Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.04.2010, Az.: 12 A 879/09
Zulässigkeit des Rauchens in gewerblich oder privat genutzten Räumlichkeiten bei fehlenden oder nur in bestimmten Räumen angebotenen gastronomischen Leistungen; Möglichkeit der veranstaltungsbezogenen wechselnden Nutzung von Räumen als Raucherraum und Veranstaltungsraum trotz raumbezogener Regelungen in § 1 und 2 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.04.2010
- Aktenzeichen
- 12 A 879/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 17545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2010:0429.12A879.09.0A
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FStNds 2011, 44-47
- NdsVBl 2010, 309-311
Amtlicher Leitsatz
Zum Nichtraucherschutz in Mehrzweckhallen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass in Teilen des von ihr bewirtschafteten Hallenkomplexes zu bestimmten Anlässen bzw. unter bestimmten Bedingungen das Rauchen erlaubt ist.
Die Klägerin bewirtschaftet die Räumlichkeiten und Einrichtungen der W.-Halle in O. Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens ist der Besitz und das Management von Veranstaltungsimmobilien; sie führt Messen, Ausstellungen, Kongresse, Tagungen und Veranstaltungen mit gesellschaftlichen bzw. kulturpolitischen Aufgaben, insbesondere mit den Themen Bildung, Kultur, Unterhaltung und Sport durch. Die Klägerin ist Inhaberin einer Gaststättenerlaubnis, die sich auf sämtliche Räumlichkeiten und Einrichtungen des Hallenkomplexes bezieht. Gastronomische Leistungen werden in der W.-Halle unter anderem von der OVS Veranstaltungsservice GmbH oder von einem vom jeweiligen Mieter beauftragten privaten Catering-Unternehmen erbracht. Dem Beteiligungsbericht der Stadt Oldenburg für das Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass im Jahr 2008/2009 die Küche der W.-Halle neu errichtet wurde; der Geschäftsbereich Gastronomie habe sich im Zuge des Neubaus der A. mit ihren festen von der Gesellschaft errichteten Gastronomiestationen als bedeutendes Geschäftsfeld etabliert; die Gesellschaft werde daher auch im Zuge des Küchenneubaus den Ausbau fester Gastronomiestationen vorantreiben.
Im Vorfeld zu einer Vermietung der Kongresshalle mit Nebenräumen an einen Verein für eine private Veranstaltung kam es zu Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Reichweite der Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes. Da dabei divergierende Rechtsauffassungen zutage traten, richtete die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2008 einen Fragenkatalog folgenden Inhalts an die Beklagte:
1.
Gelten die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes (NiRSG) grundsätzlich und auch für Veranstaltungen in Räumlichkeiten in der W.-Halle, wenn dabei keine Gastronomie angeboten bzw. genutzt wird? Hier wird gedacht an Veranstaltungen wie "Mein Tier", an Messen und auch Verkaufsveranstaltungen - auch Veranstaltungen, die unmittelbar mit dem Thema Rauchen verbunden sind.
2.
Gelten die Regelungen des NiRSG auch für Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der W.Halle, wenn in klar abgegrenzten Räumlichkeiten Gastronomie stattfindet? Auch hier sind Veranstaltungen der zu Ziffer 1 erwähnten Art zu diskutieren.
3.
Wie verhält es sich in den zu vorstehenden Ziffern 1 und 2 erwähnten Fällen, wenn Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 9 NiRSG durchgeführt werden?
4.
Gilt - für den Fall, dass wegen des Einsatzes von Gastronomie § 1 Abs. 1 Ziffer 10 NiRSG eingreift - dann auch und in jedem Fall (somit auch im Falle einer Veranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 9 NiRSG) die Ausnahmeregelung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 NiRSG?
5.
Besteht grundsätzlich bei Geltung von § 1 Abs. 1 Ziffer 10 NiRSG die Möglichkeit, Räumlichkeiten der W.-Halle je nach Bedarf und somit wechselnd zum Nebenraum im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 NiRSG zu bestimmen? Konkret könnte dies im Falle der Nutzung der Halle 7 als Raucherbereich bei Großveranstaltungen (etwa Kramermarkt) geklärt werden, wobei zu unterstellen ist, dass die Halle 7 üblicherweise auch bei räumlich übergreifenden Veranstaltungen dem Nichtraucherbereich zugerechnet wird.
