Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.03.2012, Az.: 6 B 40/12

Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Mitwirkungsverweigerung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
12.03.2012
Aktenzeichen
6 B 40/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Dem Vorwurf der Mitwirkungsverweigerung, die regelmäßig weitere behördliche Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren entbehrlich macht, kann der Fahrzeughalter nur dann entgehen, wenn er von sich aus die ihm ohne erheblichen Ermittlungsaufwand möglichen Angaben zu Name und Anschrift der Personen macht, die das Fahrzeug im Tatzeitraum genutzt haben.

2. Überlässt der Halter sein Fahrzeug einem Unbekannten oder einer Person, die ihm zwar bekannt ist, deren vollen Namen und deren Anschrift er aber nicht kennt und zu der er nicht zuverlässig Kontakt aufnehmen kann, obliegt es dem Halter, die genaue Identität des Fahrers vorab festzustellen. Hat er dies unterlassen, so steht der Annahme einer Mitwirkungsverweigerung nicht entgegen, wenn es dem Halter nach dem Verkehrsverstoß subjektiv unmöglich ist, Name und Anschrift des Fahrers anzugeben.

3. Weist der Halter im Rahmen der behördlichen Ermittlungen darauf hin, dass der Verkehrsverstoß von im Ausland lebenden Verwandten begangen worden sei, gibt er die Anschrift aber nicht an und deuten besondere Anzeichen nicht auf die Person des Fahrers hin, so ist die Ordnungsbehörde nicht verpflichtet, die fehlenden Angaben unter Benutzung einer vom Halter angebotenenTelefonnummer selbst zu ermitteln.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners.

Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D.. Mit diesem Fahrzeug wurde am 27. Oktober 2011 in Peine-Stederdorf auf der E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug eines Toleranzwertes um 21 km/h überschritten. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert.

Im Rahmen der Anhörung im Bußgeldverfahren durch den Antragsgegner als zuständige Ordnungsbehörde äußerte sich der Antragsteller auf dem ihm unter dem 23. November 2011 übersandten Anhörungsbogen, indem er zu den Fragen, ob er der Fahrzeugführer gewesen sei und den Verstoß zugebe, jeweils das Kästchen mit der Antwort „nein“ ankreuzte. Weitere Angaben zur Person und zur Sache machte er auf dem Anhörungsbogen nicht.

Am 6. Dezember 2011 suchte eine Mitarbeiterin des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners den Antragsteller auf. Dieser erklärte der Mitarbeiterin ausweislich eines Aktenvermerks, er sei zur Tatzeit in der Türkei gewesen und habe sein Fahrzeug in dieser Zeit seinem Schwager und dessen Söhnen zur Verfügung gestellt. Die Anschrift wisse er nicht, da sie in England lebten. Er könne der Mitarbeiterin nur eine Telefonnummer geben. Die Mitarbeiterin des Ermittlungsdienstes versuchte außerdem vergeblich, beim Einwohnermeldeamt, beim Ausländeramt und bei der Führerscheinstelle ein Foto des im Jahre 1979 geborenen und unter der Anschrift des Antragstellers gemeldeten Herrn F., eines Sohnes des Antragstellers, zu erhalten.

Nachdem der Ermittlungsdienst mitgeteilt hatte, der Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können, stellte der Antragsgegner das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 hörte er den Antragsteller zu einer möglichen Fahrtenbuchauflage an. Nachdem dieser nicht reagiert hatte, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Februar 2012 für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Außerdem verfügte der Antragsgegner in dem Bescheid, dass sich die Maßnahme, sofern der Antragsteller anstelle dieses Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug nutze, auch auf dieses Fahrzeug erstrecke. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe der Fahrer aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten habe, nicht ermittelt werden können.

