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§ 11 NKomZG - Zusammensetzung der Verbandsversammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Hat nach der Verbandsordnung jedes Verbandsmitglied nur eine Stimme in der Verbandsversammlung, so werden die kommunalen Verbandsmitglieder von ihrer Hauptverwaltungsbeamtin oder ihrem Hauptverwaltungsbeamten vertreten, andere Verbandsmitglieder entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Das Hauptorgan eines kommunalen Verbandsmitglieds kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten des Verbandsmitglieds in die Verbandsversammlung entsenden. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eines kommunalen Verbandsmitglieds ehrenamtliche Geschäftsführerin oder ehrenamtlicher Geschäftsführer des Zweckverbandes, so entsendet das Hauptorgan des Verbandsmitglieds ein anderes seiner Mitglieder in die Verbandsversammlung.

(2) Hat ein Verbandsmitglied nach der Verbandsordnung mehrere Stimmen, so kann die Verbandsordnung vorsehen, dass das Stimmrecht durch eine entsprechende Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern ausgeübt wird. Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder sind neben den Personen nach Absatz 1 die von dem jeweiligen Hauptorgan dieser Mitglieder bestimmten Personen. Diese müssen für das Hauptorgan der kommunalen Körperschaft wählbar sein.

(3) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Wird das Stimmrecht durch mehrere Personen ausgeübt, so können sich die Vertreterinnen oder Vertreter desselben Verbandsmitglieds, die nicht Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter oder entsandte Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 sind, in der Ausübung des Stimmrechts vertreten. Sie können hierbei auch durch andere, durch das Verbandsmitglied benannte Ersatzpersonen vertreten werden. Für Ersatzpersonen, die von kommunalen Verbandsmitgliedern benannt werden, gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.