Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.03.1994, Az.: 15 W 52/93

Ehelichkeitsanfechtungsklage; Scheinvater; Prozeßkostenvorschuß; Anspruch auf Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.03.1994
Aktenzeichen
15 W 52/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0314.15W52.93.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 6-7 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rahmen der Ehelichkeitsanfechtungsklage ist der Scheinvater verpflichtet, dem Kind analog § 1360a Abs. 4 BGB Prozeßkostenvorschuß zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch gegen den Scheinvater bleibt bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils bestehen, auch wenn er unstreitig als Vater nicht in Betracht kommt.

Ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe scheitert in diesem Fall an der fehlenden Bedürftigkeit des Kindes. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung spielt wegen § 1593 BGB keine Rolle.

Vgl. hierzu:

Knops, NJW 1993, 1237