Am 22. Februar 2012 hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben und außerdem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Ob die Geschwindigkeit tatsächlich um 21 km/h überschritten worden sei, stehe nicht fest; eine Überprüfung habe nicht stattgefunden. Der Antragsgegner habe nicht alle Möglichkeiten zur Ermittlung des Fahrers ausgeschöpft. Der Verkehrsverstoß sei „aus der Familie der Schwester“ begangen. Die genaue Adresse seiner Schwester bzw. ihrer Familie sei ihm, dem Antragsteller, nicht bekannt. Es werde lediglich telefoniert. Die Telefonnummer habe er bei der Befragung überlassen. Damit hätte der Antragsgegner die Adresse selbst herausfinden können. Weitere Angaben seien ihm nicht möglich gewesen. Mit der Familie der Schwester habe er sonst keinen Kontakt. Man habe von ihm nicht verlangen können, die Familienangehörigen zu denunzieren, indem er die fehlenden Daten abfragt. Ihm habe ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, sodass man von ihm nicht fordern könne, Ermittlungen für die Ermittlungsbehörde anzustellen. Außerdem habe der Antragsgegner es unterlassen, die besonderen Umstände zu würdigen. Nie wieder werde er, der Antragsteller, Familienangehörigen gefälligkeitshalber einen Pkw zur Verfügung stellen; nie wieder werde er bereit sein, sein Fahrzeug zu überlassen. Er selbst sei auch bisher nie in Erscheinung getreten. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei auch deswegen ausgeschlossen, weil die Fahrer des Fahrzeugs sich wieder in England befänden.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2012 erhobenen Klage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, es wäre nicht mehr angemessen gewesen, ein oder mehrere Telefonate nach England zu führen, von den mangelnden Englischkenntnissen der Ermittler abgesehen. Solche Anrufe seien auch in Deutschland erfahrungsgemäß wenig erfolgversprechend. Die Angabe des Antragstellers, er kenne die Anschrift nicht, sei unglaubhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig angeordnet.

Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat insbesondere in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er hat hinreichend deutlich gemacht, dass die Fahrtenbuchauflage aus seiner Sicht sofort durchgesetzt werden muss, um im Interesse der Verkehrssicherheit wirksam zu verhindern, dass der verantwortliche Fahrzeugführer bei erneuten Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug des Antragstellers wiederum nicht ermittelt werden kann.

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der gegen die Fahrtenbuchauflage erhobenen Klage wiederherzustellen.

Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen überwiegt. Das ist der Fall, wenn schon bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung eindeutig zu erkennen ist. So ist es hier.

Die hier allein mögliche summarische Prüfung der Sachlage ergibt, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht verpflichtet hat, ein Fahrtenbuch zu führen.

Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller als Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D. verfügte Fahrtenbuchauflage ist die Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Soweit die Ausführungen des Antragstellers dahin zu verstehen sind, dass er einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften bestreitet, ergeben sich daraus keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass mit dem Pkw des Antragstellers am 27. Oktober 2011 in Peine-Stederdorf die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzüglich eines Toleranzwertes um 21 km/h überschritten und damit eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden ist. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit des bei der Radarmessung gewonnenen und dokumentierten Ergebnisses zu zweifeln. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ausweislich der vorliegenden Unterlagen in einem standardisierten Verfahren mit dem Radargerät „Traffipax Speedophot“, einem allgemein anerkannten Messgerät, durchgeführt (vgl. zu diesem Gerät z. B. VG Braunschweig, U. v. 21.07.2006 - 6 A 16/06 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de - im Folgenden: dbnds - = DAR 2007, 165 = juris, m. w. N.; OLG Oldenburg, B. v. 29.01.1996 - Ss 10/96 -, NZV 1996, 375 = juris). Das Gerät ist ausweislich des vorliegenden Eichscheins im Zeitpunkt der Messung gültig geeicht gewesen, und der Messbeamte hat es nach dem von ihm erstellten Messprotokoll entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt. Bei dieser Sachlage sind ohne ein substanziiertes Bestreiten durch den Antragsteller weitere Ermittlungen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris; Nds. OVG, B. v. 11.05.1999 - 12 L 2087/99 -, insoweit teilw. abgedr. in DAR 1999, 424; VG Braunschweig, a. a. O.). Dies gilt insbesondere für die im Messprotokoll und seinen Anlagen dokumentierten Tatsachen: Bei diesen Unterlagen handelt es sich um öffentliche Urkunden im Sinne des § 98 VwGO i. V. m. § 418 ZPO, die den vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen begründen, es sei denn, derjenige, zu dessen Nachteil sich die Beweisregel auswirkt, erbringt nach substanziiertem Beweisantritt den Beweis der Unrichtigkeit (vgl. Nds. OVG, B. v. 29.11.1999 - 12 L 5605/99 -; VG Braunschweig, a. a. O.). Tatsachen, die für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Zweifel an der Richtigkeit der in den öffentlichen Urkunden enthaltenen Angaben begründen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Die Feststellung der Person, die bei dem Verkehrsverstoß am 27. Oktober 2011 das Fahrzeug gefahren hat, ist dem Beklagten als zuständiger Ordnungsbehörde nicht möglich gewesen. Nicht möglich im Sinne des § 31a StVZO ist die Fahrerfeststellung dann gewesen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Angemessen sind die Maßnahmen, die die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 m. w. N.; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 18 m. w. N.; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 -; Nds. OVG, B. v. 17.02.1999 - 12 L 669/99 -; B. v. 27.06.00 - 12 L 2377/00 -; B. v. 04.12.2003 - 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Bußgeldbehörde hier die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen; weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich gewesen. Der Antragsteller hat an der Feststellung, wer das Fahrzeug am Tag des Vorfalls gefahren hat, nicht hinreichend mitgewirkt.

