Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.03.1994, Az.: 17 UF 192/93
Durchführung eines Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge; Rentenanwartschaftssteigernde Berücksichitgung von in die Ehezeit fallenden ausländischen Versicherungszeiten; Berücksichtigung einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Berücksichtigung von sich nach Ehezeitende aufgrund von Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung ergebenden Änderungen im Wert der Versorgung im Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.03.1994
- Aktenzeichen
- 17 UF 192/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 24230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0309.17UF192.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 20.09.1993 - AZ: 7 F 49/91
Rechtsgrundlagen
- § 1587 Abs. 2 BGB
- § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB
Fundstelle
- FamRZ 1994, 1463-1465 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versorgungsausgleich
Der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
hat am 9. März 1994
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle, vom 20. September 1993 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu II 2 des Tenors wie folgt geändert:
Von dem Versicherungskonto-Nr. ... des Ehemannes bei der ... werden im Wege des erweiterten Splittings Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1,72 DM, bezogen auf den 28. Februar 1991, auf das Versicherungskonto-Nr. ... der Ehefrau bei der ... übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 04.07.1969 miteinander die Ehe geschlossen. Der Ehemann ist niederländischer Staatsangehöriger, die Ehefrau hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Auf den am 14.03.1991 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Er rügt, das Amtsgericht habe die ehezeitliche Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der ... zu hoch bewertet. Außerdem ist der Ehemann der Auffassung, der Ausgleich der Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung sei gemäß § 3 c VAHRG auszuschließen.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1.
a)
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge nach deutschem Recht zu beurteilen ist (Art. 17 Abs. 3 BGB) und daß beide Ehegatten in der maßgeblichen Ehezeit, d.h. vom 01.07.1969 bis zum 28.02.1991 (§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) erworben haben, und zwar der Ehemann monatlich 860,47 DM und die Ehefrau monatlich 34,63 DM. Gegen die Berechnung dieser Anwartschaften hat der Ehemann mit seiner Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Die Berechnungen der Rentenversicherungsträger sind auch nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die ... auf Seiten des Ehemannes gemäß EWG-Verordnung Nr. 1408/71 auch die in die Ehezeit fallenden ausländischen (niederländischen) Versicherungszeiten rentenanwartschaftssteigernd berücksichtigt (vgl. dazu Rahm/Künkel/Paetzold, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl., Teil VIII, Rdn. 1115 ff.). Da die niederländischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung Anrechnung finden, besteht daneben kein auszugleichendes niederländisches Anrecht.
b)
Ferner hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) gegenüber der ... einer überbetrieblichen Pensionskasse, erworben. Diese Anwartschaften hat das Amtsgericht jedoch zu hoch bewertet, wie der Ehemann zu Recht beanstandet.
aa)
Das Amtsgericht hat seinem Urteil die Auskunft der ... vom 02.07.1991 zugrunde gelegt. Diese Auskunft war jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zutreffend. Mit Schreiben vom 04.11.1993 hatte die ... mitgeteilt, daß sich die Anwartschaft des Ehemannes zwischenzeitlich erhöht hatte. Dies beruhte, wie die vom Senat eingeholte ergänzende Auskunft der ... ergeben hat, auf einer Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der ... vom 25.06.1992. Änderungen im Wert einer Versorgung, die sich nach Ehezeitende aufgrund von Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung ergeben, sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1982, 1193 [BGH 29.09.1991 - IVb ZB 862/80]; 1989, 951, 953; 1990, 382, 383). Danach ergibt sich nunmehr folgendes:
Die ... gewährt Personen, die als gewerbliche Arbeitnehmer oder Angestellte Beschäftigungszeiten im deutschen ... zurückgelegt haben (§ 1 AVB), unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Erfüllung von Mindestwartezeiten) sogenannte Beihilfen zur Alters- oder Invaliditätsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 AVB), die als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind. Bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres, von dem im Versorgungsausgleich regelmäßig auszugehen ist, beträgt die Grundbeihilfe seit dem 01.04.1992 monatlich 75,00 DM (§ 4 Abs. 1 und 3 AVB). Hinzu kommt nach Maßgabe der "Besonderen Versicherungsbedingungen über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Gewerbezugehörigkeit" in der Fassung vom 25.06.1992 (BVB) eine sogenannte Ergänzungsbeihilfe, deren Höhe von der zurückgelegten Wartezeit abhängig ist (§ 3 BVB). Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Kassensatzung aus, so behält er jedoch nur eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, und dies auch nur dann, wenn er bei seinem Ausscheiden das 35. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 10 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Betrieb des Gewerbebereichs gestanden hat (§ 6 Abs. 1 AVB).