6.
Gilt das NiRSG generell für Veranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis, und zwar selbst dann, wenn keine Gastronomie angeboten wird und die Leistung der W.-Halle sich auf die Bereitstellung der Räumlichkeiten beschränkt? Gilt in diesem Falle § 1 Abs. 1 Ziffer 10 NiRSG allein deshalb, weil entweder die W.-Halle Träger einer Gaststättenkonzession ist oder der in Teilen der Räumlichkeiten der W.-Halle tätige Caterer? In diesem Punkte ist allgemein zu klären, ob - unabhängig von der jeweiligen Art und Ausgestaltung einer Veranstaltung - § 1 Abs. 1 Ziffer 10 NiRSG immer schon deshalb eingreift, weil formell eine Gaststättenkonzession (der W.-Halle selbst oder des Cateres) besteht.
Die Beklagte beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 24. November 2008 mit folgenden Ausführungen:
"Anzuwendende Rechtsgrundlage ist das Gesetz zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vom 12.7.2007 (Nds. GVBl. S. 337) in der zurzeit geltenden Fassung. In § 1 sind die Objekte genannt, in denen das Rauchverbot grundsätzlich gilt. Für die W.-Halle kommen sowohl die Ziffer 9 (Kultureinrichtungen) als auch die Ziffer 10 (Gaststätten) in Betracht. Die Begriffsbestimmungen ergeben sich aus dem Gesetz. Danach umfasst der Begriff der Kultureinrichtungen u.a. solche Einrichtungen, die der Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder unterhaltender Werke dienen, soweit die Räume der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Definition trifft für sämtliche Hallenbereiche und Tagungsräume der W.Halle zu. Die Definition des Begriffes Gaststätten bezieht sich auf Einrichtungen, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften. Der Begriff betrifft mithin alle Bereiche, die von einer gaststättenrechtlichen Konzession erfasst werden. Da das Rauchverbot in der W.-Halle nicht ausschließlich durch die Gaststättenregelung begründet wird, sind die Fragen zu 1. und 2. uneingeschränkt zu bejahen. Die zu Frage 3 aufgeworfene Problematik führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Tatbestand an die Räumlichkeiten geknüpft ist, die den in § 1 Nr. 1 - 11 aufgeführten Zwecken dienen, unabhängig davon, ob gelegentlich andere Veranstaltungen in diesen Räumen stattfinden. Zu Frage 5: Eine Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 wäre grundsätzlich denkbar, wenn ein vollständig umschlossener Nebenraum an dem zugehörigen Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist. Der betreffende Raum könnte in eine wechselnde Nutzung (Ausstellung oder Darbietung künstlerischer Werke) nicht eingebunden werden. Zur Frage 6: Das Nichtraucherschutzgesetz gilt generell für alle Veranstaltungen, auch mit geschlossenem Teilnehmerkreis und auch dann, wenn eine Gastronomie nicht angeboten wird. Eine Änderung dieser rechtlichen Bewertung würde sich durch die Rückgabe einer gaststättenrechtlichen Konzession nicht ergeben, da der Nichtraucherschutz auch über die Definition als Kultureinrichtung gegeben ist." Am 6. März 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, ihr liege ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis, nämlich die Art und Weise der Nutzung ihrer Räumlichkeiten, zugrunde. Da sie konkrete Anwendungsfälle und Nutzungskonstellationen benannt habe, handele es sich dabei auch nicht um die Klärung abstrakter Rechtsfragen. Die Klage sei darüber hinaus auch begründet. Sie stelle ihre Räumlichkeiten auch für Veranstaltungen zur Verfügung, die nicht dem Nichtraucherschutzgesetz unterfielen. Dieses Gesetz sei nämlich verfassungskonform auszulegen. Es stelle einen Eingriff in die Berufsausübung von Betreibern von Veranstaltungsund Versammlungsstätten dar und müsse daher die Zumutbarkeitsgrenze einhalten. Die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes seien daher restriktiv am Wortlaut und am Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Aus der exemplarischen Aufzählung der Anwendungsfälle und Räumlichkeiten in § 1 Nichtraucherschutzgesetz, in denen in der W.