Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.03.1994, Az.: 15 W 52/93
Ehelichkeitsanfechtungsklage; Scheinvater; Prozeßkostenvorschuß; Anspruch auf Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.03.1994
- Aktenzeichen
- 15 W 52/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0314.15W52.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1360a Abs. 4 BGB
- § 1593 BGB
- § 1599 BGB
- § 114 ZPO
Fundstelle
- NJW-RR 1995, 6-7 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Im Rahmen der Ehelichkeitsanfechtungsklage ist der Scheinvater verpflichtet, dem Kind analog § 1360a Abs. 4 BGB Prozeßkostenvorschuß zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch gegen den Scheinvater bleibt bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils bestehen, auch wenn er unstreitig als Vater nicht in Betracht kommt.
Ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe scheitert in diesem Fall an der fehlenden Bedürftigkeit des Kindes. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung spielt wegen § 1593 BGB keine Rolle.
Vgl. hierzu:
Knops, NJW 1993, 1237