Da der Ehemann die letztgenannten - dem § 1 Abs. 1 BetrAVG entsprechenden - Voraussetzungen erfüllt, hat er eine dem Grunde nach unverfallbare Anwartschaft erworben, die gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Bei ununterbrochenem Verbleib im Geltungsbereich der Kassensatzung würde der Ehemann mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Grundbeihilfe von monatlich 75,00 DM (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AVB) und - da er eine Wartezeit von mehr als 330 Monaten erreichen würde - eine Ergänzungsbeihilfe von monatlich 83,00 DM (§ 3 Abs. 1 BVB) erhalten, insgesamt also monatlich 158,00 DM oder - wie die ... zutreffend errechnet hat - jährlich 1.896,00 DM. Hiervon entfiele - zeitratierlich ermittelt nach dem Verhältnis von 152 Monaten Gewerbezugehörigkeit in der Ehezeit zu 401 Monaten erreichbarer gesamter Gewerbezugehörigkeit bis zu dem Monat, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet (November 2011) - ein Anteil von jährlich 1.157,40 DM auf die Ehezeit.
bb)
Diese Anwartschaft ist jedoch noch nicht in voller Höhe unverfallbar. Zwar richtet sich die Unverfallbarkeit der Höhe nach gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich nach der gleichen zeitratierlichen Methode, die gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB auch zur Berechnung des Ehezeitanteils betrieblicher Anwartschaften zu verwenden ist (wobei Pensionskassen ihre Leistungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BetrAVG begrenzen können). Danach wäre der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Beihilfen als unverfallbar zu behandeln. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG kann jedoch in betrieblichen Versorgungsregelungen - auch zum Nachteil der Arbeitnehmer - von § 2 BetrAVG abgewichen werden, wenn dies tarifvertraglich festgelegt worden ist. Eine solche Abweichung regeln die Versicherungsbedingungen der ..., die auf tarifvertraglicher Grundlage als überbetriebliche Pensionskasse errichtet worden ist. Danach ist der unverfallbare Teil der Anwartschaft auf Beihilfen nicht zeitratierlich, sondern gestaffelt nach verschiedenen Wartezeiten zu ermitteln. Der unverfallbare Teil der Anwartschaft beträgt 20 % der Grundbeihilfe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre Wartezeit (im Sinne des § 5 AVB) zurückgelegt hat, und erhöht sich nach 20 Jahren Wartezeit auf 50 % und nach 30 Jahren Wartezeit auf 80 % (§ 6 Abs. 2 AVB). In ähnlicher Weise steigt die unverfallbare Anwartschaft auf Ergänzungsbeihilfe stufenweise an, beginnend mit Erfüllung einer Wartezeit von 120 Monaten (§ 5 Abs. 1 BVB). Die Ergänzungsbeihilfe beträgt zunächst 4,20 DM monatlich und erhöht sich nach 180 Monaten Wartezeit auf 7,20 DM monatlich, nach 240 Monaten Wartezeit auf 33,00 DM monatlich, nach 330 Monaten Wartezeit auf 41,00 DM monatlich, nach 360 Monaten Wartezeit auf 66,80 DM monatlich und nach 440 Monaten Wartezeit auf 80,80 DM monatlich. Im Ergebnis führt diese Unverfallbarkeitsregelung dazu, daß sich im Einzelfall - vor allem in den ersten 20 Beschäftigungsjahren - wesentlich geringere unverfallbare Anrechte ergeben als nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 BetrAVG.
