Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.07.2010, Az.: 15 UF 158/10
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.07.2010
- Aktenzeichen
- 15 UF 158/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 48113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildesheim - AZ: 36 F 36094/10
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge (hier: Vermögenssorge) für das Kind
S G., geb. am 3. April 1993, ...,
weitere Beteiligte:
1. Kindesmutter: M. G., ...,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
2. S. G., ...,
3. Jugendamt des Landkreises H., ...,
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 7. Juni 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 17. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. M.-H. und J. am 21. Juli 2010 beschlossen:
Tenor:
Die im angefochtenen Beschluss erkannte Bestellung eines Ergänzungspflegers wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe
Die nach §§ 58, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Hinblick auf den Ausschluss der Vertretungsmacht der Kindesmutter nach § 1795 BGB auf Anregung (§ 24 Abs. 1 FamFG) des Jugendamts einen Ergänzungspfleger zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die bislang allein sorgeberechtigte Kindesmutter bestellt. Da dieser aber auch die Vermögenssorge zusteht, dürfte der bestellte Ergänzungspfleger von ihm beigetriebene Gelder nicht verwalten und bestimmungsgemäß - insbesondere durch Auskehrung an den Stiefvater, in dessen Haushalt das Kind nach dem Auszug der Kindesmutter auf eigenen Wunsch verblieben ist - verwenden, weil dieses Recht dem Inhaber der Vermögenssorge zusteht (ebenso OLG Naumburg FamRZ 2009, 60). Eine Verwaltungsbefugnis des Stiefvaters besteht nach § 1688 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, weil er unter den vorliegenden Umständen (noch) nicht als Pflegeperson i. S. d. § 1688 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist. Deshalb hätte es zur Bestellung eines Ergänzungspflegers der vorherigen Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 Abs. 2 BGB bedurft. Die dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen hat das Amtsgericht aber nicht festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.