Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.03.1994, Az.: 18 W 33/93
Gemeinsame Sorgerecht; Nichteheliches Kind; Elternverantwortung; Elternrecht; Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder; Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.03.1994
- Aktenzeichen
- 18 W 33/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0331.18W33.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1705 S. 1 BGB
- Art. 8 EMRK
- Art. 14 EMRK
- Art. 6 Abs. 2 GG
- Abs. 5 GG
Fundstellen
- FPR 1995, 124
- FamRZ 1994, 1057-1059 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Der generelle Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern eines nichtehelichen Kindes ist dann verfassungswidrig, wenn Vater und Mutter des nichtehelichen Kindes zusammenleben und die Elternverantwortung gemeinsam übernehmen wollen.
Leben die Eltern dagegen getrennt, so wird das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG und das Gebot der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder aus Art. 6 Abs. 5 GG durch den Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts nicht verletzt.
Auch eine Verletzung des Art. 8 i. V. m. Art. 14 EMRK ist dann nicht gegeben.