Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.03.1994, Az.: 20 U 44/93

Anspruch auf Entlastung der Vorstandsmitglieder eines Vereins; Angreifbarkeit von Mängeln vereinsrechtlicher Beschlüsse

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.03.1994
Aktenzeichen
20 U 44/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 22484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0309.20U44.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 06.07.1993 - AZ: 3 O 82/93

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 1545-1547 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsschutzmöglichkeiten"

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
durch
..., des Oberlandesgerichts ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1994
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 6. Juli 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers zu 1:14.500,00 DM
Beschwer des Klägers zu 2:15.205,30 DM.

Gründe

1

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Angriffe der Berufung führen auch unter Berücksichtigung der Neufassung der Haupt- und Hilfsanträge der Kläger zu keiner anderen Beurteilung. Im einzelnen gilt folgendes:

2

1.

Mit dem Feststellungsantrag zu I. 1. begehren die Kläger vom Beklagten gleichsam eine Ehrenerklärung. Sie weisen dabei im rechtlichen Ansatz zutreffend darauf hin, daß das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Art sein muß, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Ansehens begründet sein kann. Das hat aber das Landgericht nicht verkannt, sondern zutreffend darauf abgestellt, daß sich aus dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht entnehmen läßt, inwiefern sie durch eine vom beklagten Verein zu vertretende Äußerung oder Maßnahme in ihrer Ehre gekränkt oder in ihrem Ansehen beschädigt worden sind. Die Kläger leiten eine Verletzung ihres Ansehens aus ihrer Abberufung aus ihren früheren Vorstandsämtern als Kreisschützenmeister und Kreisgeschäftsführer bei der außerordentlichen Delegiertenversammlung vom 15.08.1992 her; sie machen geltend, mit Rücksicht auf die Umstände dieses Vorganges habe es sich gleichsam um eine Disziplinarmaßnahme gehandelt. Diese Bewertung der Kläger geht indessen fehl. Sie sind nicht im Rahmen eines Vereinsstrafverfahrens ihrer Vorstandsämter enthoben worden; ein solches Verfahren ist auch gar nicht eingeleitet worden. Vielmehr ging es bei der Beschlußfassung in der Delegiertenversammlung vom 15.08.1992 um die Abberufung des alten und die Neuwahl eines neuen Vorstandes. Es mag sein, daß die Kläger an ihren Ämtern gehangen haben und insbesondere die vorzeitige Abberufung vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode als ihrem Ansehen nicht zuträglich empfinden. Das ändert aber nichts daran, daß Abberufung und Wahl des Vorstandes Akte autonomer Selbstbestimmung im Vereinsleben sind, bei denen, wie auch sonst in einem demokratisch verfaßten Gemeinwesen, eine bei einer Wahl unterlegene Minderheit die Entscheidung der Mehrheit zu respektieren hat. Aus der Abberufung der Kläger im Rahmen der Wahlentscheidung der Delegiertenversammlung kann deshalb allenfalls der Schluß gezogen werden, daß sie nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit der Delegierten hatten. Die Motive für die Wahlentscheidung der einzelnen Delegierten sind naturgemäß einer Bewertung nicht zugänglich. Schon deshalb kann der Abberufung der Kläger aus ihren Vorstandsämtern nicht der Charakter einer irgendwie gearteten Mißbilligung beigemessen werden. Sofern bei der den Abstimmungen vorausgegangenen Aussprache einzelne Delegierte die Kläger angegriffen haben sollten, wäre dies von dem beklagten Verein ebensowenig zu vertreten wie der Eindruck, den die Abwahl des Vorstands in der Öffentlichkeit möglicherweise hervorgerufen hat.