An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters fehlt es bereits dann, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zu dem Personenkreis macht, der das Tatfahrzeug benutzt (Nds. OVG, B. v. 04.12.2003, a. a. O., und v. 08.11.2004 - 12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231; VG Braunschweig, U. v. 21.07.2006, a. a. O., ständige Rechtsprechung). Damit sind die Fälle einer Mitwirkungsverweigerung des Halters aber nicht abschließend bezeichnet. Dem Vorwurf einer unzureichenden Mitwirkung, die regelmäßig weitere behördliche Ermittlungen überflüssig macht, kann der Halter nur mit qualifizierten Angaben zum Nutzerkreis entgehen. Der Halter muss die Personen, die das Tatfahrzeug in dem fraglichen, die Tatzeit umfassenden Zeitraum genutzt haben, konkret benennen (VG Braunschweig, B. v. 17.09.2004 - 6 A 258/04 -, juris Rn. 19 = dbnds, best. durch Nds. OVG, B. v. 19.12.2005 - 12 LA 471/04 -). Er muss dabei von sich aus alle möglicherweise weiterführenden Hinweise zur Person des Fahrzeugführers geben (vgl. Nds. OVG, B. v. 04.12.2003 - 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607; VG Braunschweig, B. v. 17.09.2004, a. a. O., Rn. 19). Dazu gehören der Name und die Anschrift der Personen, die das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum genutzt haben, jedenfalls dann, wenn dem Halter diese Angaben ohne erheblichen Ermittlungsaufwand möglich sind (vgl. BayVGH, B. v. 06.05.2010 - 11 ZB 09.2947 -, juris Rn. 8; VG Neustadt, B. v. 06.08.2009 - 6 L 671/09.NW -, juris Rn. 7; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.10.2007 - 8 B 1042/07 -, juris, Leitsatz).

Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Fahrtenbuchauflage. Durch die Auflage darf derjenige Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer sein Fahrzeug im Zeitpunkt einer mit diesem begangenen Verkehrszuwiderhandlung gefahren hat (BVerwG, B. v. 30.06.1989 - 7 B 90/89 -, juris Rn. 8 = NJW 1989, 2704). Die Vorschrift soll im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers desjenigen Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Abzuverlangen sind dem Halter im Ordnungswidrigkeitenverfahren daher alle Angaben, die ihm unter Berücksichtigung seiner Aufsichtspflicht zumutbar und möglich sind. Gibt er diese seinem Pflichtenkreis zugeordneten Informationen nicht an die Ordnungsbehörde weiter, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Behörde weitere Ermittlungen ihrerseits nicht zuzumuten und nicht angemessen sind. Zumutbar sind dem Halter aber jedenfalls die ihm möglichen Angaben zu Name und Anschrift des Fahrers. Die Verantwortung für den Verkehrsverstoß und damit einhergehend auch die Verantwortung für dessen Aufklärung stammen aus der Sphäre des Fahrzeughalters. Denn der Halter hat dadurch, dass er Kraftfahrzeuge anderen Personen zur Benutzung überlassen hat, das Risiko eröffnet, dass sich mit dem Fahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlungen nicht aufklären lassen. Name und Anschrift des Fahrers sind dem Halter nach allen Erfahrungen regelmäßig bekannt oder lassen sich von diesem ohne größeren Aufwand ermitteln. In der Regel werden der Ordnungsbehörde auch nur durch diese Angaben hinreichend konkrete und verlässliche Informationen an die Hand gegeben, um die Ermittlungen effektiv und mit der notwendigen Aussicht auf Erfolg weiterzuführen.

