Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.05.2009, Az.: 6 T 441/09
Antrag des Schuldners auf Auszahlung der vom Insolvenzverwalter zur Masse gezogenen Krankentagegelder; Pfändbarkeit des Anspruchs gegen eine Bank auf Auszahlung eines Kontoguthabens
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 29.05.2009
- Aktenzeichen
- 6 T 441/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 49189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2009:0529.6T441.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Cloppenburg - 05.03.2009 - AZ: 9 IN 160/07
- nachfolgend
- BGH - 10.08.2009 - AZ: IX ZA 26/09
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 4 S. 1 InsO
- § 793 ZPO
- § 850k ZPO
In der Insolvenzsache
des Herrn XXX
Schuldners und Beschwerdeführers,
gegen
Landessparkasse XXX
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt XXX
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg am 29.05.2009 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 05.03.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 5.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 05.03.2008 hat das Amtsgericht Cloppenburg einen Antrag des Schuldners auf Auszahlung der vom Insolvenzverwalter zur Masse gezogenen Krankentagegelder abgewiesen. Der Rechtspfleger hat dazu ausgeführt, der Schuldner habe eine entsprechende Gutschrift nicht nachgewiesen. Ferner ende ein Pfändungsschutz hinsichtlich geschützter Ansprüche mit der Gutschrift auf dem Schuldnerkonto. Mit der Gutschrift entstehe ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens. Der Pfändungsschutz setze sich insoweit nicht fort. Ein Pfändungsschutz nach § 850k ZPO bestehe nicht, weil eine private Versicherungsrente keinen Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen genieße. Die Kontoguthaben hätten deshalb dem Insolvenzbeschlag unterlegen.
Der Schuldner hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde erhoben In der nachgereichten Begründung führt er aus, das Gericht habe nicht die Bestimmung in § 850b ZPO beachtet. Ferner habe es den Rechtscharakter des unpfändbaren Krankentagegeldes nicht richtig gewürdigt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung von Streitfällen über die Reichweite der Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Die sofortige Beschwerde ist demnach statthaft gemäß § 793 ZPO (vgl. BGH 05.02.2004, Az. IX ZB 97/03).
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Zutreffend hat der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ein Pfändungsschutz (z.B. gemäß § 850b ZPO) setze sich nach einer Gutschrift der Forderung auf einem Konto nicht fort. Der Anspruch gegen eine Bank auf Auszahlung eines Kontoguthabens sei pfändbar. Dies folgt auch aus der gesetzlichen Bestimmung in § 850k ZPO. Denn gerade weil der Anspruch eines Schuldners auf die nach §§ 850 bis 850b ZPO nicht oder nur begrenzt pfändbaren Leistungen infolge der Erfüllung mit der Gutschrift auf seinem Konto erlischt - wodurch dann auch der Pfändungsschutz für den Anspruch entfällt - (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850k Rn. 1), ist ein besonderer Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen in § 850k ZPO geschaffen worden.
Ebenso zutreffend hat der Rechtspfleger ausgeführt, der Pfändungsschutz nach § 850k ZPO komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 850k ZPO nicht vorliegen. Das Krankentagegeld eines privaten Versicherers fällt nicht in den Schutzbereich dieser Regelung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen private Versicherungsrenten nicht dem Pfändungsschutz. Nach der Entscheidung vom 15.11.2007 (Az.: IX ZB 34/06) sieht § 850 Abs. 1 ZPO Pfändungsschutz nach Maßgabe der §§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen. Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.