-Halle vorkommende Nutzungen nicht aufgeführt seien, ergebe sich, dass in diesen Fällen ein Rauchverbot gerade nicht gelte. Dies bedeute, dass der Nichtraucherschutz für Räume, die auch im Sinne des Schutzbereiches genutzt würden, dann nicht gelte, wenn diese anders genutzt würden. Eine andere Rechtsauffassung würde eine sinnwidrige Handhabung des Gesetzes bedeuten. Aus dem Gebäude- und Anlasskatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 Nichtraucherschutzgesetz ergebe sich nämlich, dass die Gesetzintention vor der freiheitlichen Entscheidung von Privatpersonen Halt mache. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Räumlichkeiten im Eigentum oder im Nutzungsbereich eines jeweiligen Veranstalters stünden und/oder ob dort Speisen und Getränke ausgegeben würden. Entsprechend müsse auch die Wechselnutzung eines Raumes als Raucherraum einerseits und Veranstaltungsraum mit Rauchverbot andererseits zulässig sein. Das Argument der Beklagten, bei einer Rauchernutzung würden sich Schadstoffe in Wänden und Boden anreichern und über einen längeren Zeitraum ausdünsten, greife nicht durch, da die W.-Halle über eine hochwirksame Belüftungsanlage verfüge. § 2 Nichtraucherschutzgesetz fordere auch seinem Wortlaut nach nicht, dass ein Raucherraum nur als ein solcher ausschließlich genutzt werden dürfe.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen,
- 1.
dass nach dem Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten der W.-Halle nicht verboten ist, wenn diese Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken oder zu privaten Zwecken genutzt werden und
- a.
gastronomische Leistungen überhaupt nicht oder
- b.
gastronomische Leistungen in gesonderten - von den Veranstaltungsräumlichkeiten getrennten - Räumlichkeiten angeboten und in Anspruch genommen werden oder
- c.
gastronomische Leistungen wegen Beschränkung des Gaststättenbetriebes auf gesonderte - von den Veranstaltungsräumlichkeiten getrennte - Räumlichkeiten angeboten werden,
- 2.
dass vollständig umschlossene Räume je nach Bedarfsfall als Nebenräume im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 6 bzw. als Nebenraum im Sinne des § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz bestimmt werden können.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt zur Begründung vor, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Klage. Eine Feststellungsklage sei nur bezüglich eines konkreten Rechtsverhältnisses möglich. Die Klageanträge bezögen sich aber zum Teil auf hypothetische Sachverhalte. Dies liefe auf einen vorbeugenden und daher grundsätzlich unzulässigen Rechtsschutz hinaus. Darüber hinaus sei die Klage auch nicht begründet. Es werde zunächst Bezug genommen auf das Antwortschreiben vom 24. November 2008. Zur Frage der verfassungskonformen Auslegung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Juli 2008 (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08) zu verweisen. Dort sei ausgeführt, dass der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern zähle, die selbst objektive Berufszulassungsvoraussetzungen und damit erst recht auch Beschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen könnten. Dies hätten auch das VG Oldenburg und das Niedersächsische OVG in ihren Entscheidungen vom 28. März 2008 (12 B 438/08) und vom 26. Mai 2008 (13 OA 79/08) so ausgeführt. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde insbesondere auf die Gefährlichkeit des Passivrauchens hingewiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Rauchpartikel an Wänden, Gebrauchsgegenständen und auf Böden ablagerten und von dort in die Raumluft gelangten. Daher seien Räume, in denen das Rauchen erlaubt sei, eine kontinuierliche Expositionsquelle für die Giftstoffe des Tabakrauchs. Eine Wechselnutzung von Räumen, in denen teilweise das Rauchen erlaubt sei und zu anderen Zeiten verboten sei, sei daher mit der Intention des Nichtraucherschutzgesetzes nicht vereinbar. Dies gelte uneingeschränkt für alle Räumlichkeiten der W.-Halle und auch für den Fall der beabsichtigten Wechselnutzung eines potentiellen Raucherraumes. Die von der Klägerin angeführten Belüftungsanlagen seien keinesfalls ausreichend, um die Räumlichkeiten von den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes auszunehmen. Abluftanlagen stellten keine solche Luftqualität her, wie sie in Nichtraucherräumen bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1.c. unzulässig, im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Die Feststellungsklage ist mit den Anträgen zu 1.a., 1.b. und 2. zulässig. Sie ist gerichtet auf das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses, nämlich auf die Zulässigkeit des Rauchens in den bzw. in bestimmten Räumlichkeiten der W.