Aber auch wenn es dem Halter subjektiv unmöglich ist, Name und Anschrift des Fahrers anzugeben, steht dies der Annahme einer Mitwirkungsverweigerung jedenfalls nicht zwingend entgegen. In diesen Fällen ist der Vorwurf einer unzureichenden Mitwirkung gerechtfertigt, wenn der Halter nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um diese Angaben machen zu können und damit die Feststellung des verantwortlichen Fahrers zu ermöglichen. So hat der Halter auch dann nicht hinreichend an der Fahrerfeststellung mitgewirkt, wenn er (glaubhaft) darlegt, er könne Name und Anschrift des Fahrers nicht nennen, weil es sich um einen entfernten oder flüchtigen Bekannten gehandelt habe. Überlässt der Halter sein Fahrzeug einem Unbekannten oder einer Person, die ihm zwar bekannt ist, deren vollen Namen und deren Anschrift er aber nicht kennt und zu der er nicht zuverlässig Kontakt aufnehmen kann, obliegt es dem Halter, die genaue Identität des Fahrers vorab festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen. Solche Vorkehrungen liegen schon im eigenen Interesse des Halters, um seine Belange auch dann wahren zu können, wenn er wegen unerlaubter Handlungen mit dem Fahrzeug, die der Fahrer während der Fahrzeugüberlassung begangen hat, in Anspruch genommen wird (s. zu allem BayVGH, B. v. 06.05.2010 - 11 ZB 09.2947 -, juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben ist hier von einer Mitwirkungsverweigerung des Antragstellers auszugehen. Er hat zwar den Personenkreis, der das Tatfahrzeug zur Tatzeit genutzt hat, im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch den Vortrag eingegrenzt, er habe das Fahrzeug seinerzeit seinem Schwager und dessen Söhnen zur Nutzung überlassen. Er hat aber weder die Namen dieser Personen noch deren Anschrift angegeben. Dass er das Land bezeichnet hat, in dem die möglichen Fahrer leben, genügt jedenfalls nicht (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 8). Der Antragsteller hätte nicht nur ohne Weiteres die Namen seiner Familienangehörigen mitteilen können. Nach den vorliegenden Unterlagen und aller Lebenserfahrung wäre es ihm auch ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen, die Anschriften der Familienmitglieder in England in Erfahrung zu bringen, sofern ihm diese tatsächlich nicht bekannt gewesen sein sollten. Dazu hätte eine telefonische Kontaktaufnahme − soweit ersichtlich − ausgereicht. Eine solche war dem Antragsteller zuzumuten, weil die Benennung der Personen, die das Tatfahrzeug genutzt haben, und die Angabe ihrer Anschriften zum Pflichtenkreis des Fahrzeughalters gehören. Hinzu kommt, dass bei der Geschwindigkeitsmessung ein deutliches Foto erstellt worden ist, das geeignet war, dem Antragsteller die Fahrerfeststellung zumindest zu erleichtern. Aufgrund seiner unvollständigen Einlassungen ist davon auszugehen, dass er an den Ermittlungen nicht in dem gebotenen und ihm möglichen Maße mitwirken wollte. Selbst wenn es ihm subjektiv unmöglich gewesen sein sollte, die Anschriften nachträglich in Erfahrung zu bringen, wäre von einer Mitwirkungsverweigerung auszugehen, weil es dem Antragsteller dann oblegen hätte, die Adressen vorab festzustellen und zu notieren.