3

Im übrigen verkennen die Kläger, daß von der "Minderheit" - tatsächlich handelte es sich offenbar um die weit überwiegende Mehrheit der Mitglieder des beklagten Vereins -, die die außerordentliche Delegiertenversammlung vom 15.08.1992 herbeigeführt hat, ein Weg eingeschlagen worden ist, durch den Empfindlichkeiten einzelner Vorstandsmitglieder möglichst wenig berührt werden sollten. Der Einberufung dieser außerordentlichen Delegiertenversammlung lag zugrunde, daß es im beklagten Verein, insbesondere unter den Vorstandsmitgliedern, zu einem das Vereinsleben belastenden Streit gekommen war. Die Delegiertenversammlung vom 15.08.1992 hat nun nicht etwa einzelne Vorstandsmitglieder gezielt über Mißtrauensanträge oder auf ähnliche Weise ihrer Vorstandsämter enthoben, sondern vielmehr den gesamten Vorstand durch einstimmigen Beschluß abberufen (siehe Protokoll vom 15.08.1992 zu Tagesordnungspunkt 4, Bl. 28 d.A.). Sodann ist der gesamte Vorstand neu gewählt worden, wobei die Kläger, die zu der Delegiertenversammlung gar nicht erschienen sind, nicht einmal kandidiert haben, weil sie, so haben sie es in ihrem Schreiben vom 17.08.1992 (Bl. 16 d.A.) zum Ausdruck gebracht, in dem Verband "in der Tat nichts mehr zu suchen" hätten. Angesichts dieser Verfahrensgestaltung zur Abberufung des alten und Neuwahl eines neuen Vorstandes haftete dem Abstimmungsergebnis kein irgendwie gearteter Mißbilligungseffekt an, der über das hinaus ginge, was bei jeder Wahlentscheidung mit Gewinnern und Verlierern nun einmal unvermeidlich ist.

4

2.

Auch soweit die Kläger ihr diesbezügliches Klageziel mit ihren Hilfsanträgen unter II. der Berufungsbegründung durch einen Anspruch auf Erteilung der Entlastung bzw. die Feststellung, daß der Beklagte die Entlastung nicht verweigern dürfte, verfolgen, hat das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen.

5

a)

Die Berufungsbegründung geht im Anschluß an die Auffassung von Reichert/Dannecker (Handbuch des Vereinsrechts, 5. Aufl., Rn. 1552) davon aus, daß grundsätzlich Vorstandsmitglieder bei entsprechender Vereinsobservanz einen Anspruch auf Entlastung hätten. Schon dieser Ausgangspunkt trifft indessen nicht zu, ist zumindest rechtlich umstritten. Anders als § 120 AktG enthält das Vereinsrecht des BGB ebensowenig wie das Recht der GmbH eine ausdrückliche rechtliche Regelung der Frage, ob es für Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer einen klagbaren Anspruch auf Entlastung gibt. Im Anschluß an die seinerzeit herrschende Auffassung zum Recht der GmbH hatte das Reichsgericht in der Tat eine Klage des Vorstands gegen den Verein auf Entlastung für zulässig erachtet (RGZ 89, 396). Der Bundesgerichtshof hat für das Vereinsrecht offengelassen, ob er dieser Rechtsprechung folgen wolle (BGHZ 24, 57, 54) [BGH 29.03.1957 - I ZR 236/55]. Er hat indessen inzwischen für das Recht der GmbH in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, daß ein Geschäftsführer, einer GmbH gegen diese keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung habe (BGHZ 94, 324 ff = NJW 1986, 129). Dies ergebe sich aus dem Wesen der Entlastung. Ein Recht auf Entlastung sei weder mit deren Zweck vereinbar noch um der an sie geknüpften - im Belieben aller Gesellschafter stehenden und deshalb nicht erzwingbaren - Rechtsfolgen willen geboten. Die Entlastung habe nicht nur zur Folge, daß Ersatzansprüche und Kündigungsgründe ausgeschlossen würden, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung bekannt oder erkennbar waren, sondern gehe darüber hinaus und bedeute die Billigung der bisherigen und gegebenenfalls das Vertrauen in die künftige Amtsführung. Insbesondere die Beurteilung der zurückliegenden Entlastungsperiode werde nicht nur danach beurteilt, ob das Organ ordnungsgemäß Rechnung gelegt habe. Vielmehr werde bei der Entlastung auch darüber befunden, ob das Organ gleichsam eine "glückliche Hand gehabt" habe. Bei der Beurteilung dieser Frage habe die Versammlung eine breite Spanne des Ermessens, die es ihr erlaube, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen und ohne daß das Organ die Möglichkeit habe, die innerhalb des Ermessensrahmens liegende Versagung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn die Entlastung aus offenbar unsachlichen Gründen, also willkürlich verweigert werde. In Betracht komme in solchen Fällen allenfalls eine negative Feststellungsklage des Inhalts, daß der juristischen Person keine Ersatzansprüche gegen das Organ zustehen; für eine solche Klage sei aber ein Feststellungsinteresse Voraussetzung, das nur dann bejaht werden könne, wenn die juristische Person sich konkreter Ersatzansprüche gegen das Organ berühmt.