Dies kann - entgegen der Auffassung von Soergel/Zimmermann (BGB, 12. Aufl., § 1587 a, Rdn. 166; ebenso Wick in FamGB, § 1587 a BGB, Rdn. 198) - im Versorgungsausgleich nicht außer Betracht gelassen werden. Der Begriff der Unverfallbarkeit ist für die Zwecke des Versorgungsausgleichs eigenständig zu bestimmen. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob (und inwieweit) die betrieblichen Versorgungsanrechte nach der maßgeblichen Versorgungsordnung in ihrem Versorgungswert noch durch die künftige betriebliche und/oder berufliche Entwicklung beeinträchtigt werden können (BGH FamRZ 1982, 899, 901; 1986, 247; 1987, 52, 55; Wick in FamGB, a.a.O., Rdn. 199). Im vorliegenden Fall können nur diejenigen Leistungen der ... in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, die der Ehemann auch im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem ... vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund der Versorgungsordnung tatsächlich erhalten würde (vgl. OLG München, FamRZ 1991, 1450).
cc)
Bis zum Ende der Ehezeit hatte der Ehemann nach Auskunft der ... lediglich 152 Monate Wartezeit erreicht. Damit hatte er gemäß § 6 Abs. 2 AVB eine unverfallbare Anwartschaft auf Grundbeihilfe in Höhe von monatlich 15,00 DM (20 % von 75,00 DM) erworben. Auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung hat er noch keine Wartezeit von 240 Monaten erreicht, mit deren Erfüllung der unverfallbare Teil der Grundbeihilfe auf 50 % steigen würde.
Da der Ehemann bei Ende der Ehezeit eine Wartezeit von 120 Monaten erfüllt hatte, betrug der unverfallbare Teil der Ergänzungshilfe zu diesem Zeitpunkt monatlich 4,20 DM. Die Grenze von 180 Monaten Wartezeit, mit deren Erfüllung der unverfallbare Teil der Ergänzungsbeihilfe auf monatlich 7,20 DM steigt, hat der Ehemann erst nach Ende der Ehezeit erreicht. Damit stellt sich die Frage, ob die nachehezeitliche Erfüllung der höheren Wartezeit bei der Bewertung des Anrechts zu berücksichtigen ist. Hiervon ist die ... bei ihrer Auskunft vom 04.11.1993 ausgegangen. Denn der von ihr mitgeteilte unverfallbare Teilanspruch von 266,40 DM ist der Jahresbetrag einer unverfallbaren Grundbeihilfe von monatlich 15,00 DM und einer unverfallbaren Ergänzungsbeihilfe von monatlich 7,20 DM (22,20 DM × 12).
Der Senat ist mit dem OLG München (FamRZ 1991, 1450) der Auffassung, daß im Versorgungsausgleich die bei Ehezeitende erreichte unverfallbare Anwartschaft auf Grund- und Ergänzungsbeihilfe maßgebend ist. Zwar stellt das Gesetz in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für die Frage der Unverfallbarkeit nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der (letzten tatrichterlichen) Entscheidung ab. Dadurch wird jedoch der Zeitpunkt, der für die Bestimmung der Höhe der auszugleichenden Versorgung maßgebend ist, nicht verlagert. Die Vorschrift bewirkt auch nicht, daß sich der Wert des auszugleichenden Anrechts gegenüber seiner Beurteilung zum Ehezeitende erhöhen könnte. Auf die Bewertung des Anrechts an sich und die Bestimmung seines Ehezeitanteils hat die Prüfung der Unverfallbarkeit (auch) der Höhe nach deshalb keinen Einfluß (vgl. BGH FamRZ 1991, 1421, 1424).
Bei Ehezeitende bestand demgemäß lediglich eine unverfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf eine Grundbeihilfe von monatlich 15,00 DM und eine Ergänzungsbeihilfe von monatlich 4,20 DM, insgesamt also monatlich 19,20 DM. Diese Anwartschaft ist in vollem Umfang in der Ehezeit erworben worden. Die mögliche weitere Betriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze, die nach, der Berechnungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB für die Ermittlung der auch den verfallbaren Teil einschließenden vollen Anwartschaft heranzuziehen war, ist bei der Berechnung des Ehezeitanteils des unverfallbaren Teilanrechts außer Betracht zu lassen. Insoweit ist vielmehr eine Beendigung der Gewerbezugehörigkeit zum. Ehezeitende zu fingieren. Der nachehezeitliche Erwerb weiterer unverfallbarer Teilanrechte kann erst im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden (ebenso OLG München, FamRZ 1991, 1450).