Dass dem Antragsteller im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht zur Zeugnis- bzw. Aussageverweigerung zustand, steht der Annahme einer Mitwirkungsverweigerung und der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nicht entgegen. Das Zeugnis- oder Auzssageverweigerungsrecht berechtigt dazu, Angaben im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verweigern, um zu verhindern, dass der Berechtigte im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrszuwiderhandlung gegenüber dem Fahrer belastende Angaben machen muss. Das Recht bezieht sich damit allein auf das Bußgeldverfahren; es schützt den Halter nach ständiger Rechtsprechung dagegen nicht vor einer Fahrtenbuchauflage: Ein doppeltes „Recht“ des Fahrzeughalters, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren Angaben zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (vgl. BVerwG, B. v. 22.06.1995 - 11 B 7/95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22 = DAR 1995, 459; B. v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, NZV 2000, 385; s. auch BVerfG, B. v. 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 31a StVZO Rn. 7 m. w. N.). Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, der der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer dient.

Die Ordnungsbehörde hatte hier auch nicht ausnahmsweise von sich aus weitere, über die getroffenen Maßnahmen hinausgehende Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere hätte sie die vom Antragsteller genannten, in England lebenden Familienangehörigen dort nicht über die vom Antragsteller angebotene Telefonnummer anrufen und befragen müssen. Wirkt der Fahrzeughalter nicht hinreichend an der Fahrerfeststellung mit, weil er keine oder nur unzureichende Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer macht, so darf die Bußgeldbehörde in aller Regel davon ausgehen, dass weitere Ermittlungen zeitaufwendig wären und kaum Aussicht auf Erfolg bieten würden, und mit dieser Begründung auf weitere Ermittlungsversuche verzichten. Weitere Ermittlungen sind in diesen Fällen nur ausnahmsweise erforderlich, nämlich dann, wenn sich im Einzelfall besondere Anzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrers hindeuten (Nds. OVG, B. v. 31.10.2006 - 12 LA 463/05 -, dbnds; zu Beispielen s. VG Oldenburg, B. v. 01.10.2008 - 7 B 2577/08 -, dbnds; VG Braunschweig, U. v. 04.06.2008 - 6 A 281/07 -, dbnds sowie VGH Baden-Württemberg, B. v. 29.01.2008 - 10 S 129/08 -, juris Rn. 4 = DAR 2008, 278). Im Übrigen ist die Behörde auch in diesen Fällen nicht dazu verpflichtet, unangemessene oder unzumutbare Maßnahmen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers zu treffen. Danach ist das Vorgehen der Ordnungsbehörde hier nicht zu beanstanden.