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Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Entlastung im GmbH-Recht ist - mit Ausnahme des Handbuches von Reichert/Dannecker - das vereinsrechtliche Schrifttum im wesentlichen gefolgt (Sauter/Schweyer, Verein, 14. Aufl., Rn. 289; MüKo-Reuter, BGB, 2. Aufl., § 27, Rn. 19; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., § 27, Rn. 25; mißverständlich Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 27, Rn. 5, der sich offenbar Sauter/Schweyer, a.a.O., anschließen will). Auch das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil ersichtlich von dieser Rechtsauffassung ausgegangen und hat demgemäß die Klage in der Form des im ersten Rechtszuge insoweit gestellten Antrages mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagte sich keiner konkreten Ersatzansprüche gegen die Kläger berühme, denen gegenüber die Kläger ein Rechtschutzinteresse an einer negativen Feststellungsklage hätten. Insofern hat das Landgericht entgegen den Angriffen der Berufung keineswegs die Beweislast verkannt, denn auch die Kläger haben weder im ersten Rechtszuge noch mit der Berufungsbegründung irgendwelche in ihre Darlegungslast fallenden Umstände behauptet, aus denen sich ableiten ließe, daß der Beklagte sich konkreter Ersatzansprüche gegen die Kläger berühmte.

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b)

Der Senat schließt sich den eben dargestellten Gründen, die gegen einen klagbaren Anspruch eines Vereinsorgans auf Entlastung sprechen, an, kann die Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Falles aber letztlich offenlassen. Selbst wenn man der auf das Reichsgericht zurückgehenden älteren Auffassung folgte, die solch einen Anspruch bejaht, wäre er im vorliegenden Fall nicht berechtigt. Denn auch diese Auffassung gewährt einen Entlastungsanspruch nur, wenn die Entlastungsvoraussetzungen gegeben sind, also nach Abschluß aller Vorgänge, die für die Beurteilung der Amtstätigkeit des zu entlastenden Organs von Bedeutung sein können (vgl. referierend BGHZ 24, 47, 54 [BGH 21.03.1957 - II ZR 172/55]; Reichert/Dannecker, a.a.O. Rn. 1542). Das ist hier aber nicht der Fall. Mit Recht hat in diesem Zusammenhang das Landgericht auf die noch nicht abgeschlossenen Vorgänge um die Beauftragung des Rechtsanwalts ... durch die Kläger hingewiesen. Es ist unstreitig, daß die Kläger dem Rechtsanwalt ... im Rahmen der Vereins internen Auseinandersetzung ein Mandat erteilt haben. So ist er zu der Vorstandsitzung vom 29.06.1992 von dem damals noch als Kreisschützenmeister amtierenden Kläger zu 1 hinzugezogen worden; aus dem Protokoll ergibt sich, daß der Kläger als Versammlungsleiter über den Geschäftsordnungsantrag, Rechtsanwalt ... von der Teilnahme an der Vorstandssitzung auszuschließen, nicht hat abstimmen lassen (Bl. 93 ff. d.A.). Entscheidend kommt hinzu, daß die Kläger namens des beklagten Vereins Rechtsanwalt ... auch zum Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Auseinandersetzungen um die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung gemäß § 37 BGB bestellt haben. Es ist unstreitig und im übrigen dem Senat aus dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren auch bekannt, daß dieses Mandat nicht nur für den beklagten Verein erfolglos und für ihn mit Kostennachteilen verbunden gewesen ist, sondern daß darüber hinaus aufgrund der im Außenverhältnis fortwirkenden Vollmacht Rechtsanwalt ... noch weiterhin tätig geworden ist, nachdem der am 15.08.1992 neu gewählte Vorstand das Mandat gegenüber Rechtsanwalt ... gekündigt hat (vgl. dazu die Ausführungen unter II. 1. des Senatsbeschlusses vom 21.09.1992 - 20 W 9/92 - in den Beiakten 9 VR 642 AG Feine). Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Beklagte eine Beschlußfassung über eine etwaige Entlastung der Kläger davon abhängig macht, daß zunächst das Mandat des Rechtsanwalts ... abgerechnet wird, was bisher nicht geschehen ist; jedenfalls haben dazu die Kläger im Berufungsrechtszuge trotz ausdrücklich darauf bezogener Begründung des Urteils des Landgerichts ergänzend nichts vorgetragen.

