Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.03.1994, Az.: 18 W 33/93

Gemeinsame Sorgerecht; Nichteheliches Kind; Elternverantwortung; Elternrecht; Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder; Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
31.03.1994
Aktenzeichen
18 W 33/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0331.18W33.93.0A

Fundstellen

  • FPR 1995, 124
  • FamRZ 1994, 1057-1059 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Der generelle Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern eines nichtehelichen Kindes ist dann verfassungswidrig, wenn Vater und Mutter des nichtehelichen Kindes zusammenleben und die Elternverantwortung gemeinsam übernehmen wollen.

Leben die Eltern dagegen getrennt, so wird das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG und das Gebot der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder aus Art. 6 Abs. 5 GG durch den Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts nicht verletzt.

Auch eine Verletzung des Art. 8 i. V. m. Art. 14 EMRK ist dann nicht gegeben.