-Halle bei bestimmten Veranstaltungen, § 43 Abs. 1 1. Halbs. VwGO. Die Klägerin stellt ihre Räumlichkeiten neben den künstlerischen und unterhaltenden Zwecken auch zu gewerblichen und privaten Zwecken zur Verfügung. Da das Rauchverbot nach dem Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 337), geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. 2008, S. 380) - NiRSG - nur in bestimmten in den § 1 dieses Gesetzes aufgeführten Räumlichkeiten gilt und gewerblich oder privat genutzte Räume nicht erfasst sind, streiten die Beteiligten über den Umfang des Nichtraucherschutzes bei unterschiedlich genutzten Räumlichkeiten. Mit den Klageanträgen zu 1. a. und 1. b. soll festgestellt werden, dass der generelle Nichtraucherschutz die Nutzung von Räumlichkeiten zu gewerblichen oder privaten Zwecken nicht erfasst, wenn gastronomische Leistungen überhaupt nicht oder nur in bestimmten Räumlichkeiten angeboten und in Anspruch genommen werden. Diese in den Anträgen zu 1. a. und 1. b. angeführten Nutzungen entsprechen der bisherigen Praxis der Vermietung und Zurverfügungstellung der W.-Hallen. Da die Frage des Nichtraucherschutzes während dieser Nutzungen unterschiedlich beantwortet wird, besteht das nach § 43 Abs. 1 VwGO geforderte Rechtsverhältnis. Dies gilt auch für die unter den Beteiligten streitige Beurteilung der Frage der Geltung des Nichtraucherschutzes bei wechselnden Nutzungen nach Nr. 2 des Klageantrages. Das Begehren der Klägerin kann auch nicht mittels einer Gestaltungsklage verfolgt werden, so dass die Feststellungsklage vorliegend nicht subsidiär ist,§ 43 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat schließlich ein berechtigtes Interesse an der von ihr mit den genannten Anträgen begehrten Feststellung, § 43 Abs. 1 2. Halbs. VwGO, da sie entsprechende Fragen bezogen auf die konkrete Praxis des Betriebs der W.-Halle bereits im Vorfeld des Gerichtsverfahrens an die Beklagte gerichtet und von dieser mit Schreiben vom 24. November 2008 ablehnend beantwortet bekommen hat. Ihr ist darüber hinaus eine entsprechende Nutzung und damit ggf. das Risiko, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Nds. NiRSG zu begehen, nicht zumutbar.
Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Klageantrages zu 1.c. unzulässig. Insoweit fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und mithin an einem Feststellungsinteresse. Zwar wurde der Inhalt dieses Antrages bereits in der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten angerissen. Die entsprechende Feststellung bezog sich jedoch - wie jetzt der Klageantrag 1.c - auf die Situation der Beschränkung des Gaststättenbetriebes auf gesonderte Räumlichkeiten. Eine solche Beschränkung entspricht weder der konkreten Betriebspraxis noch hat die Klägerin hierzu ein entsprechend konkretes Betriebskonzept vorgelegt. Dies wäre aber erforderlich, damit beurteilt werden kann, ob bei der Betriebsstruktur eine Beschränkung des Gaststättenbetriebes überhaupt möglich ist, ohne diese grundlegend zu ändern bzw. ob bei Beibehaltung des Konzeptes im übrigen eine Beschränkung tatsächlich realisierbar ist. Die Klägerin spricht im Feststellungsantrag zu 1. c. abstrakte Rechtsfragen an und hat damit kein konkretes Rechtsverhältnis bezeichnet, für welches sie eine bestimmte Feststellung begehrt und für das ihr ein entsprechendes Feststellungsinteresse zukommen könnte. Ein entsprechendes Konzept lässt sich auch aus sonstigen Umständen -insbesondere vor dem Hintergrund der im Beteiligungsbericht der Beklagten für das Jahr 2008 geschilderten Erneuerung und Erweiterungen der Gastronomieeinrichtungen im gesamten Hallenkomplex - nicht ableiten. Aus diesem Bericht ergeben sich eher Anhaltspunkte, die gegen die theoretisch vorgestellte Beschränkung des Gaststättenbetriebes sprechen. Danach wurde die Küche der Weser-Ems Halle neu errichtet und weitere Gastronomiestationen in anderen Hallenbereichen waren geplant, da sich die Gastronomie als bedeutendes Geschäftsfeld der W.Halle etabliert hat.