8

Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung, es entstünden Honorarforderungen im Höchstbetrage von 12.000,00 DM, ersetzt eine ordentliche Abrechnung nicht. Zum einen handelt es sich hierbei schon von der Größenordnung her um einen Betrag, der für den beklagten Verein nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die Kläger haben selbst vorgetragen, Anlaß der vereinsinternen Querelen sei ihr Bestreben gewesen, Unregelmäßigkeiten des Schatzmeisters bei der Vergabe eines Auftrages über 900,00 DM ohne Einholung von Vergleichsangeboten nachzugehen. Zum anderen gehört zur Billigung der Abrechnung eines Rechtsanwalts auch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung. Ob Honoraransprüche in einer Größenordnung von 12.000,00 DM entstanden sind, läßt sich ohne ordnungsgemäße Abrechnung schon deswegen nicht beurteilen, weil die Verfahren, in denen Rechtsanwalt ... tätig geworden ist, vom Streitwert her im untersten Bereich der Gebührentabellen liegen. So hat der Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen den Geschäftswert in der Sache 20 W 9/92 auf "unter 1.000,00 DM" festgesetzt; bei Verfahren, die vor dem Landgericht ... geführt worden sind, könnte zweifelhaft sein, ob die Beauftragung eines dort nicht zugelassenen Rechtsanwalts aus ... und damit zusammenhängende Mehrkosten vom beklagten Verein gebilligt werden sollten. Es erscheint daher nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der beklagte Verein sich mit der Angabe eines Pauschalhöchstbetrages nicht begnügt.

9

Nach alledem vermag es der Senat ebensowenig wie das Landgericht zu beanstanden, wenn der Beklagte seine Beschlußfassung über eine mögliche Entlastung der Kläger von der abschließenden Klärung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt ... abhängig macht. Nur der Vollständigkeit wegen sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Erteilung der Entlastung im allgemeinen einen entsprechenden Antrag auf der Delegiertenversammlung voraussetzt. Die Kläger tragen indessen nicht einmal vor, daß sie selbst als ehemalige Vorstandsmitglieder, ein Delegierter oder sonst ein Vereinsmitglied entsprechende Anträge zur Tagesordnung der außerordentlichen Delegiertenversammlung vom 15.08.1992 oder den darauf folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlungen angemeldet hätten.

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3.

Ohne Erfolg wenden sich die Kläger auch dagegen, daß das Landgericht die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zu I. 2. - Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 2 a auf der außerordentlichen Delegiertenversammlung vom 15.08.1992 - zurückgewiesen hat. Mit Recht hat das Landgericht insoweit ein Feststellungsinteresse der Kläger verneint. Nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, können Mängel vereinsrechtlicher Beschlüsse mit einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO angegriffen werden (BGHZ 59, 369, 372 [BGH 09.11.1972 - II ZR 63/71]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 212; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 32, Rn. 9). Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit rechtlich geschützte Interessen der Kläger durch eine etwaige Fehlerhaftigkeit der im Einladungsschreiben nicht angekündigten Abgabe des Kassenprüfungsberichts und der daraufhin erfolgten Entlastung des Schatzmeisters betroffen sein könnten. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer etwaigen Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen haben in erster Linie Vereinsmitglieder. Dazu zählen die Kläger nicht. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach § 3 der Satzung des Beklagten nur Vereine Mitglied des beklagten Kreisschützenverbandes sein können. Durch eine möglicherweise fehlerhaft erteilte Entlastung des Schatzmeisters würden auch allenfalls Belange des beklagten Vereins berührt, weil dieser wegen zum Zeitpunkt der Entlastung bekannter oder erkennbarer Mängel der Kassenführung mit Ersatzansprüchen möglicherweise präkludiert wäre. Dagegen sind eigene Rechte oder Ansprüche der Kläger, die durch eine Entlastung des Schatzmeisters berührt werden könnten, nicht ersichtlich.

