Amtsgericht Hannover
Urt. v. 29.11.2023, Az.: 239 Ds 6162 Js 83963/23 (106/23)

Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
29.11.2023
Aktenzeichen
239 Ds 6162 Js 83963/23 (106/23)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 53876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Strafsache
gegen
###,
Verteidiger:
Rechtsanwalt ###
wegen Verstoßes gegen das BtMG
hat das Amtsgericht Hannover - Strafrichter - in der öffentlichen Sitzung vom 29.11.2023, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht ###
als Strafrichter
Oberamtsanwältin ###
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt ###
als Verteidiger
Justizangestellte ###
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, der Tagessatz beträgt 35,00€.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 50,00€ zu zahlen. Gerät er in Zahlungsverzug wird der gesamte Restbetrag fällig.

In Höhe eines Geldbetrages von 220,00€ wird die Einziehung des Wertes des Taterlangten angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Der ledige Angeklagte hat keine Kinder. Er hat das Abitur abgelegt und arbeitet derzeit halbtags als Physiotherapeut und verdient 1.100,00€ netto monatlich. Zudem absolviert er eine Weiterbildung zum Manualtherapeut.

Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf.

II.

Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte verkaufte am 31.03.2023 ausgehend von der Anschrift ###straße 49 in 30XXX Hannover gewinnbringend für insgesamt 220,00€ 0,4g netto Kokain an den gesondert Verfolgen B### sowie weitere 3,16g netto Kokain an den gesondert Verfolgten G###.

III.

In der Hauptverhandlung vom 29.11.2023 hat die Beweisaufnahme die dem Angeklagten gemachten Vorwürfe, soweit nicht hinsichtlich des Anklagevorwurfs des Handeltreibens mit Marihuana nach § 154a Abs. 2 StPO verfahren wurde, bestätigt. In der Hauptverhandlung vom 29.11.2023 hat der Angeklagte den ihm gemachten Vorwurf glaubhaft eingeräumt.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsprotokoll.

Ausweislich der verlesenen BtM-Bearbeitungsvermerke verlief ein jeweiliger ESA-Schnelltest für das sichergestellte Rauschgift jeweils positiv für Kokain, wobei sich eine schlagartig intensive blaue Verfärbung einstellte, was auf eine gute Qualität des Rauschgiftes schließen lässt.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit des Vergehens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht.

V.

Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen, welche sich an den Prinzipien des § 46 StGB orientieren:

Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger eine vollumfängliche geständige Einlassung abgegeben und hierdurch eine erweiterte Beweisaufnahme verhindert. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass das Betäubungsmittel sichergestellt und dadurch nicht in den Verkehr gelangt ist, sodass das Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit als nicht erheblich anzusehen ist. Das Gericht hat ferner berücksichtigt, dass das Betäubungsmittelgeschäft, wenn auch ohne Kenntnis der Beteiligten, unter polizeilicher Observation ablief und so durch die engmaschige Überwachung eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass das Rauschgift erst später sichergestellt wurde und so bereits, wenn auch kurzfristig an den Drogenkonsumenten gelangte und so eine Gefährdung des Drogenkonsumenten bereits stattfand und eine von Anfang an lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten nicht stattgefunden hat.

Zulasten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass sich die Tat des Angeklagten mit dem Handeltreiben mit Kokain auf eine solche bezieht, die auf der von der Rechtsprechung gebildeten Gefährlichkeitsskala einen vorderen Platz mit erhöhtem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential einnimmt.

Das Gericht hält eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Der Tagessatz war den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprechend in Höhe von 35 Euro festzusetzen.

Die Zahlungserleichterung wurde nach § 42 StGB gewährt. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist es naheliegend, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann.

Die Entscheidung hinsichtlich der Einziehung des Taterlangten beruht auf §§ 73, 73a StGB.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.