Amtsgericht Hameln
Beschl. v. 07.10.2002, Az.: 11 Gs 191/02

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
07.10.2002
Aktenzeichen
11 Gs 191/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

In dem Ermittlungsverfahren gegen

"A"

wird der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe des Verurteilten und anschließenden molekulargenetischen Untersuchung der entnommenen Körperzellen abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen des § 81 g StPO liegen nicht vor, da keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zukünftig gegen den Verurteilten Strafverfahren wegen der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftaten zu führen sein werden.

2

Der Verurteilte wurde zwar durch Urteil des Amtsgerichtes Hameln vom 10.08.1994 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die ausgeurteilte Geldstrafe betrug aber lediglich 60 Tagessätze. Eine besonders schwere Tat dürfte damit nicht vorgelegen haben. Genaue Feststellungen sind insoweit nicht mehr möglich, da das vorliegende Urteil keine Sachverhaltsdarstellung enthält, sondern lediglich auf die Anklageschrift Bezug nimmt. Die Akte ist aber nicht mehr vorhanden, sondern wurde bereits vernichtet. Diese Verurteilung kann damit nicht mehr als Grundlage für die beantragte Zellentnahme und anschließende Untersuchung dienen, da zum einen die der Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht besonders schwer erscheint und die Verurteilung zudem mehr als acht Jahre zurück liegt. In der Zwischenzeit ist der Verurteilte zwar mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch nicht wegen der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftaten. Dieser Umstand kann eine Anordnung daher nicht rechtfertigen. Eine geringe Hemmschwelle gegenüber einer Verletzung von Rechtsgütern kann nur dann relevant sein, wenn daraus Straftaten resultieren, die in § 81 g Abs. 1 StPO benannt sind. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Verurteilte wahrscheinlich unter einer Alkoholproblematik leidet.

3

Die Verurteilungen, die grundsätzlich die beantragten Maßnahmen rechtfertigen würden, datieren aus dem Jahr 1982 und vorher. Sie liegen damit zwanzig Jahre und länger zurück. Im konkreten Fall sind sie daher ebenfalls nicht geeignet, die Anordnung dieser Maßnahmen zu rechtfertigen.

"B"

4

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