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Auch im Hinblick auf die Eigenschaft der Kläger als ehemalige Vorstandsmitglieder kommt ein rechtlich geschütztes Interesse für den hier fraglichen Klageanspruch nicht in Betracht. Unbeschadet der oben erörterten Streitfrage, ob es überhaupt einen klagbaren Anspruch auf Entlastung gibt, steht es in der Entscheidungsgewalt einer Mitgliederversammlung, ob sie einem Vorstand insgesamt volle Entlastung oder nur eine Teilentlastung hinsichtlich bestimmter Vorstandsmitglieder, einzelner Geschäfte oder Geschäftsbereiche oder bestimmter Zeiträume erteilen will (MüKo-Reuter, BGB, 2. Aufl., § 27, Rn. 19; Soergel-Hadding, BGB, 12. Aufl., § 27, Rn. 24, Reichert-Dannecker, a.a.O., Rn. 1536; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 289). Es steht demgemäß im Belieben der Mitgliederversammlung, einem Vorstandsmitglied Entlastung zu erteilen, einem anderen aber nicht. Etwaige Ansprüche einzelner Vorstandsmitglieder auf Entlastung - sofern sie im Hinblick auf die obigen Ausführungen unter 2. a überhaupt bestehen - sind deshalb isoliert zu sehen und unabhängig davon, ob anderen Vorstandsmitgliedern Entlastung erteilt wird oder nicht.

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Auch die Argumentation der Kläger, ohne die im Einladungsschreiben nicht vorgesehene Entlastung des Schatzmeisters wäre am 15.08.1992 die nachfolgende Beschlußfassung über die Abberufung des Vorstandes und seine Neuwahl anders ausgefallen, vermag unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt eines Rechtsschutzinteresses der Kläger nicht zu überzeugen. Dies gilt schon deshalb, weil trotz der zuvor erfolgten Entlastung von der sodann einstimmig beschlossenen Abberufung des gesamten Vorstandes der Schatzmeister nicht etwa ausgenommen worden ist. Für die Entscheidung zur Abberufung des gesamten Vorstandes war demgemäß die Entlastung des Schatzmeisters ohne Bedeutung. Ob sie für die darauf folgenden Neuwahlen des Vorstandes - bei der der Schatzmeister wiedergewählt worden ist - von Bedeutung war, kann offenbleiben, weil dadurch jedenfalls rechtlich geschützte Interessen der Kläger nicht berührt sein können: Die Kläger sind zu der außerordentlichen Delegiertenversammlung vom 15.08.1992 nicht erschienen und haben sich gar nicht zur Neuwahl gestellt, obwohl sie infolge des insoweit jedenfalls ordnungsgemäßen Einladungsschreibens wußten, daß über die Abberufung des gesamten Vorstandes entschieden werden sollte. Ihre Argumentation, hätten sie vorher gewußt, daß bei der außerordentlichen Delegiertenversammlung auch über die Entlastung des Schatzmeisters beschlossen werden sollte, wären sie erschienen und hätten die Meinungsbildung in der Delegiertenversammlung beeinflussen können, ist unlogisch. Da gerade trotz der erfolgten Entlastung des Schatzmeisters dennoch der gesamte Vorstand abberufen worden ist, leuchtet schlechterdings nicht ein, inwiefern diese Entscheidung der Delegiertenversammlung anders hätte ausfallen sollen, wenn über die Entlastung des Schatzmeisters gar nicht beschlossen worden wäre.

