Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.04.1994, Az.: 7 W 5/94

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.04.1994
Aktenzeichen
7 W 5/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0411.7W5.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Soltau - 18.11.1993 - AZ: 2 Lw 22/93

In der Landwirtschaftssache

betr. die Genehmigung des Grundstücksschenkungsvertrages vom 11. Juni 1993 (UR-Nr. 394/1993 des Notars .) betr. den im Grundbuch von . Blatt . eingetragenen Grundbesitz

hat der 7. Zivilsenat -; Senat für Landwirtschaftssachen -; des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ., den Richter an Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht . als Berufsrichter -; gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -; am 11. April 1994 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Landwirtschaftsgerichts Soltau vom 18. November 1993 wird zurückgewiesen.

    Zugleich wird der angefochtene Beschluß von Amts wegen geändert und der Geschäftswert für das Genehmigungsverfahren anderweitig auf 175.000,-; DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.06.1993 hat die Beteiligte zu 1 ihren im Grundbuch von . Blatt . verzeichneten Grundbesitz zur Größe von 21, 8819 ha auf den Beteiligten zu 2 schenkungshalber zu Eigentum übertragen; dieser ist am 22.03.1994 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.

2

Zuvor hatte die Beteiligte zu 1 das seinerzeit ebenfalls in demselben Grundbuch verzeichnete Flurstück . Flur . zur Größe von 0, 9167 ha dem Beteiligten zu 2 schenkungshalber zu Eigentum übertragen. Auf dieser Fläche stehen ein Gasthaus, ein landwirtschaftliches Gebäude mit Wohnteil, eine Scheune, ein Schweinestall und ein kleines Wohnhaus, während die mit Vertrag vom 11.06.1993 übertragenen Ländereien ohne Gebäudebestand sind.

3

In der Aufschrift des Grundbuchs ist seit 1948 ein Hofvermerk eingetragen. Der Einheitswert für die Gastwirtschaft beträgt 42.300,-; DM, der für die landwirtschaftliche Besitzung 28.400,-; DM mit einem Wohnungswert von 15.169,-; DM. Die Besitzungen hatte die Beteiligte zu 1 von ihrem 1958 verstorbenen Vater geerbt; sie lebte bereits seinerzeit in Hamburg. Sie verpachtete das Erbe; die Pächter sind inzwischen nach Kündigung der Pachtverträge ausgezogen. Die Ländereien sind teilweise anderweitig verpachtet, die Gebäude standen im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beteiligten zu 2 leer.

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Zu dem Schenkungsvertrag vom 18.12.1992 betr. das Flurstück . erteilte der Landkreis die Grundstücksverkehrsgenehmigung, zu dem Schenkungsvertrag vom 11.06.1993 das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung gemäß §§ 16, 17 HöfeO. Dieses hat den Geschäftswert für das Genehmigungsverfahren auf 113.600,-; DM festgesetzt, nämlich auf das Vierfache des Einheitswertes für die landwirtschaftliche Besitzung.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Landwirtschaftsgericht nicht abgeholfen hat.

Gründe

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II.

Die gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Vielmehr ist gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KostO der Geschäftswert höher festzusetzen.

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1. Die Beteiligten haben klargestellt, daß das von ihnen betriebene, zunächst namentlich aber vom Ehemann der Beteiligten zu 1 und Vater des Beteiligten zu 2 eingelegte Rechtsmittel mit ihrer Genehmigung verfolgt wird.

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2. Die Beteiligten können sich nicht auf das Kostenprivileg des § 19 Abs. 4 KostO. der hier über § 20 S. 1 Buchst. a, S. 2 HöfeVfO angewendet werden konnte, berufen. Nach dieser Bestimmung ist bei einem Geschäft, das die Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle durch Übergabevertrag o. ä. oder die Fortführung des Betriebes in sonstiger Weise betrifft, das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes mit dem Vierfachen des zuletzt festgestellten Einheitswerts zu bewerten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Senat teilt die Auffassung des BayObLG (vgl. Beschlüsse vom 12.11.1991 -; BReg. 1 Z 43/91 -;, abgedr. AgrarR 1992, 142, und vom 09.07.1992 -; 3 Z BR 33/92 -;, abgedr. AgrarR 1993, 60), daß die Vorschrift nur solche Betriebe begünstige, die der bäuerlichen Familie als Existenzgrundlage dienen oder zumindest fortgeführt werden sollen. Denn auch nach der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts sind Bevorzugungen gegenüber anderen wirtschaftlichen Vorgängen nur dann gerechtfertigt, wenn damit das Interesse der Allgemeinheit insbesondere an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe im Rahmen einer gesunden Agrarstruktur gewahrt und gefördert wird.

9

Die mit Vertrag vom 11.06.1993 übertragenen Grundstücke besitzen keine Hofstelle. Diese hatte die Beteiligte zu 1 bereits mit dem Vertrag vom 18.12.1992 veräußert. Mit der Abschreibung vom Grundbuch von . Blatt . und Übertragung auf das Grundbuch von . Blatt . entfielen schon die Voraussetzungen für den von Fortbestand der Besitzung als Hof i. S. des § 1 Abs. 1 HöfeO.

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Das Landwirtschaftsgericht hätte daher seinerzeit das Hoflöschungsverfahren gemäß § 8 HöfeVfO einleiten müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Landkreis seinerzeit für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht zuständig war, weil mit der Veräußerung die Hofeigenschaft -; soweit überhaupt noch vorhanden -; berührt wurde, der Rechtspfleger demgemäß auch nicht hätte die Umschreibung veranlassen dürfen; jedenfalls ist dieser Mangel der wirksamen Genehmigung jetzt nach § 7 Abs. 3 GrdstVG geheilt.

11

Unabhängig von dem Fehlen einer Hofstelle dient der übertragene Grundbesitz nicht der Existenz einer bäuerlichen Familie, schon gar nicht der des Übernehmers. Dieser ist kein Landwirt, wohnt nicht in . und bestreitet auch seinen Lebensunterhalt nicht aus den Erträgen der Besitzung. Die bisherigen Pächter sind abgezogen, die Gebäude standen leer, die Ländereien waren teilweise an Dritte verpachtet. Damit fehlt es derzeit an den Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Grundbesitz stellt vielmehr eine sonstige Vermögensanlage dar, hinsichtlich dessen eine kostenmäßige Besserstellung nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 19 Abs. 4 KostO nicht gerechtfertigt ist.

12

3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 31 Abs. 1 S. 2 KostO Gebrauch gemacht. Danach kann der Geschäftswert während des Beschwerdeverfahrens auch von Amts wegen geändert und höher festgesetzt werden, ohne daß damit gegen das Verbot einer Verschlechterung verstoßen wird. Dabei ist auch nicht von der Wertangabe der Beteiligten in dem Übertragungsvertrag auszugehen, sondern von einem Mindestwert des übertragenen Grundbesitzes von 0,80 DM/qm. Das ergibt einen Gesamtwert von (gerundet) 175.000,-; DM.

13

Demgemäß war zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 31 Abs. 3 KostO.

14

Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 24 Abs. 3 LwVG.