Der Ermittlungsdienst des Antragsgegners hat versucht, einen Fotoabgleich mit dem bei der Geschwindigkeitsmessung erstellten und einem bei der Behörde registrierten Foto des Sohnes des Antragstellers durchzuführen, der aber letztlich wegen fehlender Vergleichsfotos gescheitert ist. Im Hinblick auf die Fahrtenbuchauflage war dieser Ermittlungsversuch nicht erforderlich, weil es nach der Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Ermittlungsdienst, seinem Schwager und dessen Söhnen habe das Fahrzeug zur Tatzeit zur Verfügung gestanden, keine konkreten Hinweise darauf gegeben hat, der Sohn des Antragstellers könne das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren haben. Die Ordnungsbehörde ist aber auch nicht dazu verpflichtet gewesen, sich die vom Antragsteller angebotene Telefonnummer geben zu lassen, um die in England lebenden Familienangehörigen zu befragen. Dies war schon deswegen nicht erforderlich, weil es keine besonderen Anzeichen gegeben hat, die auf die Person des Fahrers hingedeutet haben. Der Antragsteller hatte nach den vorliegenden Unterlagen der Mitarbeiterin des Ermittlungsdienstes gesagt, das Fahrzeug habe zur Tatzeit seinem Schwager und dessen Söhnen zur Verfügung gestanden, die in England lebten. Diese Angabe war nicht geeignet, den Verdacht auf eine bestimmte Person zu verdichten. Unabhängig davon war es weder der Ordnungsbehörde zumutbar, noch war es angemessen, zur weiteren Aufklärung des Verkehrsverstoßes telefonisch mit den in England lebenden Familienangehörigen des Antragstellers Kontakt aufzunehmen. Die Aufsichtspflicht des Fahrzeughalters verlangt, dass er über den Kreis der Fahrzeugnutzer und deren Identität in einer Weise unterrichtet ist, die erforderlichenfalls die Aufklärung von Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug ermöglicht. Ist ihm − wie der Antragsteller behauptet − die Anschrift der Fahrzeugnutzer nicht bekannt, kann er die fehlenden Informationen aber ohne erhebliche Schwierigkeiten selbst beschaffen, so ist die Ermittlung der fehlenden Angaben seinem Pflichtenkreis als Halter zuzuordnen. Der Ordnungsbehörde sind in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Bußgeldverfahren in großer Zahl anfallen und wegen der kurzen Verjährungsfristen zügig bearbeitet werden müssen, eigene Ermittlungen nicht zuzumuten. Ohne dass dies von entscheidender Bedeutung wäre, kommt im vorliegenden Verfahren hinzu, dass weitere Ermittlungen des Antragsgegners im Ausland nicht mehr in einem adäquaten Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes und zu den Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen gestanden hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zumindest völlig ungewiss gewesen ist, ob die vom Antragsteller benannten Familienangehörigen auf den Anruf oder weitere Ermittlungen einer deutschen Behörde wegen eines in Deutschland begangenen Verkehrsverstoßes überhaupt reagiert hätten. Darüber hinaus stand auch den Familienangehörigen in England das Recht zu, Angaben zu verweigern, die sie selbst oder ein Familienmitglied belasten.

Ob die Ordnungsbehörde im Falle erwiesener Täterschaft gegenüber einem in England gemeldeten Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken oder in anderer Weise hätte durchsetzen können, ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung (vgl. VG Neustadt, a. a. O., Rn. 9; zur Vollstreckung im EU-Ausland s. Hackner/Trautmann, DAR 2010, 71 ff.; König in: Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 24 StVG Rn. 13 f.). Sie ist keine Sanktion für vergangene Verkehrsverstöße, sondern eine der Verkehrssicherheit dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr, mit der künftig die Feststellung des Fahrers nach einem Verkehrsverstoß sichergestellt werden soll. § 31a StVZO soll aber nicht nur gewährleisten, dass der verantwortliche Fahrzeugführer ermittelt und damit bekannt wird. Der Fahrer soll auch dafür zur Verantwortung gezogen, die von ihm begangene Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit also auch geahndet werden können (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, juris Rn. 9). Nur wenn der verantwortliche Fahrer den bei Verkehrszuwiderhandlungen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen wie Fahrverbot, Aufbauseminar oder Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgeht, kann ein Beitrag dazu geleistet werden, dass nicht durch weiteres verkehrswidriges Verhalten dieses Fahrzeugführers Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen. Die Fahrerfeststellung ist daher auch dann unmöglich im Sinne des § 31a StVZO, wenn die Ermittlung des Fahrers zwar tatsächlich möglich war, die Tat aber nicht geahndet werden konnte (ebenso BayVGH, B. v. 30.08.2010 - 11 Cs 10.1464 -, juris Rn. 10).

Die Fahrtenbuchanordnung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung darstellt, dass eine Androhung nicht ausreicht, sondern die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 17.05.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = NZV 1995, 460 m. w. N.; B. v. 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386; Nds. OVG, U. v. 08.05.1995 - 12 L 7501/94 -; B. v. 27.06.2000 - 12 L 2377/00 -; VG Braunschweig, U. v. 19.12.2003 - 6 A 738/02 -).