Die Klage ist hinsichtlich der zulässigen Anträge unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
Dies gilt zunächst für ihre Anträge zu 1.a. und 1.b. Die insoweit begehrten Feststellungen stellen auf die (derzeitigen) tatsächlichen Gegebenheiten des Betriebes und der Nutzung der Räumlichkeiten der W.-Halle ab. Da diese bei den unterschiedlichen Veranstaltungen für Gäste der W.-Halle zugänglich sind und gastronomische Leistungen angeboten werden bzw. generell angeboten werden können - was auch in der Tatsache, dass für alle Räumlichkeiten eine Gaststättenkonzession besteht, zum Ausdruck kommt - ist die W.-Halle als Gaststätte im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Nds. NiRSG zu qualifizieren, in der ein Rauchverbot gilt.
Der Begriff der Gaststätte im Sinne des Nds. NiRSG richtet sich nach dem Gaststättengesetz.
Danach ist eine Gaststättenkonzession nicht nur personenbezogen, sondern auch raumbezogen zu verstehen (§ 3 GastG). Die der Klägerin erteilte Gaststättenerlaubnis ist für sämtliche Räume der W.-Hallen erteilt, so dass in allen Räumlichkeiten entsprechend der Erlaubnis Getränke und Speisen verabreicht werden dürfen. Schon nach dem Wortlaut gilt das Rauchverbot damit in allen (für Gäste zugänglichen) Räumlichkeiten der W.-Hallen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des im Nds. NiRSG geregelten Nichtraucherschutz. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob in den Räumlichkeiten der jeweiligen Veranstaltung oder in anderen Räumlichkeiten gastronomische Leistungen in Anspruch genommen bzw. den Gästen angeboten werden. Denn der in § 1 Abs. 1 S. 1 Nds. NiRSG geregelte Nichtraucherschutz in Gaststätten knüpft - wie der gesamte Katalog in § 1 Abs. 1 S. 1 Nds. NiRSG - vom Wortlaut her an die jeweiligen Räumlichkeiten und deren Charakter bzw. deren generelle Zweckbestimmung und damit nicht an eine - möglicherweise wechselnde, zeitlich begrenzte - aktuelle Nutzung an. Darauf ist auch im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen worden. Das Gesetz knüpft an die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 und 2 GastG an, so dass vom Rauchverbot sowohl Schank- und Speisegaststätten als auch gewerbliche Bewirtungen z.B. in Festzelten und unabhängig von ihrer Erlaubnisbedürftigkeit bzw. Betriebsart erfasst werden (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zum Nichtraucherschutzgesetz vom 24. April 2007, LT-Drs. 15/3765 S. 11 und schriftlicher Bericht zu diesem Gesetzesentwurf des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 24. Juli 2007, LT-Drs. 15/3978, S. 4). Die Problematik wechselnder Nutzungen ist im Gesetzgebungsverfahren erkannt und diskutiert worden. Im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (a.a.O.) ist für das Rauchverbot im Kulturbereich (Gesetzesentwurf: § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, im Nds. NiRSG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9) ausgeführt, dass im Rechtsausschuss die Frage aufgeworfen worden sei, ob das Wort "soweit" neben der räumlichen (flächenbezogenen) Komponente auch eine zeitliche Komponente enthalte. Es sei daraufhin klargestellt worden, dass es - wie auch für die Räumlichkeiten unter Nr. 1, 7 und 9 (Gaststätten) -auch insoweit auf die generelle Zweckbestimmung der Räume ankomme. Danach ist die Frage, ob eine Räumlichkeit dem Nichtraucherschutzgesetz, insbesondere § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 unterliegt, nicht in Abhängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung bzw. aktuellen, zeitlich begrenzten Nutzung zu beantworten, sondern nach der generellen Zweckbestimmung (vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 2007 - 4 S 2305/07 -, V.n.b.). Auch die Niedersächsische Staatskanzlei beantwortet die aufgeworfenen Fragen in ihrer Veröffentlichung "Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutzgesetz" vom 29. Oktober 2007 entsprechend. Das Nichtraucherschutzgesetz