dd)
Die Beihilfen der ... werden weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt und sind daher nicht dynamisch. Gemäß § 1587 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB muß die Versorgungsanwartschaft deshalb mit Hilfe der Barwertverordnung in ein den gesetzlichen Rentenanwartschaften vergleichbares volldynamisches Anrecht umgewertet werden.
Zunächst ist der Barwert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft zu ermitteln. Dazu ist der Jahresbeitrag der nichtdynamischen Anwartschaft mit einem aus den Tabellen zur Barwertverordnung zu entnehmenden, vom Lebensalter des betreffenden Ehegatten bei Ehezeitende abhängigen Faktor zu multiplizieren (§ 2 Abs. 1 BarwertVO). Das Amtsgericht hat - ohne Begründung - den Kapitalsierungsfaktor aus Tabelle 2 der Barwertverordnung entnommen. Diese Tabelle dient zur Ermittlung des Barwerts einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung, die nur für den Fall zugesagt worden ist, daß der Betreffende ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat (§ 2 Abs. 3 BarwertVO). Die Versorgungszusage der ... schließt jedoch auch den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ein (§ 3 Abs. 1 b AVB, § 2 BVB), wovon die Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen nicht ausgenommen ist (vgl. § 6 Abs. 1 AVB, § 5 Abs. ... 1 BVB). Der Umwertungsfaktor ist demnach aus Tabelle 1 der BarwertVO zu entnehmen und beträgt angesichts des Alters des Ehemannes am Ende der Ehezeit von 44 Jahren 2,8.
Der Barwert der Anwartschaft auf Beihilfen berechnet sich damit wie folgt: 19,20 DM × 12 × 2,8 = 645,12 DM.
Dieser Barwert ist nunmehr in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen, wobei das Endergebnis auf vier Dezimalstellen auszurechnen ist (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI), und die Entgeltpunkte sind, sodann in eine gesetzliche Rentenanwartschaft umzuwandeln: Unter Verwendung der in FamRZ 1994, 146 veröffentlichten Tabellen (Nr. 5 und Nr. 2) ergibt sich folgende Rechnung:
645,12 DM × 0,0001286453 = 0,0829 Entgeltpunkte × 41,44 (aktueller Rentenwert) = 3,44 DM (auszugleichendes volldynamisches Anrecht).
2.
Der Ehemann hat danach in der Ehezeit insgesamt dynamische Anwartschaften von (860,47 DM + 3,44 DM =) 863,91 DM erworben. Diese übersteigen die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau von 34,63 DM um 829,28 DM. Die Hälfte dieser Differenz, also monatlich 414,64 DM, sind zugunsten der Ehefrau auszugleichen (§ 1587 a Abs. 1 BGB).
3.
Der Ausgleich hat zunächst in Form des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen, indem in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften, also (860,47 DM - 34,63 DM = 825,84 DM: 2 =) 412,92 DM, gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen werden. Insoweit bleibt es bei der zutreffenden Entscheidung des Amtsgerichts.
Der weitere Ausgleich der ehezeitlichen betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes ist in der Form vorzunehmen, daß in Höhe der Hälfte des dynamischen Wertes dieser Anwartschaft, also monatlich (3,44 DM: 2 =) 1,72 DM, weitere gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen werden (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG).
4.
Der Ausgleich kann insoweit entgegen der Anregung des Ehemannes auch nicht nach § 3 c VAHRG ausgeschlossen werden. Denn diese sogenannte Bagatellklausel ist durch Art. 30 Nr. 1 RÜG mit Wirkung vom 01.01.1992 aufgehoben worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, [...].
Da die Frage, wie die unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der ... auszugleichen ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat der Senat gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die weitere Beschwerde zugelassen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
[D]ie Festsetzung des Beschwerdewerts [beruht] auf § 17 a Nr. 1 GKG.