscheinen ließen, dass sie ohne ein verwaltungsaufwendiges Anerkennungsverfahren von Gesetzes wegen als geeignet anzuerkennen sind (Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 14/255 S. 17). Für die kraft Gesetzes anerkannten Personen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AGInsO) galt Entsprechendes, weil das Berufs- und Standesrecht sichere, dass von diesen Personen der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung in sachkundiger und verantwortungsvoller Weise durchgeführt wird (Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 14/255 S. 17 f.). Im Übrigen bedarf es eines Anerkennungsverfahrens, um die Qualität der Tätigkeit zu sichern. Wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei, dass die Stelle von einer zuverlässigen Person geleitet wird, um die betroffenen Schuldner zu schützen, und bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen und praktischer Erfahrungen gefordert werden, um die Qualität der Schuldnerberatung zu sichern (Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 14/255 S. 19 f.).
Dieses Anerkennungsverfahren würde umgangen, wenn die Anerkennung einer einzelnen Stelle genügen würde, um auf der Grundlage einer einmal erklärten Anerkennung über den Abschluss von Kooperations-, Franchise- oder sonstigen Verträgen eine Vielzahl weiterer Schuldnerberatungsstellen zu schaffen, die aufgrund eines tatsächlichen oder behaupteten Abhängigkeitsverhältnisses ein Anerkennungsverfahren nicht durchlaufen müssten.
Der Kläger als Trägerverein kann durch den Abschluss derartiger Vereinbarungen zwar Haftungsfolgen für das Handeln der einzelnen Schuldnerberatungsstellen regeln, nicht jedoch die notwendige Garantenfunktion für die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen der jeweiligen Stelle übernehmen. Er vermag auch nicht, die wirtschaftliche und persönliche Zuverlässigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AGInsO) oder die Dauerhaftigkeit der Stelle (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Nds. AGInsO), die sich aus der Personal- und Finanzsituation des Kooperationspartners ergibt, zu gewährleisten.
Dabei spielt es keine Rolle, dass das Konzept des Klägers vorsieht, dass die einzelnen Schuldnerberatungsstellen durch Rechtsanwälte als kraft Gesetzes geeignete Personen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AGInsO betrieben werden. Ist die Einbindung des Rechtsanwalts durch die Schaffung von Leitungs- und Kontrollbefugnissen so weitgehend, dass von einer Unterordnung unter die als geeignet anerkannte Stelle ausgegangen werden kann, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AGInsO nicht mehr vor, da in diesem Fall die Leitung der Schuldnerberatung nicht mehr ausschließlich in den Händen des Rechtsanwalts als kraft Gesetzes geeignete „Person“ liegt, dessen Zuverlässigkeit unterstellt wird, sondern in den Händen der Stelle selbst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.