gelte auch für vollständig umschlossene Gaststättenbereiche, die in Hotels betrieben würden, Festzelte und Festhallen und für Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinden (vgl. Ziffer 2 4. Frage). Auch für geschlossene Gesellschaften gelte das Rauchverbot (vgl. Ziffer 2 8. Frage, Ziffer 5 1. Frage). Ein Raucher- oder Nichtraucherbereich könne nicht zeitlich befristet eingerichtet werden; der Wechsel in der Nutzung eines Raumes sei nicht zugelassen (vgl. Ziffer 2 18. Frage, Ziffer 4 3. Frage, Ziffer 7 1. Frage). Denn durch den Rauch würden in den jeweiligen Räumen nicht nur während des Rauchens Schadstoffe/Feinstäube freigesetzt, vor denen Nichtraucherinnen und Nichtraucher geschützt werden sollten. Diese Stoffe blieben in der Einrichtung hängen und dünsteten dann längerfristig aus. Diese seien durch Lüftung nur schwer zu beseitigen (vgl. Ziffer 2 18. Frage, Ziffer 5 1. Frage). Die Räumlichkeiten der Weser-Ems Halle werden - wie ausgeführt -(auch) als Gaststätte betrieben. Es bestehen gastronomische Einrichtungen in Gestalt fester Gastronomiestationen und eine neu errichtete Küche. Gastronomische Leistungen werden daher ständig vorgehalten, d.h. angeboten. Die Räumlichkeiten sind damit insgesamt als Gaststätte im Sinne des§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Nds. NiRSG zu qualifizieren und zwar unabhängig vom Charakter der jeweils stattfindenden Veranstaltung. Dies gilt gleichermaßen für Veranstaltungen mit begrenztem, privaten Personenkreis, zumal die öffentliche Zugänglichkeit im Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Nds. NiRSG nicht Voraussetzung ist, wie für Veranstaltungen rein gewerblicher Art. Nicht entscheidend ist nach den obigen Ausführungen deshalb darüber hinaus, ob gastronomische Leistungen im Einzelfall von einem Mieter/Veranstalter nicht bestellt und von den Besuchern deshalb nicht in Anspruch genommen werden und daher in diesem Sinn aktuell auch nicht zubereitet bzw. - wie die Klägerin formuliert - angeboten werden. Für die Auffassung der Klägerin, das Gebot der verfassungskonformen Auslegung einer Vorschrift gebiete es vorliegend, Räumlichkeiten als vom Rauchverbot ausgenommen zu betrachten, wenn diese anders als im Sinne des Schutzbereiches des § 1 Nds. NiRSG genutzt werden, ist danach kein Raum. Auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dem vergleichbaren § 7 des Baden-Württembergischen Nichtraucherschutzgesetzes, dem Rauchverbot in Gaststätten mit Ausnahme vollständig abgetrennter Nebenräume, ist ein entsprechender Hinweis auf eine veranstaltungs- und nicht raumbezogene Auslegung nicht zu entnehmen (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07-, - 1 BvR 402/08 -, - 1 BvR 906/08 -, [...]).
Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hinsichtlich ihres Klageantrages zu 2. Sie nimmt mit ihrer Frage bzgl. von Nebenräumen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Nds. NiRSG und § 2 Abs. 2 S.1 Nds. NiRSG Bezug auf die derzeitige Betriebspraxis der Weser-Ems Halle, wonach etliche Hallen und Räumlichkeiten zum einen - wie ausgeführt - ihrer generellen Zweckbestimmung nach als Gaststätte genutzt werden, zum anderen darüber hinaus aber auch -wie schon der Darstellung auf ihrer Homepage zu entnehmen und gerichtbekannt ist - regelmäßig für Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Nds. NiRSG herangezogen werden. Auch für diese Nutzungen sind die entsprechenden Räumlichkeiten gleichermaßen vorgesehen, so dass auch diesbezüglich von einer generellen Zweckbestimmung, insgesamt also von einer doppelten oder Mehrfachzweckbestimmung auszugehen ist, anders als bei Räumlichkeiten, die ihrer generellen Zweckbestimmung nach (nur) Gaststätte sind und bleiben, auch wenn dort gelegentlich Veranstaltungen anderer Art stattfinden. In welchem Verhältnis die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 6 und § 2 Abs. 2 S. 1 Nds. NiRSG zueinander stehen, ist im Gesetz nicht geregelt.