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Nur vorsorglich weist der Senat auch darauf hin, daß es keineswegs willkürlich erscheint, wenn ein Verein über die Entlastung des Schatzmeisters gesondert entscheidet. Der Aufgabenbereich eines Schatzmeisters ist einerseits abgegrenzt, andererseits wegen der Verantwortung des Schatzmeisters für Vereinsgelder besonders überprüfungsbedürftig; nur auf den Aufgabenbereich des Schatzmeisters bezieht sich die besondere Institution des Kassenprüfungsberichts. Insofern liegt auf der Hand, daß eine auf die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse bezogene Teilentlastung des Schatzmeisters ohne gleichzeitige Entlastung auch der übrigen Vorstandsmitglieder keine Maßnahme eines Vereins ist, aus der eine Kränkung der übrigen Vorstandsmitglieder hergeleitet werden könnte.

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4.

Mit Recht hat das Landgericht auch den von beiden Klägern zu I. 3. gestellten Antrag zurückgewiesen, durch den die Kläger die Feststellung erstreben, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den für den Beklagten geführten Auseinandersetzungen innerhalb und außerhalb der vereinsmäßigen Beziehungsfelder entstanden ist und gegebenenfalls noch weiter entsteht. Für diesen Antrag fehlt es ebenfalls an einem erkennbaren Feststellungsinteresse. Als Anknüpfungspunkt für eine derartige Haftung des Beklagten machen die Kläger ihre Abberufung als Vorstandsmitglieder geltend. Aus den oben unter 1. schon dargelegten Gründen handelte es sich hierbei aber um das Ergebnis einer entsprechenden Abstimmung auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung. Ein subjektives Recht, vor einer Abwahl geschützt zu sein, hatten die Kläger ebensowenig wie einen Anspruch darauf, erneut in Vorstandsämter gewählt zu werden. Die von den Klägern beklagte Minderung ihrer gesellschaftlichen Geltung durch Verlust ihrer früheren herausgehobenen Vorstandsämter ist nicht Folge einer Rechtsgutverletzung des Beklagten, sondern einer Mehrheitsentscheidung des für die Bestellung des Vorstands zuständigen Vereinsorgans. Die vom Beklagten mit Recht hervorgehobene Frage, ob die Formulierung "innerhalb und außerhalb der vereinsmäßigen Beziehungsfelder" den Mindestanforderungen an die Bestimmtheit eines Antrages genügt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreit demgemäß nicht erheblich.

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5.

Zutreffend hat das Landgericht auch die Klage des Klägers zu 2 auf Ersatz ihm angeblich entstandener Aufwendungen (Postspesen) abgewiesen. Zwar hat der Kläger als Vorstandsmitglied gemäß § 670 i.V.m. § 27 BGB grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der ihm in Ausführung des ihm übertragenen Vorstandsamtes erwachsenen Aufwendungen; das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1988, 745) bereits ausgesprochen (OLG Celle NdsRpfl 1993, 244). Gegenüber dem Bestreiten des Beklagten hat indessen der Kläger zu 2 nicht dargelegt, daß ihm tatsächlich Postspesen in Höhe der geltend gemachten 678,20 DM entstanden sind. Bereits das Landgericht hat auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen, ohne daß der Kläger zu 2 im Berufungsrechtszuge sein diesbezügliches Vorbringen ergänzt und unter Beweis gestellt hätte. Im Rahmen eines unbelasteten und von gegenseitigem Vertrauen geprägten Verhältnisses zwischen einem Verein und seinen Organen wird zwar eine Aufstellung derart, wie sie der Kläger zu 2 hier vorgelegt hat, von einem Verein im allgemeinen akzeptiert, schon um die ehrenamtliche Tätigkeit möglichst unbürokratisch zu gestalten. Kommt es aber wie hier zu einer streitigen Auseinandersetzung um die Höhe der Aufwendungen, muß es dem Verein unbenommen bleiben, sich die Aufwendungen nachweisen zu lassen. Der Kläger zu 2 hat in seinem Schreiben vom 09.02.1992 selbst "Quittungen im Wert 678,20 DM" erwähnt, welche er nach Begleichung seiner Ersatzforderung aushändigen wolle. Im anhängigen Rechtsstreit hat er indessen nicht einmal diese Quittungen im Original oder in Ablichtung vorgelegt.

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6.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 713, 546 ZPO.