Auch im Hinblick auf die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Um die Fahrzeugbenutzung wirksam überwachen und den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, ist es erforderlich, das Führen des Fahrtenbuchs für eine gewisse, nicht zu geringe Dauer anzuordnen. Bei der Bemessung der Frist sind das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes und das Verhalten des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit den Bemühungen der Bußgeldstelle zur Tataufklärung zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.05.2002 - 10 S 1408/01 -, DAR 2003, 90; VG Braunschweig, U. v. 16.08.2004 - 6 A 477/03 -, juris Rn. 27). Für die Beurteilung der Schwere des Verkehrsverstoßes darf sich die Behörde an den in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geregelten Punktzahlen und den darin zum Ausdruck gekommenen Wertungen orientieren. Danach und unter Berücksichtigung der nicht hinreichenden Mitwirkung des Antragstellers im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Fristbemessung nicht erkennbar. Eine Überwachung für die Dauer von sechs Monaten liegt im unteren Bereich dessen, was nach dem Zweck der Fahrtenbuchauflage im Sinne einer effektiven Kontrolle geboten ist.

Der Fahrtenbuchanordnung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.1989 - 7 B 90/89 -, juris Rn. 8 = NJW 1989, 2704; VG Braunschweig, U. v. 04.06.2010 - 6 A 190/09 - und v. 08.12.2004 - 6 A 267/04 -). Dies gilt auch für die Erklärung des Antragstellers, er werde nie wieder Familienangehörigen ein Fahrzeug gefälligkeitshalber zur Verfügung stellen, zu einer Überlassung seines Fahrzeugs werde er nicht mehr bereit sein. Die Entscheidung des Antragsgegners entspricht gleichwohl dem Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Fahrtenbuchauflage ist keine Sanktion, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr: Sie soll helfen zu gewährleisten, dass die Behörden den Fahrzeugführer in Zukunft (für die Dauer der Anordnung) anders als im Anlassfall im Hinblick auf die im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltende kurze Verjährungsfrist rechtzeitig ermitteln können, wenn erneut mit einem Fahrzeug des Halters gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird. Eine Fahrtenbuchauflage ist daher schon dann erforderlich, wenn nach den Erfahrungen in dem Anlassfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Fahrzeughalter in einer vergleichbaren Konstellation erneut nicht angeben wird oder nicht angeben kann, wer das Fahrzeug gefahren hat. So ist es hier. Nach den Erfahrungen in dem vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass der Antragsteller in einer vergleichbaren Konstellation erneut nicht ausreichend mitwirkt und die Feststellung des Fahrzeugführers damit verhindern könnte. Die bloße Erklärung des Antragstellers, sein Fahrzeug nicht mehr überlassen zu wollen, ist keine tragfähige Grundlage für eine Änderung der sich aus dem Anlassfall ableitenden Gefahrenprognose. Das Verhalten des Antragstellers im konkreten Fall bietet jedenfalls Anlass genug, ihn zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung anzuhalten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb künftig die Begehung von Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug des Antragstellers - zumindest durch ihn selbst - ausgeschlossen sein sollte. An das Vorliegen einer derartigen Gefahr sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.1989, a. a. O.). Letztlich ist es aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller als Fahrzeugführer gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte (BVerwG, B. v. 30.06.1989, a. a. O.). Die Fahrtenbuchanordnung soll nicht nur Verkehrszuwiderhandlungen durch den Fahrzeughalter vorbeugen, sondern hat eine umfassendere Aufgabe: Mit ihr soll sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Auch wenn von dem Fahrzeughalter selbst keine Verkehrszuwiderhandlungen zu befürchten wären, stünde dies der Fahrtenbuchanordnung nicht entgegen.

Nach diesen Maßstäben kann der Antragsteller auch nicht erfolgreich geltend machen, Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer bestünden nicht, weil die Fahrer wieder nach England zurückgekehrt seien. Es ist nicht ersichtlich, dass es faktische oder rechtliche Hindernisse für eine jederzeitige Wiedereinreise der englischen Familienangehörigen des Antragstellers gäbe. Unabhängig davon ist nach den Erfahrungen im Anlassfall jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass mit dem Fahrzeug des Antragstellers erneut gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und der Antragsteller wiederum nicht hinreichend an der Aufklärung mitwirken wird.

Weitere rechtliche Bedenken gegen den angegriffenen Bescheid hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.