Insbesondere ist daher offen, ob etwa in Fällen wie dem vorliegenden die generelle Zweckbestimmung als Gaststätte andere Zweckbestimmungen überlagert und daher gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nds. NiRSG nur ein Nebenraum zulässig ist. Angesichts der Tatsache, dass auch Mehrzweckhallen und Mehrzweckhallenkomplexe mit ihrer Größe und typischen Betriebsart vom Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz erfasst werden, spricht nach Auffassung des Gerichts viel dafür, dass die Regelungen als nebeneinander stehend anzusehen sind. Damit wären in Räumlichkeiten, die der generellen Zweckbestimmung nach einerseits Gaststätte und andererseits Veranstaltungsraum für die Darbietung von künstlerischen, unterhaltenden und historischen Inhalten sind, zumindest die Einrichtung von zwei Nebenräumen zulässig ist, und zwar eines Nebenraums gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nds. NiRSG aufgrund der Zweckbestimmung gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Nds. NiRSG und eines Nebenraums gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Nds. NiRSG aufgrund der Zweckbestimmung gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Nds. NiRSG.
Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung, denn mit dem Klageantrag zu 2. begehrt die Klägerin lediglich die Feststellung, ob je nach Bedarfsfall vollständig umschlossene Räume als Nebenräume bestimmt werden können. Damit ist nur die wechselnde Nutzung verschiedener Räume als Raucherraum bzw. als Raucher- und Veranstaltungsraum in den Blick genommen. Eine solche Wechselnutzung ist nach dem Nds. NiRSG nicht zulässig.
Die in § 2 Nds. NiRSG geregelten Ausnahmen vom Rauchverbot sind wie auch die Regelungen in § 1 raumbezogen gefasst. Eine veranstaltungsbezogene, wechselnde Nutzung von Räumen als Raucher- und Veranstaltungsraum verbietet sich daher. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut aller genannten Ausnahmen, d.h. gleichermaßen für die von der Klägerin beantragte Feststellung zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 und zu Abs. 2 S. 1 Nds. NiRSG. Danach gilt das Rauchverbot nicht in vollständig umschlossenen Nebenräumen von Gebäuden oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 9 und 11 bzw. in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der/die an seinem/ihrem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist/sind. Für den Nebenraum einer Gaststätte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nds. NiRSG ergibt sich dies ferner ausdrücklich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs, in dem ausgeführt ist, dass das Rauchen in einer Gaststätte nur in einem dauerhaft ausgewiesenen Raucherraum zulässig ist (a.a.O., S. 13 unten). Einen entsprechenden Hinweis enthält auch der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, wonach es dem Verständnis des Nebenraums als einem untergeordneten Raum widerspräche, gelegentlich genutzte (größere) Räume vom Rauchverbot auszunehmen (z.B. Festsäle) (a.a.O., S. 7 oben). Damit würde nämlich der Raucherraum zum (belasteten) Hauptraum werden, was die Gefahr der Verdrängung des rauchfreien Bereiches beinhalten würde (vgl. auch Fragen- und Antwortenkatalog der Niedersächsischen Staatskanzlei, a.a.O., Ziffer 2 18. Frage, Ziffer 4 3. Frage, Ziffer 7 1. Frage). Nichts anderes kann auch nach Sinn und Zweck der Regelung für Raucherräume von Veranstaltungsräumlichkeiten gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Nds. NiRSG gelten, denn auch hier soll (lediglich) für Raucher eine Ausweichmöglichkeit vom grundsätzlichen Rauchverbot in entsprechenden Veranstaltungsräumen geschaffen werden, nicht jedoch ein Veranstaltungsraum veranstaltungsbezogen zu einer Ausweitung von Raucherzonen führen.
Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.